Rentenversicherung 2026: 18,6 % Beitragssatz und BBG 8.450 EUR
Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte Posten bei den Sozialabgaben. Mit einem Beitragssatz von 18,6 Prozent und einer Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 EUR pro Monat bestimmen zwei Kennzahlen, wie viel vom Bruttolohn an die Rentenkasse fließt. Dazu kommen Sonderregeln für Minijobs und Midijobs. Hier erfahren Sie alles zu den aktuellen Werten 2026.
Der Beitragssatz: 18,6 % — paritätisch geteilt
Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2026 unverändert 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts. Der Satz gilt seit 2018. Die gesetzliche Stabilisierung des Rentenniveaus und die Entwicklung des künftigen Beitragssatzes sind davon getrennt zu betrachten; dieser Überblick nennt nur den für 2026 geltenden Satz.
Die Finanzierung erfolgt nach dem Paritätsprinzip: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag je zur Hälfte. Jede Seite trägt 9,3 Prozent des Bruttolohns. Bei einem Gehalt von 4.000 EUR brutto bedeutet das:
- Arbeitnehmeranteil: 4.000 x 9,3 % = 372,00 EUR
- Arbeitgeberanteil: 4.000 x 9,3 % = 372,00 EUR
- Gesamtbeitrag: 744,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze: 8.450 EUR/Monat
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Rentenversicherungsbeiträge erhoben werden. Gehaltsteile oberhalb der BBG bleiben beitragsfrei — erhöhen aber auch nicht den Rentenanspruch.
Für 2026 gelten folgende Werte bundeseinheitlich für Ost und West; die getrennten Beitragsbemessungsgrenzen sind bereits seit 2025 vereinheitlicht:
| Kenngröße | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| BBG Allgemeine RV | 8.450 EUR | 101.400 EUR |
| BBG Knappschaftliche RV | 10.400 EUR | 124.800 EUR |
| Maximaler Monatsbeitrag | 1.571,70 EUR (785,85 EUR je Seite) | |
Die BBG wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Im Vergleich zum Vorjahr 2025 (BBG: 8.050 EUR) ist sie um 400 EUR pro Monat gestiegen. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es keine unterschiedlichen Ost- und West-Grenzen mehr — die Rechtskreistrennung ist vollständig aufgehoben.
Historische Entwicklung der BBG
| Jahr | BBG/Monat | BBG/Jahr |
|---|---|---|
| 2022 | 6.750 EUR | 81.000 EUR |
| 2023 | 7.100 EUR | 85.200 EUR |
| 2024 | 7.450 EUR | 89.400 EUR |
| 2025 | 8.050 EUR | 96.600 EUR |
| 2026 | 8.450 EUR | 101.400 EUR |
Minijob: AG 15 %, AN 3,6 % (befreibar)
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen — den klassischen Minijob — gelten besondere Beitragsregeln. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 EUR pro Monat (gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 EUR/Stunde).
Die Beitragsverteilung im gewerblichen Minijob:
| Beitragsart | Satz | Bei 603 EUR |
|---|---|---|
| Arbeitgeber (Pauschale) | 15,0 % | 90,45 EUR |
| Arbeitnehmer (Aufstockung) | 3,6 % | 21,71 EUR |
| Gesamt | 18,6 % | 112,16 EUR |
Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall entfällt sein Eigenanteil von 3,6 %, der Arbeitgeber zahlt weiterhin 15 % pauschal. Die Rentenansprüche fallen dann allerdings deutlich geringer aus, da nur noch auf Basis des Arbeitgeberbeitrags Entgeltpunkte gutgeschrieben werden.
Wichtige Neuerung: Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine einmal erteilte Befreiung von der RV-Pflicht einseitig widerrufen. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, nachträglich in die volle Rentenversicherungspflicht zurückzukehren.
Midijob: Reduzierter Beitrag im Übergangsbereich
Im Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 EUR Bruttomonatsverdienst gelten besondere Berechnungsformeln (§20 Abs. 2a SGB IV). Ziel ist es, den abrupten Anstieg der Sozialabgaben beim Überschreiten der Minijob-Grenze zu vermeiden.
Die Beitragslast verteilt sich im Midijob wie folgt:
- Arbeitnehmeranteil: Steigt gleitend von ca. 0 % (bei 603,01 EUR) auf 9,3 % (bei 2.000 EUR)
- Arbeitgeberanteil: Fällt von ca. 15 % (bei 603,01 EUR) auf 9,3 % (bei 2.000 EUR)
- Gesamtbeitrag: Immer 18,6 % des Bruttogehalts
Entscheidend: Trotz der reduzierten Arbeitnehmerbeiträge erwirbt der Midijobber volle Rentenansprüche — berechnet auf Basis des tatsächlichen Bruttoeinkommens, nicht der fiktiven Bemessungsgrundlage. Der Staat subventioniert damit den Rentenaufbau für Geringverdiener.
Beispielrechnung Midijob
| Brutto | AN-Anteil | AG-Anteil | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 750 EUR | 19,57 EUR | 85,99 EUR | 105,56 EUR |
| 1.300 EUR | 60,32 EUR | 181,48 EUR | 241,80 EUR |
| 2.000 EUR | 186,00 EUR | 186,00 EUR | 372,00 EUR |
Das Beispiel zeigt deutlich: Bei 750 EUR brutto zahlt der Arbeitnehmer effektiv nur 2,61 % statt der regulären 9,3 %. Erst bei 2.000 EUR sind die Anteile wieder paritätisch.
📊Midijob-Beiträge berechnenFreiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag
Wer nicht pflichtversichert ist — etwa Selbstständige, Hausfrauen oder Beamte — kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern (§7 SGB VI). Die Beitragsspanne 2026:
- Mindestbeitrag: 112,16 EUR/Monat (18,6 % der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 603 EUR, auf Cent gerundet)
- Höchstbeitrag: 1.571,70 EUR/Monat (18,6 % der BBG von 8.450 EUR)
Freiwillige Beiträge können als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG berücksichtigt werden, jedoch nur innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrags und abhängig von weiteren Basisvorsorgebeiträgen. Welche Wartezeiten sie erfüllen, hängt von der Rentenart und vom Versicherungsverlauf ab. Der vertiefende Ratgeber zur freiwilligen Rentenversicherung grenzt diese Fälle ab.
Fazit: Stabile Beiträge, höhere Grenze
Die Rentenversicherung bleibt 2026 bei einem Beitragssatz von 18,6 % — der seit acht Jahren unverändert ist. Die Anhebung der BBG auf 8.450 EUR bedeutet allerdings, dass Besserverdiener absolut höhere Beiträge zahlen. Für Minijobber bleibt die Entscheidung über die RV-Pflicht zentral: Wer die 3,6 % Eigenanteil investiert, erwirbt vollwertige Rentenansprüche. Nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner, um Ihren voraussichtlichen RV-Beitrag zu berechnen.
Amtliche Quellen und Grenze des Überblicks
- Deutsche Rentenversicherung — Berechnungsgrößen und Beitragswerte 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Werte der Rentenversicherung
- § 158 SGB VI — Beitragssatz
- § 159 SGB VI — Beitragsbemessungsgrenzen
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Beschäftigungsart, Mehrfachbeschäftigung, Übergangsbereich und Versicherungsstatus können eine gesonderte beitragsrechtliche Prüfung erfordern. Der Überblick ersetzt keine Entgeltabrechnung oder Statusentscheidung.