Pflegeversicherung Sachsen 2026: So ist der Beitrag verteilt
Der Gesamtbeitrag ist bundesweit gleich, doch für versicherungspflichtig Beschäftigte ist der Anteil in Sachsen anders zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt. Entscheidend ist der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsort.
Beschäftigungsort statt Wohnort
Die Sonderverteilung gilt, wenn der Beschäftigungsort in Sachsen liegt, nicht allein wegen eines sächsischen Wohnorts. Nach § 9 SGB IV ist der Beschäftigungsort grundsätzlich der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Für feste Arbeitsstätten, mehrere Arbeitsstätten, Außendienst oder fehlende feste Arbeitsstätte enthält die Vorschrift zusätzliche Zuordnungsregeln.
Grundbeitrag und Verteilung 2026
Der Grundbeitrag beträgt 3,6 Prozent. In Sachsen tragen Beschäftigte davon 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent. In den übrigen Bundesländern tragen beide grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent. Hintergrund ist § 58 SGB XI: Sachsen hob zur Kompensation der Arbeitgeberbelastung keinen landesweiten Feiertag auf.
Der Kinderlosenzuschlag beträgt ab Vollendung des 23. Lebensjahres 0,6 Prozentpunkte und wird von den Beschäftigten allein getragen. Eltern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind unter 25 jeweils einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten. Der Arbeitgeberanteil bleibt bei 1,3 Prozent in Sachsen beziehungsweise 1,8 Prozent in den übrigen Ländern.
| Status | Gesamt | AN Sachsen | AN übrige Länder |
|---|---|---|---|
| Kinderlos, ab 23 | 4,20 Prozent | 2,90 Prozent | 2,40 Prozent |
| Elternstatus / 1 Kind | 3,60 Prozent | 2,30 Prozent | 1,80 Prozent |
| 2 Kinder unter 25 | 3,35 Prozent | 2,05 Prozent | 1,55 Prozent |
| 3 Kinder unter 25 | 3,10 Prozent | 1,80 Prozent | 1,30 Prozent |
| 4 Kinder unter 25 | 2,85 Prozent | 1,55 Prozent | 1,05 Prozent |
| 5 oder mehr Kinder unter 25 | 2,60 Prozent | 1,30 Prozent | 0,80 Prozent |
Beitragsdifferenz in Euro
Der Arbeitnehmeranteil liegt in Sachsen bei gleichem Kinderstatus um 0,5 Prozentpunkte höher. Bei 3.000,00 EUR beitragspflichtigem Monatsentgelt sind das 15,00 EUR pro Monat beziehungsweise 180,00 EUR pro Jahr.
Die Pflegeversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze 2026 liegt bei 5.812,50 EUR monatlich. Daher steigt die reine Arbeitnehmer-Beitragsdifferenz nicht über 29,06 EUR monatlich beziehungsweise 348,75 EUR jährlich.
Das ist nicht der exakte Nettonachteil auf einer Lohnabrechnung. Sozialversicherungsbeiträge wirken auf die steuerliche Bemessung; deshalb kann der tatsächliche Unterschied nach Steuer geringer ausfallen. Auch Midijobs benötigen wegen ihrer besonderen Beitragsformel eine eigene Berechnung.
💶Brutto Netto Rechner nutzenFür wen die Tabelle nicht direkt gilt
Die dargestellte Arbeitgeber-Aufteilung betrifft die in § 58 SGB XI genannten versicherungspflichtig Beschäftigten. Rentner, freiwillig Versicherte, Selbstständige, Beihilfeberechtigte und privat Pflegepflichtversicherte können ihre Beiträge nach anderen Regeln tragen. Bei Entsendung, Homeoffice über Landesgrenzen oder mehreren festen Arbeitsstätten muss zuerst der Beschäftigungsort nach dem SGB IV bestimmt werden.
Offizielle Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Finanzierung und Beitragssätze
- § 58 SGB XI: Tragung der Beiträge bei Beschäftigten
- § 55 SGB XI: Beitragssatz, Zuschlag und Kinderabschläge
- § 9 SGB IV: Beschäftigungsort
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Euro-Beispiele isolieren die Beitragsdifferenz. Für die tatsächliche Lohnabrechnung sind Krankenkasse, Kinderstatus, Beschäftigungsort und Steuermerkmale maßgeblich.