Rentenversicherung 2026: 18,6 % Beitragssatz und BBG 8.450 EUR

Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte Posten bei den Sozialabgaben. Mit einem Beitragssatz von 18,6 Prozent und einer Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 EUR pro Monat bestimmen zwei Kennzahlen, wie viel vom Bruttolohn an die Rentenkasse fließt. Dazu kommen Sonderregeln für Minijobs und Midijobs. Hier erfahren Sie alles zu den aktuellen Werten 2026.

Der Beitragssatz: 18,6 % — paritätisch geteilt

Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2026 unverändert 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts. Der Satz gilt seit 2018. Die gesetzliche Stabilisierung des Rentenniveaus und die Entwicklung des künftigen Beitragssatzes sind davon getrennt zu betrachten; dieser Überblick nennt nur den für 2026 geltenden Satz.

Die Finanzierung erfolgt nach dem Paritätsprinzip: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag je zur Hälfte. Jede Seite trägt 9,3 Prozent des Bruttolohns. Bei einem Gehalt von 4.000 EUR brutto bedeutet das:

  • Arbeitnehmeranteil: 4.000 x 9,3 % = 372,00 EUR
  • Arbeitgeberanteil: 4.000 x 9,3 % = 372,00 EUR
  • Gesamtbeitrag: 744,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze: 8.450 EUR/Monat

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Rentenversicherungsbeiträge erhoben werden. Gehaltsteile oberhalb der BBG bleiben beitragsfrei — erhöhen aber auch nicht den Rentenanspruch.

Für 2026 gelten folgende Werte bundeseinheitlich für Ost und West; die getrennten Beitragsbemessungsgrenzen sind bereits seit 2025 vereinheitlicht:

KenngrößeMonatlichJährlich
BBG Allgemeine RV8.450 EUR101.400 EUR
BBG Knappschaftliche RV10.400 EUR124.800 EUR
Maximaler Monatsbeitrag1.571,70 EUR (785,85 EUR je Seite)

Die BBG wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Im Vergleich zum Vorjahr 2025 (BBG: 8.050 EUR) ist sie um 400 EUR pro Monat gestiegen. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es keine unterschiedlichen Ost- und West-Grenzen mehr — die Rechtskreistrennung ist vollständig aufgehoben.

Historische Entwicklung der BBG

JahrBBG/MonatBBG/Jahr
20226.750 EUR81.000 EUR
20237.100 EUR85.200 EUR
20247.450 EUR89.400 EUR
20258.050 EUR96.600 EUR
20268.450 EUR101.400 EUR
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Minijob: AG 15 %, AN 3,6 % (befreibar)

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen — den klassischen Minijob — gelten besondere Beitragsregeln. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 EUR pro Monat (gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 EUR/Stunde).

Die Beitragsverteilung im gewerblichen Minijob:

BeitragsartSatzBei 603 EUR
Arbeitgeber (Pauschale)15,0 %90,45 EUR
Arbeitnehmer (Aufstockung)3,6 %21,71 EUR
Gesamt18,6 %112,16 EUR

Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall entfällt sein Eigenanteil von 3,6 %, der Arbeitgeber zahlt weiterhin 15 % pauschal. Die Rentenansprüche fallen dann allerdings deutlich geringer aus, da nur noch auf Basis des Arbeitgeberbeitrags Entgeltpunkte gutgeschrieben werden.

Wichtige Neuerung: Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine einmal erteilte Befreiung von der RV-Pflicht einseitig widerrufen. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, nachträglich in die volle Rentenversicherungspflicht zurückzukehren.

Midijob: Reduzierter Beitrag im Übergangsbereich

Im Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 EUR Bruttomonatsverdienst gelten besondere Berechnungsformeln (§20 Abs. 2a SGB IV). Ziel ist es, den abrupten Anstieg der Sozialabgaben beim Überschreiten der Minijob-Grenze zu vermeiden.

Die Beitragslast verteilt sich im Midijob wie folgt:

  • Arbeitnehmeranteil: Steigt gleitend von ca. 0 % (bei 603,01 EUR) auf 9,3 % (bei 2.000 EUR)
  • Arbeitgeberanteil: Fällt von ca. 15 % (bei 603,01 EUR) auf 9,3 % (bei 2.000 EUR)
  • Gesamtbeitrag: Immer 18,6 % des Bruttogehalts

Entscheidend: Trotz der reduzierten Arbeitnehmerbeiträge erwirbt der Midijobber volle Rentenansprüche — berechnet auf Basis des tatsächlichen Bruttoeinkommens, nicht der fiktiven Bemessungsgrundlage. Der Staat subventioniert damit den Rentenaufbau für Geringverdiener.

Beispielrechnung Midijob

BruttoAN-AnteilAG-AnteilGesamt
750 EUR19,57 EUR85,99 EUR105,56 EUR
1.300 EUR60,32 EUR181,48 EUR241,80 EUR
2.000 EUR186,00 EUR186,00 EUR372,00 EUR

Das Beispiel zeigt deutlich: Bei 750 EUR brutto zahlt der Arbeitnehmer effektiv nur 2,61 % statt der regulären 9,3 %. Erst bei 2.000 EUR sind die Anteile wieder paritätisch.

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Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag

Wer nicht pflichtversichert ist — etwa Selbstständige, Hausfrauen oder Beamte — kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern (§7 SGB VI). Die Beitragsspanne 2026:

  • Mindestbeitrag: 112,16 EUR/Monat (18,6 % der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 603 EUR, auf Cent gerundet)
  • Höchstbeitrag: 1.571,70 EUR/Monat (18,6 % der BBG von 8.450 EUR)

Freiwillige Beiträge können als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG berücksichtigt werden, jedoch nur innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrags und abhängig von weiteren Basisvorsorgebeiträgen. Welche Wartezeiten sie erfüllen, hängt von der Rentenart und vom Versicherungsverlauf ab. Der vertiefende Ratgeber zur freiwilligen Rentenversicherung grenzt diese Fälle ab.

Fazit: Stabile Beiträge, höhere Grenze

Die Rentenversicherung bleibt 2026 bei einem Beitragssatz von 18,6 % — der seit acht Jahren unverändert ist. Die Anhebung der BBG auf 8.450 EUR bedeutet allerdings, dass Besserverdiener absolut höhere Beiträge zahlen. Für Minijobber bleibt die Entscheidung über die RV-Pflicht zentral: Wer die 3,6 % Eigenanteil investiert, erwirbt vollwertige Rentenansprüche. Nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner, um Ihren voraussichtlichen RV-Beitrag zu berechnen.

Amtliche Quellen und Grenze des Überblicks

Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Beschäftigungsart, Mehrfachbeschäftigung, Übergangsbereich und Versicherungsstatus können eine gesonderte beitragsrechtliche Prüfung erfordern. Der Überblick ersetzt keine Entgeltabrechnung oder Statusentscheidung.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der RV-Beitragssatz 2026?
Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 unverändert 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts. Im Standardfall einer Beschäftigung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 9,3 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bundeseinheitlich bei 8.450 EUR monatlich.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze und warum ist sie wichtig?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der Höchstbetrag des Bruttogehalts, bis zu dem Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden. 2026 liegt sie bei 8.450 EUR pro Monat (101.400 EUR pro Jahr) — bundeseinheitlich für Ost und West. Gehaltsteile über der BBG sind beitragsfrei, erhöhen aber auch nicht die Rentenansprüche. Der maximale monatliche RV-Beitrag beträgt daher 1.571,70 EUR (785,85 EUR je Seite).
Wie funktioniert die Rentenversicherung im Minijob?
Im Minijob (bis 603 EUR/Monat) zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Lohns in die RV. Der Arbeitnehmer stockt mit 3,6 Prozent auf, sodass insgesamt 18,6 Prozent erreicht werden. Der Minijobber kann sich jedoch auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen — dann entfällt sein Eigenanteil, und der Arbeitgeber zahlt weiterhin die pauschalen 15 Prozent. Ab dem 1. Juli 2026 ist eine Befreiung erstmals widerrufbar.
Zahlen Midijobber den vollen RV-Beitrag?
Nein, im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 EUR/Monat) zahlt der Arbeitnehmer einen reduzierten RV-Beitrag, der bei 603,01 EUR nahe null liegt und linear auf 9,3 Prozent bei 2.000 EUR ansteigt. Der Arbeitgeber trägt die Differenz zum Gesamtbeitragssatz von 18,6 Prozent. Trotz der reduzierten Beiträge erwirbt der Midijobber volle Rentenansprüche auf Basis des tatsächlichen Bruttogehalts.