Zusatzbeitrag 2026: 2,9 % Orientierungswert, Kasse prüfen
Der häufig genannte Satz von 2,9 % ist nicht automatisch der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse. Er ist der für 2026 bekanntgegebene durchschnittliche ausgabendeckende Orientierungswert. Die Kassen legen ihre tatsächlichen Sätze selbst fest und können sie ändern.
Drei Werte dürfen nicht vermischt werden
- 14,6 % allgemeiner Beitragssatz: gesetzlicher Satz mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag.
- 2,9 % Orientierungswert 2026: vom BMG nach § 242a SGB V bekanntgegebener durchschnittlicher ausgabendeckender Zusatzbeitragssatz.
- Kassenindividueller Zusatzbeitrag: der von der eigenen Krankenkasse nach § 242 SGB V tatsächlich erhobene Satz.
Das BMG meldete zum 1. April 2026 einen von den Krankenkassen tatsächlich erhobenen Durchschnitt von 3,13 %. Dieser beobachtete Durchschnitt und der 2,9-%-Orientierungswert beantworten verschiedene Fragen. Für die persönliche Beitragsrechnung zählt der Satz der eigenen Kasse.
Bei einer normalen Beschäftigung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitrag und den Zusatzbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte. Für Selbstständige, Rentner, Versorgungsbezüge und andere Statusfälle gelten andere Tragungs- oder Bemessungsregeln.
Aktuelle Kassenbeiträge nur aus der laufenden Liste
Eine feste Tabelle in einem Ratgeber kann schon bei der nächsten unterjährigen Änderung veraltet sein. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht deshalb nach § 242 Abs. 5 SGB V eine laufend aktualisierte Krankenkassenliste. Neue Sätze erscheinen dort ab dem Tag ihrer Gültigkeit.
Vor einem Vergleich sind außerdem die Öffnung der Kasse für Wohn- oder Beschäftigungsort, besondere betriebliche Zugangsregeln, Service, Zusatzleistungen, Bonusprogramme und bestehende Wahltarife zu prüfen. Ein niedrigerer Satz allein belegt nicht, dass die Kasse für die konkrete Person wählbar oder insgesamt passender ist.
💶Brutto Netto Rechner nutzenNeutrales Rechenbeispiel mit Satzdifferenz
Für eine Standardbeschäftigung mit 4.000 EUR beitragspflichtigem Monatsentgelt werden zwei hypothetische Kassen verglichen. Ihre Zusatzbeiträge unterscheiden sich um 0,60 Prozentpunkte:
| Rechenschritt | Ergebnis |
|---|---|
| Gesamte Beitragsdifferenz | 4.000 EUR × 0,60 % = 24 EUR/Monat |
| Arbeitnehmerdifferenz bei hälftiger Tragung | 12 EUR/Monat |
| Arbeitnehmerdifferenz für zwölf Monate | 144 EUR/Jahr |
Die Rechnung ist eine Satzdifferenz, keine Wechsel- oder Nettolohnprognose. Sie setzt denselben Versicherungsstatus, dieselbe Bemessungsgrundlage und zwölf Monate unveränderte Sätze voraus. Der persönliche Steuereffekt und Unterschiede bei Leistungen oder Bonusprogrammen sind nicht enthalten.
Wechsel bei einer Beitragserhöhung
Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, kann das Mitglied nach § 175 Abs. 4 SGB V die neue Kasse auch vor Ablauf der allgemeinen zwölfmonatigen Bindungsfrist wählen. Der Ablauf unterscheidet sich von einer klassischen Kündigung:
- Die Wahl wird gegenüber der neuen Krankenkasse erklärt.
- Die neue Kasse informiert die bisherige Kasse elektronisch; für den Wechsel innerhalb der GKV ist regelmäßig keine eigene Kündigung nötig.
- Die Wahl muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats erfolgen, für den der erhöhte Satz erstmals gilt.
- Bis zum tatsächlichen Kassenwechsel ist der erhöhte Zusatzbeitrag weiter zu zahlen.
- Beim Krankengeld-Wahltarif ist das Sonderwahlrecht wegen einer Zusatzbeitragserhöhung gesetzlich ausgeschlossen; andere Wahltarife und Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
Die bisherige Kasse muss grundsätzlich spätestens einen Monat vor der Erhöhung auf das Wahlrecht, die Frist und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz hinweisen. Ein verspäteter Hinweis kann die Ausübungsfrist verschieben.
Steuerliche Einordnung
Eigene GKV-Beiträge gehören grundsätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die frühere Aussage, der Zusatzbeitrag sei stets in voller Höhe zusätzlich abziehbar, war zu weit: Bei einem möglichen Krankengeldanspruch sieht das Gesetz für die relevanten Krankenversicherungsbeiträge eine Kürzung um 4 % vor. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, Erstattungen und die elektronisch gemeldeten Beträge beeinflussen den persönlichen Sonderausgabenabzug ebenfalls.
Für die Steuererklärung sollte deshalb der von Kasse und Finanzverwaltung gemeldete Jahresbetrag verwendet werden, nicht eine selbst aus dem Monatsbeitrag hochgerechnete Pauschale.
📊Midijob-Beitragsledger 2026 nutzenAmtliche Quellen und Einordnung
- BMG — Finanzierung, erhobener Durchschnitt und Beitragsgrenze
- BMG — Beitragssätze 2026
- BMG — Wahl und Wechsel der Krankenkasse
- GKV-Spitzenverband — tagesaktuelle Zusatzbeitragssätze
- § 175 SGB V — Ausübung des Wahlrechts
- § 242 SGB V — Zusatzbeitrag
- § 10 EStG — Vorsorgeaufwendungen
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Die Seite ist keine individuelle Kassen-, Versicherungs-, Leistungs-, Wechsel- oder Steuerberatung. Prüfen Sie den am Wechseltag gültigen Satz und die Bedingungen direkt bei der wählbaren Kasse.