Rentenformel erklärt: persönliche EP × RAF × Rentenwert

Die gesetzliche Monatsformel in § 64 SGB VI hat drei sichtbare Faktoren. Der häufig separat gezeigte Zugangsfaktor steckt bereits in den persönlichen Entgeltpunkten. Diese Unterscheidung verhindert Doppelzählungen und macht Vorher-nachher-Beispiele nachvollziehbar.

Die Formel nach § 64 SGB VI

Monatsbetrag = persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert

FaktorFunktion
Persönliche EntgeltpunkteEntgeltpunkte, vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor
RentenartfaktorGewichtung der jeweiligen Rentenart
Aktueller RentenwertSeit 01.07.2026: 42,52 EUR

Für didaktische Beispiele kann die Formel erweitert geschrieben werden:

Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert

Beide Darstellungen sind nur dann gleich, wenn der Zugangsfaktor nicht zusätzlich ein zweites Mal auf bereits persönliche Entgeltpunkte angewendet wird.

1. Entgeltpunkte und persönliche Entgeltpunkte

Entgeltpunkte entstehen aus verschiedenen rentenrechtlichen Zeiten. Für Arbeitsentgelt lautet die vereinfachte Jahresrechnung:

Entgeltpunkte = beitragspflichtiges Jahresentgelt ÷ Durchschnittsentgelt

Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 beträgt 51.944 EUR. Arbeitsentgelt ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 EUR beitragspflichtig. Damit sind aus Beschäftigungsentgelt 2026 vorläufig höchstens 101.400 ÷ 51.944 = 1,9521 Entgeltpunkte möglich, nicht 2,24.

Nach § 66 SGB VI werden die relevanten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte für die Monatsformel.

2. Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI berücksichtigt den Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Im Standardfall einer Altersrente zum maßgeblichen regulären Beginn beträgt er 1,0.

  • Bei einem zulässigen vorzeitigen Beginn vermindert er sich grundsätzlich um 0,003 je Kalendermonat.
  • Wird eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht beansprucht, erhöht er sich grundsätzlich um 0,005 je Kalendermonat.

Die Rechnung entscheidet nicht, ob ein früherer oder späterer Beginn rechtlich möglich oder wirtschaftlich sinnvoll ist. Dafür sind Rentenart, Geburtsjahr, Wartezeiten und der individuelle Versicherungsverlauf zu prüfen.

3. Rentenartfaktor

§ 67 SGB VI ordnet Rentenarten unterschiedliche Faktoren zu. Beispiele:

RentenartFaktor
Altersrente / volle Erwerbsminderungsrente1,0
Teilweise Erwerbsminderungsrente0,5
Kleine Witwen- oder Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres0,25
Große Witwen- oder Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres, Regelfall neuen Rechts0,55
Halbwaisenrente / Vollwaisenrente0,1 / 0,2

Hinterbliebenenrenten haben zusätzliche Regeln, etwa das Sterbevierteljahr, Zuschläge und gegebenenfalls altes Recht. Der Tabellenfaktor allein berechnet daher nicht den vollständigen Anspruch.

4. Aktueller Rentenwert

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich 42,52 EUR. Die Deutsche Rentenversicherung weist ihn für den Zeitraum bis 30. Juni 2027 aus. Der zuvor geltende Wert von 40,79 EUR endete am 30. Juni 2026.

👴Rente mit aktuellem Wert projizieren

Beispiel: 24 Monate vorgezogen

Angenommen, eine zulässige Altersrentenart, der Versicherungsverlauf und der konkrete Beginn sind bereits geprüft. Bei 38 Entgeltpunkten, 24 Monaten Vorziehung und Rentenartfaktor 1,0:

  • Zugangsfaktor: 1,0 − 24 × 0,003 = 0,928
  • Persönliche Entgeltpunkte: 38 × 0,928 = 35,264
  • Monatsbetrag: 35,264 × 1,0 × 42,52 = 1.499,43 EUR brutto
  • Vergleich bei Zugangsfaktor 1,0: 38 × 42,52 = 1.615,76 EUR brutto

Der rechnerische Unterschied beträgt 116,33 EUR brutto im Monat. Das Beispiel bestätigt keine Anspruchsvoraussetzung und berücksichtigt keine Sozialabgaben oder Steuer.

Beispiel: 12 Monate Aufschub

Bei 42 Entgeltpunkten, einem um 12 × 0,005 erhöhten Zugangsfaktor und Rentenartfaktor 1,0:

  • Zugangsfaktor: 1,06
  • Persönliche Entgeltpunkte: 42 × 1,06 = 44,52
  • Monatsbetrag: 44,52 × 42,52 = 1.892,99 EUR brutto
  • Vergleich ohne Aufschubfaktor: 42 × 42,52 = 1.785,84 EUR brutto

Weitere während des Aufschubs erworbene Punkte sind in diesem isolierten Faktorvergleich nicht enthalten.

Amtliche Quellen und Grenze

Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Die Beispiele sind isolierte Bruttorechnungen und ersetzen keine Rentenauskunft, Kontenklärung, Anspruchsprüfung, Steuer- oder Vorsorgeberatung.

Häufig gestellte Fragen

Wie lautet die gesetzliche Rentenformel?
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten × Rentenartfaktor × aktuellem Rentenwert. Der Zugangsfaktor ist nach § 66 SGB VI bereits in den persönlichen Entgeltpunkten enthalten. Für eine vereinfachte Darstellung kann man deshalb auch Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert schreiben.
Wie hoch ist der aktuelle Rentenwert in der Formel?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich 42,52 EUR. Die DRV weist diesen Wert für den Zeitraum bis 30. Juni 2027 aus.
Bedeutet ein Jahr früher immer 3,6 Prozent Abschlag?
Wenn eine konkrete Altersrentenart den vorzeitigen Beginn zulässt, vermindert § 77 SGB VI den Zugangsfaktor grundsätzlich um 0,003 je vorgezogenem Kalendermonat. Ob und wie viele Monate möglich sind, hängt von Rentenart, Geburtsjahr, Wartezeit und persönlichem Beginn ab; ein pauschaler Höchstabschlag gilt nicht für alle Rentenarten.
Was ist der Unterschied zwischen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten?
Entgeltpunkte bewerten rentenrechtliche Zeiten. Persönliche Entgeltpunkte entstehen, wenn die Entgeltpunkte mit dem jeweiligen Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Sie sind der Faktor, den § 64 SGB VI direkt in der Monatsformel verwendet.