Pflegeversicherung Sachsen 2026: So ist der Beitrag verteilt

Der Gesamtbeitrag ist bundesweit gleich, doch für versicherungspflichtig Beschäftigte ist der Anteil in Sachsen anders zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt. Entscheidend ist der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsort.

Beschäftigungsort statt Wohnort

Die Sonderverteilung gilt, wenn der Beschäftigungsort in Sachsen liegt, nicht allein wegen eines sächsischen Wohnorts. Nach § 9 SGB IV ist der Beschäftigungsort grundsätzlich der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Für feste Arbeitsstätten, mehrere Arbeitsstätten, Außendienst oder fehlende feste Arbeitsstätte enthält die Vorschrift zusätzliche Zuordnungsregeln.

Grundbeitrag und Verteilung 2026

Der Grundbeitrag beträgt 3,6 Prozent. In Sachsen tragen Beschäftigte davon 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent. In den übrigen Bundesländern tragen beide grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent. Hintergrund ist § 58 SGB XI: Sachsen hob zur Kompensation der Arbeitgeberbelastung keinen landesweiten Feiertag auf.

Der Kinderlosenzuschlag beträgt ab Vollendung des 23. Lebensjahres 0,6 Prozentpunkte und wird von den Beschäftigten allein getragen. Eltern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind unter 25 jeweils einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten. Der Arbeitgeberanteil bleibt bei 1,3 Prozent in Sachsen beziehungsweise 1,8 Prozent in den übrigen Ländern.

StatusGesamtAN SachsenAN übrige Länder
Kinderlos, ab 234,20 Prozent2,90 Prozent2,40 Prozent
Elternstatus / 1 Kind3,60 Prozent2,30 Prozent1,80 Prozent
2 Kinder unter 253,35 Prozent2,05 Prozent1,55 Prozent
3 Kinder unter 253,10 Prozent1,80 Prozent1,30 Prozent
4 Kinder unter 252,85 Prozent1,55 Prozent1,05 Prozent
5 oder mehr Kinder unter 252,60 Prozent1,30 Prozent0,80 Prozent

Beitragsdifferenz in Euro

Der Arbeitnehmeranteil liegt in Sachsen bei gleichem Kinderstatus um 0,5 Prozentpunkte höher. Bei 3.000,00 EUR beitragspflichtigem Monatsentgelt sind das 15,00 EUR pro Monat beziehungsweise 180,00 EUR pro Jahr.

Die Pflegeversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze 2026 liegt bei 5.812,50 EUR monatlich. Daher steigt die reine Arbeitnehmer-Beitragsdifferenz nicht über 29,06 EUR monatlich beziehungsweise 348,75 EUR jährlich.

Das ist nicht der exakte Nettonachteil auf einer Lohnabrechnung. Sozialversicherungsbeiträge wirken auf die steuerliche Bemessung; deshalb kann der tatsächliche Unterschied nach Steuer geringer ausfallen. Auch Midijobs benötigen wegen ihrer besonderen Beitragsformel eine eigene Berechnung.

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Für wen die Tabelle nicht direkt gilt

Die dargestellte Arbeitgeber-Aufteilung betrifft die in § 58 SGB XI genannten versicherungspflichtig Beschäftigten. Rentner, freiwillig Versicherte, Selbstständige, Beihilfeberechtigte und privat Pflegepflichtversicherte können ihre Beiträge nach anderen Regeln tragen. Bei Entsendung, Homeoffice über Landesgrenzen oder mehreren festen Arbeitsstätten muss zuerst der Beschäftigungsort nach dem SGB IV bestimmt werden.

Offizielle Quellen

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Euro-Beispiele isolieren die Beitragsdifferenz. Für die tatsächliche Lohnabrechnung sind Krankenkasse, Kinderstatus, Beschäftigungsort und Steuermerkmale maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Sachsen-Regel nach Wohnort?
Nein. § 58 SGB XI knüpft an den Beschäftigungsort an. § 9 SGB IV bestimmt grundsätzlich den Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, und enthält Regeln für feste oder wechselnde Arbeitsstätten.
Wie hoch ist der Arbeitnehmeranteil in Sachsen?
Bei nachgewiesenem Elternstatus ohne Kinderlosen-Zuschlag sind es 2,3 Prozent statt 1,8 Prozent in den übrigen Ländern. Kinderlose ab 23 zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte; Abschläge ab dem zweiten Kind unter 25 reduzieren den Arbeitnehmeranteil.
Ist die Beitragsdifferenz gleich dem Nettounterschied?
Nicht zwingend. Die Pflegeversicherungsbeiträge unterscheiden sich um 0,5 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wegen der steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen kann die Differenz im Auszahlungsnetto abweichen.