Pflegeversicherung 2026: 3,6 % Beitragssatz und Zuschläge

Die soziale Pflegeversicherung bleibt 2026 bei einem Beitragssatz von 3,6 %. Doch je nach Kinderzahl, Alter und Bundesland variiert die tatsächliche Belastung erheblich. Dieser Ratgeber erklärt alle relevanten Beitragssätze, Zuschläge und Abschläge im Detail.

Allgemeiner Beitragssatz: 3,6 % seit 2025

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) beträgt seit dem 1. Januar 2025 bundesweit 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Für das Kalenderjahr 2026 gilt dieser Satz weiter.

Die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen werden insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt. Diese liegt 2026 bei 69.750 EUR pro Jahr beziehungsweise 5.812,50 EUR pro Monat und entspricht der Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Paritätische Teilung: AG und AN je 1,8 %

Im Standardfall einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb Sachsens teilen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Pflegeversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte. Bei einem Gesamtsatz von 3,6 % bedeutet das:

  • Arbeitgeberanteil: 1,8 %
  • Arbeitnehmeranteil: 1,8 %

Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge verändern bei diesem Beschäftigungsfall den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeberanteil bleibt außerhalb Sachsens 1,8 %; in Sachsen beträgt er 1,3 %.

Kinderlosenzuschlag: +0,6 %

Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Der Gesamtbeitragssatz steigt dadurch auf 4,2 %, wobei der AN-Anteil 2,4 % beträgt (1,8 % Basis + 0,6 % Zuschlag). Der AG-Anteil bleibt bei 1,8 %.

Die Elterneigenschaft lässt den Kinderlosenzuschlag grundsätzlich dauerhaft entfallen; für die zusätzlichen Abschläge zählen dagegen nur Kinder unter 25 Jahren. Der Zuschlag gilt außerdem nicht vor Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, und § 55 Abs. 3 SGB XI enthält weitere Ausnahmen, etwa für vor 1940 Geborene.

💶Nettogehalt berechnen

Kinderstaffel: Entlastung ab dem 2. Kind

Seit dem 1. Juli 2023 gilt die sogenannte PUEG-Kinderstaffel: Für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten bis zum fünften wird der Beitragssatz um 0,25 Prozentpunkte reduziert. Die maximale Ermäßigung beträgt 1,0 Prozentpunkte bei fünf oder mehr Kindern.

KinderzahlGesamtsatzAN-Anteil außerhalb SachsensAG-Anteil außerhalb Sachsens
Kinderlos (ab 23 J.)4,20 %2,40 %1,80 %
1 Kind3,60 %1,80 %1,80 %
2 Kinder3,35 %1,55 %1,80 %
3 Kinder3,10 %1,30 %1,80 %
4 Kinder2,85 %1,05 %1,80 %
5+ Kinder2,60 %0,80 %1,80 %

Die Abschläge gelten nur für Kinder unter 25 Jahren. Nach Ablauf des Monats, in dem ein Kind 25 Jahre alt wird, entfällt dessen Abschlag. Die Elterneigenschaft und Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder müssen der beitragsabführenden Stelle bekannt oder nachgewiesen sein.

Beitragsbemessungsgrenze und Höchstbeitrag

Die BBG von 5.812,50 EUR pro Monat deckelt die Beitragsberechnung. Bei einem Gehalt von beispielsweise 7.000 EUR brutto werden Pflegeversicherungsbeiträge nur auf 5.812,50 EUR berechnet. Der maximale monatliche Beitrag beträgt damit:

  • Kinderlos: 5.812,50 x 4,2 % = 244,13 EUR (davon AN 139,50 EUR, AG 104,63 EUR)
  • Mit 1 Kind: Die getrennt auf Cent gerundeten Hälften betragen je 104,63 EUR, zusammen 209,26 EUR.

Sonderregelung Sachsen

In Sachsen gilt für diesen Beschäftigungsfall eine abweichende Aufteilung: Der Arbeitgeber trägt 1,3 %, der Arbeitnehmer ohne Zu- oder Abschlag 2,3 %. Für einen kinderlosen sächsischen Arbeitnehmer ab 23 Jahren ohne gesetzliche Ausnahme ergibt sich daher ein Arbeitnehmeranteil von 2,3 % + 0,6 % = 2,9 %. Kinderabschläge reduzieren ebenfalls den Arbeitnehmeranteil.

📊Midijob-Beiträge berechnen

Rechenbeispiel: 3.000 EUR Brutto

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 EUR (unter der BBG) zahlt im Monat:

  • Kinderlos: AG 54,00 EUR + AN 72,00 EUR = 126,00 EUR gesamt
  • 1 Kind: AG 54,00 EUR + AN 54,00 EUR = 108,00 EUR gesamt
  • 2 Kinder (unter 25): AG 54,00 EUR + AN 46,50 EUR = 100,50 EUR gesamt
  • 3 Kinder (unter 25): AG 54,00 EUR + AN 39,00 EUR = 93,00 EUR gesamt

Die Differenz zwischen einem kinderlosen Arbeitnehmer und einem Elternteil mit drei Kindern beträgt 33 EUR pro Monat — allein durch die Pflegeversicherung.

Amtliche Quellen und Einordnung

Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Die Beispiele zeigen Standardbeschäftigungen. Versicherungsstatus, Einnahmeart, Beschäftigungsort, Elternnachweis und Midijobregeln können die Aufteilung verändern; der Überblick ersetzt keine Beitrags- oder Leistungsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 2026?
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 bundesweit 3,6 % des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens. Dieser Satz gilt seit dem 1. Januar 2025 und wurde für 2026 unverändert beibehalten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag jeweils zur Hälfte (je 1,8 %), mit Ausnahme von Sachsen.
Wie viel zahlen Kinderlose 2026 in die Pflegeversicherung?
Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Ihr Gesamtbeitragssatz beträgt damit 4,2 %. Da der Zuschlag ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen wird, liegt der AN-Anteil bei 2,4 % (statt 1,8 %). Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert bei 1,8 %.
Bis zu welchem Einkommen werden PV-Beiträge berechnet?
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung liegt 2026 bei 69.750 EUR pro Jahr beziehungsweise 5.812,50 EUR pro Monat. Maßgebliche beitragspflichtige Einnahmen werden insgesamt nur bis zu dieser Grenze berücksichtigt. Die Grenze entspricht 2026 derjenigen in der Krankenversicherung.
Welche Sonderregelung gilt in Sachsen bei der Pflegeversicherung?
Im Standardfall einer versicherungspflichtigen Beschäftigung trägt der Arbeitnehmer in Sachsen 2,3 % und der Arbeitgeber 1,3 %. Der Gesamtsatz bleibt bei 3,6 %; Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge verändern den Arbeitnehmeranteil. Der Grund für die abweichende Aufteilung ist der in Sachsen erhaltene Buß- und Bettag.