Soli für GmbH und AG: 5,5 % auf Körperschaftsteuer

Die persönlichen Soli-Freigrenzen gelten nicht für die Körperschaftsteuer. Bleibt nach der Steuerfestsetzung ein positiver Körperschaftsteuerbetrag, werden darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben.

Warum es keine persönliche Freigrenze gibt

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe sowohl auf die Einkommensteuer als auch auf die Körperschaftsteuer erhoben. Die 2021 eingeführten Freigrenzen (2026: 20.350 EUR Einzelveranlagung, 40.700 EUR Zusammenveranlagung) und die zugehörige Milderungszone gelten jedoch nur für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen.

Kapitalgesellschaften — also GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) und weitere körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften — unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer nach dem KStG. Für sie gilt:

  • Keine Freigrenze: Der Soli fällt ab dem ersten Euro Körperschaftsteuer an
  • Keine Milderungszone: Es gibt keinen gleitenden Übergang — der volle Satz greift sofort
  • Voller Satz: 5,5 % auf die festgesetzte Körperschaftsteuer

Ein handelsrechtlich positives Ergebnis allein genügt als Aussage nicht: Maßgeblich ist die positive festgesetzte Körperschaftsteuer nach den steuerlichen Regeln. Verlustverrechnung, Befreiungen oder andere Korrekturen können die Bemessungsgrundlage verändern.

Effektiver Steuersatz: KSt + Soli

Die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft. Darauf entfallen 5,5 % Solidaritätszuschlag:

Soli = 15 % × 5,5 % = 0,825 %

Der kombinierte Steuersatz aus KSt und Soli beträgt somit:

15 % + 0,825 % = 15,825 %

Dieser Satz gilt bundesweit einheitlich für alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von Standort oder Branche. Er bildet jedoch nur einen Teil der Gesamtbelastung — die Gewerbesteuer kommt hinzu.

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Gesamtbelastung mit Gewerbesteuer

Die tatsächliche Steuerbelastung einer GmbH setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

  • Körperschaftsteuer: 15 %
  • Solidaritätszuschlag: 0,825 % (5,5 % auf KSt)
  • Gewerbesteuer: 3,5 % Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde

Die folgende Tabelle ist eine vereinfachte Satzrechnung. Sie unterstellt identische Bemessungsgrundlagen für KSt und GewSt und lässt Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustverrechnung und Rundungsfolgen außerhalb des Grundmodells unberücksichtigt:

HebesatzGewSt-SatzKSt + SoliGesamtbelastung
200 %7,00 %15,825 %22,825 %
300 %10,50 %15,825 %26,325 %
400 %14,00 %15,825 %29,825 %
450 %15,75 %15,825 %31,575 %
500 %17,50 %15,825 %33,325 %

Der konkrete Hebesatz wird von der Gemeinde festgesetzt und kann sich ändern. Für eine belastbare Rechnung sind der für den Erhebungszeitraum geltende Hebesatz und der tatsächliche Gewerbeertrag einzusetzen.

Rechenbeispiel: GmbH mit 100.000 EUR Gewinn

Eine GmbH in einer Gemeinde mit 400 % Hebesatz erzielt 100.000 EUR zu versteuerndes Einkommen:

  • Körperschaftsteuer: 100.000 × 15 % = 15.000 EUR
  • Solidaritätszuschlag: 15.000 × 5,5 % = 825 EUR
  • Gewerbesteuer: 100.000 × 3,5 % × 400 % = 14.000 EUR
  • Gesamtbelastung: 15.000 + 825 + 14.000 = 29.825 EUR (29,825 %)

Nach diesen Gesellschaftsteuern verbleiben rechnerisch 70.175 EUR in der GmbH. Bei einer Ausschüttung kann zusätzlich Steuer auf Gesellschafterebene entstehen. Für Privatpersonen ist 25 % Abgeltungsteuer plus Soli ein häufiges Grundmodell; Teileinkünfteverfahren, Kirchensteuer, Beteiligungsstruktur und grenzüberschreitende Fälle können davon abweichen.

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Vergleich: GmbH vs. Einzelunternehmer/Personengesellschaft

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) gelten beim Soli andere Regeln als für Kapitalgesellschaften. Das führt zu strukturellen Unterschieden:

MerkmalGmbH / AG / UGEinzelunternehmer / PersGes
SteuerartKörperschaftsteuer (15 %)Einkommensteuer (Tarif 0-45 %)
Soli-Satz5,5 % auf KSt5,5 % auf ESt
Soli-FreigrenzeKeine20.350 / 40.700 EUR
MilderungszoneKeine11,9 % Kappung
GewSt-AnrechnungKeine (§35 gilt nicht)Bis 4-faches der Messzahl
Typische Belastungabhängig von KSt- und GewSt-Basisabhängig vom gesamten persönlichen Steuerfall

Warum es keine universelle Rechtsform-Schwelle gibt

Eine GmbH und ein Einzelunternehmen folgen unterschiedlichen Steuer- und Zahlungsströmen:

  • Beim Einzelunternehmen wirken Grundfreibetrag, progressiver Einkommensteuertarif und die persönliche Gesamtsituation; bei niedriger Soli-Bemessungsgrundlage entsteht kein Soli.
  • Bei der GmbH sind zu versteuerndes Einkommen, Gewerbeertrag und ausschüttbarer Gewinn getrennte Größen. Ein Gleichsetzen ist nur eine Modellannahme.
  • Zudem kann ein Einzelunternehmer von der §35-Ermäßigung profitieren. Sie ist auf das Vierfache des Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und den Anteil der geminderten tariflichen Einkommensteuer begrenzt, der auf positive gewerbliche Einkünfte entfällt. Eine vollständige Entlastung ist deshalb nicht automatisch gegeben.

Thesaurierung kann die Steuer auf Gesellschafterebene zeitlich verschieben, macht die Mittel aber nicht zu steuerfreiem Privatvermögen. Eine Rechtsformentscheidung braucht deshalb eine mehrjährige Liquiditäts- und Ausschüttungsrechnung statt einer pauschalen Einkommensgrenze.

Soli ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig

Ein wichtiger Punkt für die Finanzplanung: Der Solidaritätszuschlag ist — ebenso wie die Körperschaftsteuer — keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Das bedeutet:

  • Der Soli mindert nicht den Gewinn der GmbH
  • Er wird nicht bei der Gewerbesteuer-Berechnung abgezogen
  • Er wird auf den vollen KSt-Betrag berechnet, ohne dass eine Verrechnung stattfindet

Gleiches gilt übrigens auch für die Gewerbesteuer selbst: Seit 2008 ist die GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Alle drei Steuerkomponenten stehen damit unabhängig nebeneinander.

Fazit: Soli ist eine eigene Rechenzeile, keine 30-%-Pauschale

Bei einer 2026 mit 15 % berechneten Körperschaftsteuer entsprechen 5,5 % Soli rechnerisch 0,825 % derselben Bemessungsgrundlage. Die Gesamtbelastung folgt daraus noch nicht: Gewerbeertrag, Hebesatz, Ausschüttung und persönliche Besteuerung müssen getrennt betrachtet werden.

Primärquellen und Stand

§ 23 KStG, § 10 KStG, § 3 SolzG, § 4 SolzG, § 11 GewStG, § 16 GewStG und § 35 EStG. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es für GmbH und AG eine Soli-Freigrenze?
Nein. Die Freigrenze von 20.350 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 EUR (Zusammenveranlagung) gilt ausschließlich für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen. Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und UG unterliegen der Körperschaftsteuer, und auf diese wird der Solidaritätszuschlag in voller Höhe von 5,5 % erhoben — ab dem ersten Euro Steuerschuld, ohne Freigrenze und ohne Milderungszone.
Wie hoch ist die kombinierte Steuerbelastung einer GmbH?
Die Belastung hängt von den jeweiligen Bemessungsgrundlagen ab. Nur in einer vereinfachten Modellrechnung, in der Gewinn, zu versteuerndes Einkommen und Gewerbeertrag jeweils 100.000 EUR betragen, ergeben sich bei 400 % Hebesatz 15.000 EUR Körperschaftsteuer, 825 EUR Soli und 14.000 EUR Gewerbesteuer — zusammen 29.825 EUR. Hinzurechnungen, Kürzungen und andere Abweichungen verändern das Ergebnis.
Ist eine GmbH steuerlich günstiger als ein Einzelunternehmen?
Dafür gibt es keine allgemeine Gewinngrenze. Verglichen werden müssen unter anderem Unternehmerlohn, Sozialversicherung, Gewerbesteuer-Hebesatz, § 35 EStG, Ausschüttungs- oder Thesaurierungsplan, Finanzierung, Haftung und laufende Verwaltungskosten. Eine reine Gegenüberstellung von 15 % KSt und persönlichem Grenzsteuersatz ist keine belastbare Rechtsformrechnung.
Ist der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig?
Nein. Der Solidaritätszuschlag ist — ebenso wie die Körperschaftsteuer selbst — nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG). Beide Steuern mindern also nicht den zu versteuernden Gewinn der GmbH. Nur die Gewerbesteuer war bis 2007 teilweise abzugsfähig; seit 2008 ist auch diese nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG).