Kinderstaffel Pflegeversicherung 2026: 0,25 Punkte je Kind
Seit Juli 2023 reduziert jedes berücksichtigungsfähige Kind vom zweiten bis zum fünften den Pflegeversicherungsbeitrag um 0,25 Prozentpunkte. Für 2026 reicht der Satz dadurch von 3,60 % bei einem Kind bis 2,60 % bei fünf oder mehr Kindern unter 25.
PUEG: Die gesetzliche Grundlage
Die Kinderstaffel wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eingeführt und gilt seit dem 1. Juli 2023. Auslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022, das den Gesetzgeber verpflichtete, den Erziehungsaufwand von Eltern mit mehreren Kindern auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen stärker zu berücksichtigen.
Die rechtliche Verankerung findet sich in § 55 Abs. 3 SGB XI. Dort ist festgelegt, dass der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten um 0,25 Prozentpunkte gesenkt wird. Maximal werden vier Abschläge gewährt -- bei fünf oder mehr Kindern unter 25.
So funktioniert die Staffelung
Für Eltern lautet die Formel 2026: Beitragssatz = 3,6 % - 0,25 Prozentpunkte × (berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 - 1), begrenzt auf vier Abschläge. Bei einer versicherungspflichtigen Standardbeschäftigung mindert der Abschlag den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeberanteil bleibt außerhalb Sachsens bei 1,8 %, in Sachsen bei 1,3 %. Für Selbstzahler und andere Mitglieder gelten eigene Tragungsregeln.
| Kinder unter 25 | Gesamtsatz | AN-Anteil außerhalb Sachsens | Abschlag |
|---|---|---|---|
| 1 Kind | 3,60 % | 1,80 % | 0,00 % |
| 2 Kinder | 3,35 % | 1,55 % | -0,25 % |
| 3 Kinder | 3,10 % | 1,30 % | -0,50 % |
| 4 Kinder | 2,85 % | 1,05 % | -0,75 % |
| 5+ Kinder | 2,60 % | 0,80 % | -1,00 % |
Altersgrenze: Nur Kinder unter 25 zählen
Die Kinderstaffel gilt ausschließlich für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Abschlag für ein bestimmtes Kind entfällt mit Ablauf des Monats, in dem es 25 wird. Diese Regel unterscheidet sich grundlegend vom Kinderlosenzuschlag, der lebenslang entfällt.
Beispiel: Ein Elternteil hat drei Kinder (22, 24 und 27 Jahre alt). Da nur zwei Kinder unter 25 sind, beträgt der Gesamtsatz 3,35 % (Abschlag für ein Kind). Wird das 24-jährige Kind im September 25, steigt der Satz ab Oktober auf 3,60 % — es gibt nur noch ein Kind unter 25.
💶Nettogehalt berechnenRechenbeispiel: 3 Kinder unter 25
Ein Arbeitnehmer mit 4.000 EUR Bruttogehalt und drei Kindern unter 25 Jahren (Gesamtsatz 3,10 %):
- AG-Anteil: 4.000 x 1,80 % = 72,00 EUR
- AN-Anteil: 4.000 x 1,30 % = 52,00 EUR
- Gesamt: 124,00 EUR
Zum Vergleich — mit nur einem Kind (Gesamtsatz 3,60 %):
- AG-Anteil: 72,00 EUR (unverändert)
- AN-Anteil: 4.000 x 1,80 % = 72,00 EUR
- Gesamt: 144,00 EUR
Die rechnerische Differenz durch die Kinderstaffel beträgt in diesem Fall 20,00 EUR pro Monat beziehungsweise 240 EUR pro Jahr. Bei einem Einkommen an der BBG von 5.812,50 EUR beträgt die Differenz für 0,50 Prozentpunkte 29,0625 EUR pro Monat und 348,75 EUR für zwölf Monate vor den jeweiligen Abrechnungsrundungen.
Sonderfall: Kinderstaffel in Sachsen
In Sachsen verschiebt sich durch den höheren Basisanteil des Arbeitnehmers (2,3 % statt 1,8 %) die Staffelung entsprechend. Der Gesamtsatz bleibt identisch, aber die AN-Anteile liegen jeweils 0,5 Prozentpunkte höher:
- 2 Kinder: AN 2,05 % (statt 1,55 %)
- 3 Kinder: AN 1,80 % (statt 1,30 %)
- 5+ Kinder: AN 1,30 % (statt 0,80 %)
Digitales Verfahren und ergänzende Nachweise
Seit dem 1. April 2025 steht nach § 55a SGB XI das automatisierte Übermittlungsverfahren zur Verfügung. Arbeitgeber, andere beitragsabführende Stellen und Pflegekassen rufen die für Elterneigenschaft und Kinderzahl erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern über die gesetzlich bestimmten Stellen ab.
Das Verfahren erfasst nicht zwingend jedes beitragsrechtlich relevante Kind vollständig. Weicht die Rückmeldung von der tatsächlichen Situation ab, müssen beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse den Fall aufklären und geeignete Nachweise des Mitglieds berücksichtigen. Selbstzahler führen den Nachweis gegenüber der Pflegekasse. Die Lohn- oder Beitragsabrechnung sollte deshalb auf Kinderzahl und Alterswechsel geprüft werden.
👶Elterngeld berechnenAmtliche Quellen und Einordnung
- BMG — Kinderstaffel, Beitragssätze und Nachweis
- § 55 SGB XI — Beitragssatz und Kinderabschläge
- § 55a SGB XI — automatisiertes Übermittlungsverfahren
- § 58 SGB XI — Beitragstragung bei Beschäftigten
- GKV-Spitzenverband — Hinweise zum digitalen Verfahren und Nachweis
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Die Beispiele zeigen Standardbeschäftigungen. Elterneigenschaft, beitragsrechtliche Zuordnung, Beschäftigungsort, Versicherungsstatus und Datenlage müssen im Einzelfall von Arbeitgeber, Zahlstelle oder Pflegekasse geprüft werden.