Pflegeversicherung für Studenten 2026: 30,78 oder 35,91 EUR
Die Beträge 30,78 EUR und 35,91 EUR gelten für den Standardfall der studentischen Pflichtversicherung. Familienversicherung, Werkstudentenprivileg und BAföG sind davon getrennte Fragen: Sie entscheiden über Versicherungsstatus, Beiträge aus einer Beschäftigung oder eine Erhöhung des BAföG-Bedarfs.
Zuerst den Versicherungsstatus klären
Eine Immatrikulation führt nicht bei jeder Person automatisch zum gleichen Beitrag. Typische Wege sind:
- Familienversicherung: Solange alle Voraussetzungen erfüllt sind, fällt kein eigener Kranken- oder Pflegeversicherungsbeitrag an.
- Studentische Pflichtversicherung (KVdS/PV): Hier gelten die gesetzliche 855-EUR-Basis und die unten berechneten Pflegebeiträge.
- Andere Absicherung: Eine vorrangige Beschäftigung, ein duales Studium, hauptberufliche Selbstständigkeit, private Absicherung oder freiwillige Mitgliedschaft kann zu anderen Regeln führen.
Der Beitrag von 30,78 EUR ist daher kein Pauschalbeitrag für jede immatrikulierte Person.
Warum die Beitragsbasis 855 EUR beträgt
§ 236 Abs. 1 SGB V setzt für studentisch Pflichtversicherte den BAföG-Bedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden als beitragspflichtige Einnahme an. Nach § 13 BAföG sind das 2026:
- 475 EUR Grundbedarf für Hochschule, Akademie oder höhere Fachschule,
- plus 380 EUR Unterkunftsbedarf bei auswärtigem Wohnen,
- gleich 855 EUR monatliche Beitragsbasis.
Der Verweis bestimmt nur die Beitragsbasis. Er setzt weder tatsächlichen BAföG-Bezug noch auswärtiges Wohnen voraus. Im Standardfall bleibt die Basis auch dann 855 EUR, wenn die Person bei den Eltern wohnt oder neben dem Studium ein anderes tatsächliches Einkommen hat; ein anderer Versicherungsstatus kann die Rechnung jedoch verdrängen.
Pflegebeiträge 2026 nach Kinderstatus
§ 57 SGB XI übernimmt die studentische Beitragsbasis. Auf 855 EUR werden die Sätze des § 55 SGB XI angewendet:
| Status | Satz | Monatsbeitrag |
|---|---|---|
| Unter 23 oder Elterneigenschaft / ein Kind | 3,60 % | 30,78 EUR |
| Kinderlos nach Vollendung des 23. Lebensjahres | 4,20 % | 35,91 EUR |
| 2 berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 | 3,35 % | 28,64 EUR |
| 3 berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 | 3,10 % | 26,51 EUR |
| 4 berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 | 2,85 % | 24,37 EUR |
| 5 oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 | 2,60 % | 22,23 EUR |
Die Standardrechnung lautet 855 EUR × Beitragssatz. Damit ergeben sich 30,78 EUR bei 3,6 % und 35,91 EUR bei 4,2 %. Die Elterneigenschaft beendet den Kinderlosenzuschlag dauerhaft; die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind 25 wird.
Krankenversicherung gehört zur Gesamtrechnung
Für die studentische Krankenversicherung gelten nach § 245 SGB V sieben Zehntel des allgemeinen Satzes, also 10,22 %. Auf 855 EUR sind das 2026 87,38 EUR monatlich. Hinzu kommt der Beitrag aus dem tatsächlichen Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse auf dieselbe Basis. Der Gesamtbeitrag ist daher kassenabhängig, auch wenn der Pflegebeitrag bei gleichem Kinderstatus einheitlich ist.
Altersgrenze: keine 14-Fachsemester-Regel mehr
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht die studentische Versicherungspflicht grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die frühere Grenze nach Fachsemestern ist seit 2020 abgeschafft.
Über 30 kann die Pflichtversicherung fortbestehen, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre beziehungsweise persönliche Gründe die Überschreitung rechtfertigen; das Gesetz nennt den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen im Zweiten Bildungsweg als Beispiel. Das ist eine Einzelfallprüfung, keine automatische Verlängerung.
§ 190 Abs. 9 SGB V regelt den konkreten Endzeitpunkt: Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich mit Ablauf des Semesters, in dem die Person das 30. Lebensjahr vollendet hat. Anerkannte Hinderungsgründe verschieben das Ende bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraums am Semesterende. Danach muss die Absicherung auf einer anderen Grundlage fortbestehen; eine freiwillige GKV ist häufig, aber nicht in jedem Fall der einzig mögliche Status.
🎓Werkstudent-Rentenledger nutzenWerkstudent: Beschäftigung und eigener Schutz sind getrennt
Das Werkstudentenprivileg kann dazu führen, dass aus der Beschäftigung keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Es befreit die Person aber nicht von der Pflicht, einen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zu haben. Familienversicherung oder KVdS/PV laufen deshalb gegebenenfalls separat weiter.
Die bekannte 20-Stunden-Grenze ist eine Regel für die versicherungsrechtliche Beurteilung und keine isolierte Garantie. Regelmäßige Arbeitszeit, Vorlesungszeit, befristete Abend-/Nacht-/Wochenendarbeit, Semesterferien und mehrere Beschäftigungen sind zusammen zu prüfen. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Beitragspflicht; im Übergangsbereich kann der Arbeitnehmeranteil unter 9,3 % liegen. Eine pauschale Aussage „Werkstudenten zahlen immer 9,3 %“ ist deshalb falsch.
Familienversicherung über die Eltern
Studierende können unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V über ein Elternteil familienversichert sein. Für Ausbildung gilt grundsätzlich die Grenze bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Zusätzlich müssen insbesondere Wohnsitz, konkurrierende Versicherung, hauptberufliche Selbstständigkeit und Gesamteinkommen passen.
Die Einkommensgrenze liegt 2026 grundsätzlich bei 565 EUR monatlich; für Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung gilt die Grenze von 603 EUR. Eine Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung durch gesetzlich genannte Dienstzeiten kann die Altersgrenze um die Dienstdauer, höchstens zwölf Monate, verschieben. Die Einzelheiten stehen im Guide zur Familienversicherung.
BAföG erhöht den Bedarf – nicht pauschal nach Alter
§ 13a BAföG unterscheidet nach Versicherungsstatus:
| Versicherungsfall | KV-Bedarf | PV-Bedarf |
|---|---|---|
| Studentisch Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V sowie der besondere §-13a-Abs.-1-Satz-3-Fall | 102 EUR | 35 EUR |
| Bestimmte andere freiwillig oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte | 185 EUR | 48 EUR |
Das Gesetz erhöht den BAföG-Bedarf um feste Beträge. Es verspricht keine centgenaue Erstattung des persönlichen Kassenbeitrags: Schon der tatsächliche Zusatzbeitrag und der Kinderlosenzuschlag können abweichen. Die 185/48-EUR-Stufe knüpft nicht pauschal an den 30. Geburtstag an, sondern an den gesetzlichen Versicherungsfall. Familienversicherte ohne eigenen Beitrag erhalten nicht allein wegen ihrer Immatrikulation einen Versicherungszuschlag.
Prüfliste
- Familienversicherung, KVdS, Beschäftigtenstatus, freiwillige oder private Absicherung bestimmen.
- Elterneigenschaft und unter-25-Kinderzahl bei der Pflegekasse prüfen.
- Bei Beschäftigung das Werkstudentenprivileg getrennt vom eigenen Versicherungsschutz beurteilen.
- Bei Annäherung an Alter 30 mögliche Hinderungsgründe rechtzeitig mit der Krankenkasse klären.
- Beim BAföG-Amt den konkreten §-13a-Status statt einer bloßen Altersstufe nachweisen.
Quellen und Stand
- § 5 SGB V: studentische Versicherungspflicht und Altersgrenze
- § 236 SGB V: studentische Beitragsbasis
- § 55 SGB XI: Pflegebeitragssätze
- § 13a BAföG: Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf
- GKV-Spitzenverband: Rechengrößen und Studentenbeiträge 2026
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Der Beitrag erläutert den Standardfall und ersetzt keine Rechts-, BAföG-, Hochschul-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind Statusbescheid, Krankenkasse und BAföG-Bescheid im Einzelfall.