Rentenarten 2026: Welche Voraussetzungen gelten?
„Die Rente“ ist kein einheitlicher Anspruch. Je nach Rentenart zählen andere Altersgrenzen, Wartezeiten, medizinische Voraussetzungen oder familiäre Umstände. Dieser Überblick hilft bei der ersten Zuordnung; die verbindliche Konten- und Anspruchsprüfung bleibt Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung.
Die drei gesetzlichen Gruppen
| Gruppe | Wichtige Rentenarten | Kernfrage |
|---|---|---|
| Renten wegen Alters | Regelaltersrente, 35/45 Jahre, schwerbehinderte Menschen | Alter, Geburtsjahr, Wartezeit, gegebenenfalls GdB |
| Renten wegen Erwerbsminderung | Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente | Leistungsvermögen plus Versicherungszeiten |
| Renten wegen Todes | Witwen-/Witwer-, Waisen- und Erziehungsrente | Verhältnis zur verstorbenen Person und weitere Voraussetzungen |
1. Regelaltersrente
Für die Regelaltersrente gilt: Der Geburtsjahrgang 1964 und später erreicht die Grenze mit 67 Jahren; zusätzlich ist die fünfjährige allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 steigt die Grenze stufenweise von 65 auf 67.
Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig bezogen werden. Wer sie nach erreichter Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht beansprucht, kann für die Aufschubmonate einen Zuschlag im Zugangsfaktor erhalten; zusätzliche Beiträge können die Rente ebenfalls erhöhen.
2. Altersrente für langjährig Versicherte: 35 Jahre
Die Altersrente für langjährig Versicherte erfordert 35 Jahre Wartezeit und kann grundsätzlich ab 63 beginnen. Jeder Monat vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze kostet dauerhaft 0,3 Prozent; für ab 1964 Geborene ergeben 48 Monate maximal 14,4 Prozent.
Auf die 35 Jahre werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Dazu können Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten gehören. Welche Monate tatsächlich zählen, zeigt der geklärte Versicherungsverlauf.
3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 45 Jahre
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre mit den hierfür zugelassenen Zeiten voraus. Für den Geburtsjahrgang 1964 und später liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Diese Rentenart kann nicht früher mit Abschlägen bezogen werden.
„45 Versicherungsjahre“ sind nicht einfach 45 Kalenderjahre seit Berufsbeginn. Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflege können zählen. Freiwillige Beiträge zählen nur unter Zusatzbedingungen. Für Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bestehen Ausschlüsse und Ausnahmen, etwa bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt bei Rentenbeginn einen GdB von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren. Ab Geburtsjahrgang 1964 ist ein abschlagsfreier Beginn mit 65 oder ein vorzeitiger Beginn mit 62 möglich; der dauerhafte Abschlag beträgt höchstens 10,8 Prozent.
Eine bloße Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen genügt für diese Altersrente nicht. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss zum Rentenbeginn vorliegen; ein späterer Wegfall beseitigt den bereits entstandenen Anspruch nicht.
👴Betrag eines bestätigten Altersrenten-Standardfalls modellieren5. Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente
Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Teilweise Erwerbsminderung setzt ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich voraus. Maßstab ist jeweils der allgemeine Arbeitsmarkt, nicht nur der bisherige Beruf.
Versicherungsrechtlich gelten grundsätzlich die fünfjährige allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Es gibt jedoch Ausnahmen und Verlängerungstatbestände, etwa bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit, früher Erwerbsminderung nach Ausbildung oder bestimmten unbelegten Zeiträumen.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“, ob medizinische oder berufliche Reha die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen kann. Eine Diagnose allein legt weder die tägliche Leistungsdauer noch den Rentenanspruch fest.
Bei einem Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und drei Monaten. Sie wird mit einem Wert aus dem bisherigen Versicherungsleben bewertet. Der Rentenartfaktor beträgt bei voller Erwerbsminderung 1,0 und bei teilweiser 0,5; Abschläge und weitere Formelbestandteile bleiben zusätzlich relevant.
Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene kann außerdem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine Rolle spielen. Erwerbstätigkeit und Hinzuverdienst müssen sowohl zur festgestellten Leistungsfähigkeit als auch zu den dynamischen Hinzuverdienstregeln passen.
6. Witwen- und Witwerrente
Grundvoraussetzung ist regelmäßig, dass die verstorbene versicherte Person die allgemeine Wartezeit erfüllt hat oder sie vorzeitig als erfüllt gilt. Bei nach 2001 geschlossenen Ehen muss die Ehe grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Die Vermutung einer Versorgungsehe kann durch besondere Umstände, etwa einen unvorhersehbaren Unfalltod, widerlegt werden.
Für das Todesjahr 2026 liegt die Altersgrenze der großen Witwen- oder Witwerrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Unabhängig vom Alter kann die große Rente auch bei Erziehung eines maßgeblichen Kindes oder dann in Betracht kommen, wenn die hinterbliebene Person erwerbsgemindert ist.
Nach dem Sterbevierteljahr beträgt der Rentenartfaktor der großen Witwen- oder Witwerrente nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent. Unter den Übergangsvoraussetzungen nach altem Recht sind es 60 Prozent. Kinderzuschläge, Abschläge und Einkommensanrechnung können den Zahlbetrag verändern.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 25 Prozent und läuft längstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Gilt altes Recht – insbesondere bei Ehe vor 2002 und entsprechendem Geburtsdatum eines Ehepartners –, kann die kleine Rente unbegrenzt gezahlt werden.
Eigenes Einkommen oberhalb des dynamischen Freibetrags mindert die Hinterbliebenenrente grundsätzlich um 40 Prozent des übersteigenden Einkommens. Welches Einkommen in welcher pauschalierten Nettohöhe zählt, richtet sich nach den gesetzlichen Anrechnungsregeln; der Bruttobetrag darf nicht einfach eingesetzt werden.
7. Waisenrente
Der Rentenartfaktor beträgt für die Halbwaisenrente 0,1 und für die Vollwaisenrente 0,2. Hinzu kommt jeweils ein individueller Zuschlag aus den rentenrechtlichen Zeiten der verstorbenen Person; die Faktoren allein sind daher noch kein vollständiger Zahlbetrag.
Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Bis zum 27. Lebensjahr kann er unter anderem während Ausbildung oder Studium, einer zulässigen Übergangszeit, einem Freiwilligendienst oder bei einer durch Behinderung verursachten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt fortbestehen.
8. Erziehungsrente
Eine Erziehungsrente kann für eine nicht wieder verheiratete, geschiedene Person in Betracht kommen, wenn der frühere Ehepartner stirbt, ein eigenes oder maßgebliches Kind erzogen wird und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als die Witwen- oder Witwerrente wird sie aus dem eigenen Versicherungskonto berechnet.
9. Grundrentenzuschlag: Zuschlag, keine eigene Rentenart
Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Rentenart. Ab 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein gestaffelter Zuschlag entstehen; die volle Staffel wird ab 35 Jahren erreicht. Ein gesonderter Antrag ist grundsätzlich nicht nötig.
Für die Berechnung zählen nicht pauschal alle Jahre mit einem Durchschnitt zwischen 0,3 und 0,8 Entgeltpunkten. Zuerst werden Grundrentenzeiten festgestellt; für den Rechenwert werden nur Monate ab einer gesetzlichen Untergrenze berücksichtigt. Zudem gelten ein Durchschnittshöchstwert, eine Kürzung des ermittelten Zuschlags und höchstens 35 Berechnungsjahre.
Zum Grundrentenzuschlag gehört eine Einkommensprüfung. Dieser Überblick nennt bewusst keine festen 2026er Freibeträge, weil die Anrechnung gestuft ist, Werte angepasst werden und die Finanzbehörden die maßgeblichen Daten grundsätzlich automatisiert übermitteln. Auslandsfälle können zusätzliche Nachweise erfordern.
Was der Rentenrechner leisten kann
Der Rentenrechner modelliert den Bruttobetrag eines bestätigten Standardfalls aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Er prüft nicht, ob ein Anspruch auf eine bestimmte Rentenart besteht oder welche Zeiten im Versicherungskonto anerkannt werden.
👴Bestätigten Standardfall berechnenAmtliche Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Die richtige Altersrente für Sie
- Deutsche Rentenversicherung: Altersgrenzen nach Rentenart und Geburtsjahr
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente und Ausnahmen
- Deutsche Rentenversicherung: Zurechnungszeit und Werte 2026
- Deutsche Rentenversicherung: Kleine und große Witwen-/Witwerrente
- Deutsche Rentenversicherung: Grundrentenzuschlag
- § 43 SGB VI: Erwerbsminderungsrenten
- § 46 SGB VI: Witwen- und Witwerrente
- § 47 SGB VI: Erziehungsrente
- § 48 SGB VI: Waisenrente
- § 242a SGB VI: Übergangsregeln für Hinterbliebenenrenten
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Altersgrenzen und 2026-Werte beziehen sich auf die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung; Vertrauensschutz, knappschaftliche Besonderheiten und über- oder zwischenstaatliches Recht können abweichen.