Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung 2026

Der Kinderlosenzuschlag ist ein zusätzlicher Beitrag der sozialen Pflegeversicherung. Alter, Elterneigenschaft, Nachweisweg und beitragspflichtige Einnahmen entscheiden über die tatsächliche Belastung.

Beitragssätze 2026

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,6 %. Für kinderlose zuschlagspflichtige Mitglieder beträgt er 4,2 %; darin enthalten sind 0,6 Prozentpunkte Kinderlosenzuschlag. Der Zuschlag wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf beitragspflichtige Einnahmen erhoben und vom Mitglied allein getragen.

Alter und gesetzliche Ausnahmen

§ 55 Abs. 3 SGB XI nimmt Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres aus. Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, sowie Beziehende von Bürgergeld nach dem SGB II. Die Gründe für Kinderlosigkeit spielen nach den BMG-Informationen keine Rolle.

Familienversicherte zahlen mangels eigener beitragspflichtiger Mitgliedschaft keinen eigenen Pflegeversicherungsbeitrag. Für bestimmte Leistungsbeziehende der Bundesagentur für Arbeit gelten besondere Pauschalzahlungsregeln; deshalb lässt sich der Zuschlag nicht mit einer einzigen Arbeitnehmerregel für alle Personengruppen erklären.

Elterneigenschaft und Kinderzahl

Mit nachgewiesener Elterneigenschaft durch mindestens ein Kind entfällt der Kinderlosenzuschlag grundsätzlich dauerhaft. Das Alter dieses Kindes ist für diesen Status nicht entscheidend.

Davon zu trennen sind die Abschläge für Eltern mit mehreren Kindern: Vom zweiten bis fünften Kind gibt es je Kind unter 25 einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten. Der Abschlag endet mit Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird oder geworden wäre. Der Arbeitgeberanteil bleibt von der Kinderzahl unberührt.

Sonderregel in Sachsen

Außerhalb Sachsens teilen sich Beschäftigte und Arbeitgeber den allgemeinen Satz grundsätzlich mit je 1,8 %. In Sachsen gelten 2,3 % für Beschäftigte und 1,3 % für Arbeitgeber. Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten kommt beim zuschlagspflichtigen Mitglied hinzu; Kinderabschläge mindern ebenfalls den Mitgliedsanteil.

Wer zieht den Beitrag ein?

Die beitragsabführende Stelle hängt von der Einkommensart ab: Bei Arbeitsentgelt behält der Arbeitgeber den Beitrag ein. Bei gesetzlicher Rente übernimmt dies der Rentenversicherungsträger, bei Versorgungsbezügen die jeweilige Zahlstelle. Freiwillig versicherte Selbstzahlende zahlen an ihre Pflegekasse.

Der Nachweis berücksichtigungsfähiger Kinder muss der beitragsabführenden Stelle vorliegen, sofern die Angaben dort nicht bereits bekannt sind. Selbstzahler führen den Nachweis gegenüber der Pflegekasse. Für den laufenden digitalen Datenaustausch gelten besondere Verfahrensregeln.

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Rechnergrenze

Die Multiplikation von beitragspflichtigem Monatsbetrag und 0,6 % zeigt nur den Zuschlag vor weiteren Abrechnungseffekten. Sie ist keine exakte Nettolohnberechnung. Entscheidend sind die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen, die Beitragsbemessungsgrenze, weitere Versicherungsbeiträge, Sachsen, Zahlstelle und Nachweisstatus. Der Brutto-Netto-Rechner kann diese Angaben nur so weit berücksichtigen, wie sie eingegeben und im Modell unterstützt werden.

Quellen und Stand

Stand der Prüfung: 29. Juli 2026. Maßgeblich sind Versicherungsstatus, Nachweise und Beitragsbescheid beziehungsweise Abrechnung. Der Beitrag ersetzt keine Sozialversicherungs- oder Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt der Kinderlosenzuschlag?
Der Zuschlag betrifft grundsätzlich kinderlose Mitglieder nach Vollendung des 23. Lebensjahres. Ausgenommen sind unter anderem Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, und Beziehende von Bürgergeld nach dem SGB II.
Endet die Elterneigenschaft mit dem 25. Geburtstag des Kindes?
Nein. Ein nachgewiesenes Kind beseitigt den Kinderlosenzuschlag grundsätzlich dauerhaft. Die Altersgrenze 25 betrifft nur die Beitragsabschläge für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind.
Wo wird ein Kind nachgewiesen?
Der Nachweis muss der beitragsabführenden Stelle vorliegen, etwa Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder Zahlstelle. Selbstzahlende weisen Kinder gegenüber der Pflegekasse nach. Soweit das digitale Verfahren greift, können Daten bereits elektronisch vorliegen.
Wer trägt den Zuschlag?
Den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten trägt das Mitglied allein. Bei Beschäftigten führt ihn der Arbeitgeber mit dem übrigen Beitrag ab; bei Renten oder Versorgungsbezügen übernehmen dies die jeweils zuständigen Zahlstellen.