Rentenformel erklärt: persönliche EP × RAF × Rentenwert
Die gesetzliche Monatsformel in § 64 SGB VI hat drei sichtbare Faktoren. Der häufig separat gezeigte Zugangsfaktor steckt bereits in den persönlichen Entgeltpunkten. Diese Unterscheidung verhindert Doppelzählungen und macht Vorher-nachher-Beispiele nachvollziehbar.
Die Formel nach § 64 SGB VI
Monatsbetrag = persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert
| Faktor | Funktion |
|---|---|
| Persönliche Entgeltpunkte | Entgeltpunkte, vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor |
| Rentenartfaktor | Gewichtung der jeweiligen Rentenart |
| Aktueller Rentenwert | Seit 01.07.2026: 42,52 EUR |
Für didaktische Beispiele kann die Formel erweitert geschrieben werden:
Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert
Beide Darstellungen sind nur dann gleich, wenn der Zugangsfaktor nicht zusätzlich ein zweites Mal auf bereits persönliche Entgeltpunkte angewendet wird.
1. Entgeltpunkte und persönliche Entgeltpunkte
Entgeltpunkte entstehen aus verschiedenen rentenrechtlichen Zeiten. Für Arbeitsentgelt lautet die vereinfachte Jahresrechnung:
Entgeltpunkte = beitragspflichtiges Jahresentgelt ÷ Durchschnittsentgelt
Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 beträgt 51.944 EUR. Arbeitsentgelt ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 EUR beitragspflichtig. Damit sind aus Beschäftigungsentgelt 2026 vorläufig höchstens 101.400 ÷ 51.944 = 1,9521 Entgeltpunkte möglich, nicht 2,24.
Nach § 66 SGB VI werden die relevanten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte für die Monatsformel.
2. Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI berücksichtigt den Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Im Standardfall einer Altersrente zum maßgeblichen regulären Beginn beträgt er 1,0.
- Bei einem zulässigen vorzeitigen Beginn vermindert er sich grundsätzlich um 0,003 je Kalendermonat.
- Wird eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht beansprucht, erhöht er sich grundsätzlich um 0,005 je Kalendermonat.
Die Rechnung entscheidet nicht, ob ein früherer oder späterer Beginn rechtlich möglich oder wirtschaftlich sinnvoll ist. Dafür sind Rentenart, Geburtsjahr, Wartezeiten und der individuelle Versicherungsverlauf zu prüfen.
3. Rentenartfaktor
§ 67 SGB VI ordnet Rentenarten unterschiedliche Faktoren zu. Beispiele:
| Rentenart | Faktor |
|---|---|
| Altersrente / volle Erwerbsminderungsrente | 1,0 |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente | 0,5 |
| Kleine Witwen- oder Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres | 0,25 |
| Große Witwen- oder Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres, Regelfall neuen Rechts | 0,55 |
| Halbwaisenrente / Vollwaisenrente | 0,1 / 0,2 |
Hinterbliebenenrenten haben zusätzliche Regeln, etwa das Sterbevierteljahr, Zuschläge und gegebenenfalls altes Recht. Der Tabellenfaktor allein berechnet daher nicht den vollständigen Anspruch.
4. Aktueller Rentenwert
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich 42,52 EUR. Die Deutsche Rentenversicherung weist ihn für den Zeitraum bis 30. Juni 2027 aus. Der zuvor geltende Wert von 40,79 EUR endete am 30. Juni 2026.
👴Rente mit aktuellem Wert projizierenBeispiel: 24 Monate vorgezogen
Angenommen, eine zulässige Altersrentenart, der Versicherungsverlauf und der konkrete Beginn sind bereits geprüft. Bei 38 Entgeltpunkten, 24 Monaten Vorziehung und Rentenartfaktor 1,0:
- Zugangsfaktor: 1,0 − 24 × 0,003 = 0,928
- Persönliche Entgeltpunkte: 38 × 0,928 = 35,264
- Monatsbetrag: 35,264 × 1,0 × 42,52 = 1.499,43 EUR brutto
- Vergleich bei Zugangsfaktor 1,0: 38 × 42,52 = 1.615,76 EUR brutto
Der rechnerische Unterschied beträgt 116,33 EUR brutto im Monat. Das Beispiel bestätigt keine Anspruchsvoraussetzung und berücksichtigt keine Sozialabgaben oder Steuer.
Beispiel: 12 Monate Aufschub
Bei 42 Entgeltpunkten, einem um 12 × 0,005 erhöhten Zugangsfaktor und Rentenartfaktor 1,0:
- Zugangsfaktor: 1,06
- Persönliche Entgeltpunkte: 42 × 1,06 = 44,52
- Monatsbetrag: 44,52 × 42,52 = 1.892,99 EUR brutto
- Vergleich ohne Aufschubfaktor: 42 × 42,52 = 1.785,84 EUR brutto
Weitere während des Aufschubs erworbene Punkte sind in diesem isolierten Faktorvergleich nicht enthalten.
Amtliche Quellen und Grenze
- § 64 SGB VI — Rentenformel
- § 66 SGB VI — persönliche Entgeltpunkte
- § 67 SGB VI — Rentenartfaktor
- § 77 SGB VI — Zugangsfaktor
- Deutsche Rentenversicherung — aktueller Rentenwert und Gültigkeitszeitraum
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Die Beispiele sind isolierte Bruttorechnungen und ersetzen keine Rentenauskunft, Kontenklärung, Anspruchsprüfung, Steuer- oder Vorsorgeberatung.