Share Deals und Grunderwerbsteuer seit Juli 2026

Ein Anteilskauf verhindert Grunderwerbsteuer nicht automatisch. Bei Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz greifen mehrere Tatbestände, die direkte und indirekte Beteiligungen sowie frühere Erwerbe einbeziehen.

Asset Deal und Share Deal

Beim Asset Deal wird das Grundstück selbst übertragen. Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft zivilrechtlich Eigentümerin; übertragen werden ihre Anteile. Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst jedoch auch bestimmte Veränderungen an grundbesitzenden Gesellschaften.

Deshalb ist „kein Grundbuchwechsel“ nicht gleichbedeutend mit „keine Grunderwerbsteuer“. Für eine belastbare Prüfung müssen die gesamte Beteiligungskette und der Transaktionsablauf betrachtet werden.

Vier zentrale Tatbestandsgruppen

NormVereinfachte Einordnung
§ 1 Abs. 2aMindestens 90 % neue Gesellschafter einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren
§ 1 Abs. 2bEntsprechender Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft
§ 1 Abs. 3Rechtsgeschäft, Vereinigung oder Übertragung von mindestens 90 % in einer erfassten Erwerberhand
§ 1 Abs. 3aMindestens 90 % unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beteiligung

Der Zehnjahreszeitraum gehört zu den Gesellschafterwechseln nach Absatz 2a und 2b. Die Tatbestände der Absätze 3 und 3a sind eigenständig; sie dürfen nicht auf die vereinfachte Formel „90 % neue Gesellschafter in zehn Jahren“ reduziert werden.

Warum 89,9 % keine pauschale Sicherheitsgrenze sind

Eine Minderheitsbeteiligung von mehr als 10 % kann in einer konkreten Struktur relevant sein. Sie garantiert aber kein steuerfreies Ergebnis. Zu prüfen sind insbesondere:

  • unmittelbare und mittelbare Beteiligungen auf jeder Ebene,
  • frühere Anteilsübergänge innerhalb des maßgeblichen Zeitraums,
  • herrschende und abhängige Unternehmen oder Personen,
  • die wirtschaftliche Beteiligung nach § 1 Abs. 3a,
  • schuldrechtliches Signing, Vollzug und weitere abgestimmte Erwerbe.

Eine reine Prozentangabe reicht daher weder für einen sogenannten RETT-Blocker noch für eine Steuerprognose aus. Bei mehrstufigen Strukturen werden Beteiligungsquoten teilweise multipliziert oder nach besonderen gesetzlichen Regeln zugerechnet.

Neuregelung seit 3. Juli 2026

§ 1 Abs. 3b GrEStG koordiniert bestimmte Fälle, in denen Anteile nach Abschluss eines bereits nach Absatz 3 oder 3a erfassten Rechtsgeschäfts übergehen. Soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Gesellschafterwechsel-Tatbestände nach Absatz 2a oder 2b für diesen Vollzug ausgeschlossen.

Das ist keine allgemeine Steuerbefreiung. Übergangsfälle, mehrere Erwerbsschritte und andere Tatbestände bleiben gesondert zu prüfen. Für Erwerbsvorgänge nach dem 2. Juli 2026 enthält § 23 Abs. 28 und 29 GrEStG besondere Anwendungsregeln.

Die Anzeigefrist der Beteiligten beträgt nach § 19 Abs. 3 GrEStG einen Monat ab Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs. Die Anzeige kann auch bei vermeintlich steuerfreien Vorgängen erforderlich sein.

Bemessungsgrundlage und Rechnergrenze

Bei den gesellschaftsbezogenen Tatbeständen wird die Steuer grundsätzlich nach dem Grundbesitzwert gemäß Bewertungsgesetz bemessen, nicht einfach nach dem für die Anteile gezahlten Kaufpreis. Der Grundbesitzwert kann deutlich vom Verkehrswert oder Anteilskaufpreis abweichen.

Unser Grunderwerbsteuer-Rechner bildet einen direkten Grundstückskauf mit Kaufpreis, Bundesland und gegebenenfalls beweglichem Inventar ab. Er prüft keine Gesellschaftsanteile, Beteiligungsketten oder Grundbesitzwerte.

🏠Direkten Grundstückskauf überschlagen

Fazit

Bei Share Deals entscheidet nicht ein einzelner Prozentsatz. Die Tatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3b GrEStG müssen getrennt und anschließend im Zusammenspiel geprüft werden. Vor Signing und Closing ist deshalb eine transaktionsbezogene steuerliche Prüfung erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Löst jeder Share Deal Grunderwerbsteuer aus?
Nein. Das GrEStG enthält aber mehrere eigenständige Ergänzungstatbestände für grundbesitzende Gesellschaften. Ob einer davon greift, hängt unter anderem von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, früheren Anteilsübergängen, der Erwerberstruktur und dem zeitlichen Ablauf ab.
Was bedeuten 90 % innerhalb von zehn Jahren?
Nach § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG wird ein Gesellschafterwechsel steuerbar, wenn innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Die Regeln gelten für Personen- und Kapitalgesellschaften, unterscheiden sich aber in der Zurechnung.
Ist ein Erwerb von 89,9 % automatisch steuerfrei?
Nein. Neben § 1 Abs. 2a und 2b sind insbesondere die Anteilvereinigung und Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 sowie die wirtschaftliche Beteiligung nach § 1 Abs. 3a zu prüfen. Mittelbare Beteiligungen und verbundene Erwerber können das Ergebnis verändern.
Was änderte sich am 3. Juli 2026?
Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG koordiniert bestimmte Überschneidungen zwischen dem schuldrechtlichen Erwerb und dem späteren Anteilsübergang. Außerdem beträgt die Anzeigefrist der Beteiligten nach § 19 Abs. 3 GrEStG nun einen Monat ab Kenntnis.