Pflegeversicherung für Rentner 2026: Rente und Betriebsrente
Pflichtversicherte Rentner tragen den Pflegebeitrag aus ihrer gesetzlichen Rente selbst. Bei Betriebsrenten ist die häufigste Fehlerquelle die Verwechslung von Freibetrag und Freigrenze: Der 2026 auf 197,75 EUR gestiegene KV-Freibetrag wird nicht vom Pflegebeitrag abgezogen.
Gesetzliche Rente: Beitrag allein tragen
Nach § 59 Abs. 1 SGB XI trägt das Mitglied den Pflegeversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente allein. Anders als beim Krankenversicherungsbeitrag gibt es dafür keinen hälftigen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers.
Für 2026 gelten in der sozialen Pflegeversicherung:
| Status | Beitragssatz | Beispiel bei 1.800 EUR Rente |
|---|---|---|
| Elterneigenschaft / ein Kind | 3,6 % | 64,80 EUR |
| Kinderlos nach Vollendung des 23. Lebensjahres | 4,2 % | 75,60 EUR |
Der Kinderlosenzuschlag gilt nach § 55 Abs. 3 SGB XI unter anderem nicht für vor dem 1. Januar 1940 Geborene. Die Elterneigenschaft beendet den Zuschlag dauerhaft; für die Mehrkindabschläge zählen dagegen nur das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25.
Betriebsrente: Freigrenze statt Freibetrag in der Pflegeversicherung
§ 57 Abs. 1 SGB XI übernimmt aus § 226 Abs. 2 SGB V für die Pflegeversicherung nur Satz 1 und Satz 3, nicht den Betriebsrenten-Freibetrag aus Satz 2. Daraus folgt:
- Pflegeversicherung: Die Summe aus relevanten Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bleibt beitragsfrei, solange sie ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. 2026 sind das 3.955 EUR / 20 = 197,75 EUR.
- Wird die Freigrenze überschritten: Der volle nach den weiteren Regeln berücksichtigte Betrag ist pflegebeitragspflichtig. Es werden nicht erst 197,75 EUR abgezogen.
- Krankenversicherung: Zusätzlich zur Freigrenze gibt es seit 2020 für bestimmte Betriebsrenten einen Freibetrag. Nur für den Krankenversicherungsbeitrag wird dieser Betrag vom relevanten Betriebsrentenbetrag abgezogen.
Die Begriffe sind daher nicht austauschbar: Eine Freigrenze entscheidet, ob die Beitragspflicht einsetzt. Ein Freibetrag wird nach Überschreiten von der dafür begünstigten Einnahme abgezogen.
Beispiele an der 197,75-EUR-Grenze
| Monatlicher relevanter Betrag | PV-Basis | PV bei 3,6 % |
|---|---|---|
| 197,75 EUR | 0 EUR | 0 EUR |
| 200 EUR | 200 EUR | 7,20 EUR |
| 500 EUR | 500 EUR | 18 EUR |
Beim 500-EUR-Beispiel beträgt der Pflegebeitrag 18 EUR bei 3,6 % oder 21 EUR bei 4,2 %. Die frühere Rechnung mit 500 EUR minus Freibetrag war für die Pflegeversicherung falsch.
Was als Versorgungsbezug zählt
§ 229 SGB V definiert die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Dazu können insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung und Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gehören. Nicht jede private Auszahlung wird allein wegen ihrer Herkunft automatisch zum Versorgungsbezug; das Gesetz enthält unter anderem Ausnahmen für bestimmte Riester-Leistungen und privat fortgeführte Anteile nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer beitragspflichtigen nicht regelmäßig wiederkehrenden Kapitalleistung gilt grundsätzlich ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Zahlstelle und Krankenkasse klären die Einordnung und Beitragshöhe.
👴Rentenrechner nutzenKinderstaffel gilt auch im Ruhestand
Der Pflegebeitrag reduziert sich für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25 um jeweils 0,25 Prozentpunkte. Ausgehend von 3,6 % ergeben sich 3,35 %, 3,10 %, 2,85 % und 2,60 %. Der Abschlag endet jeweils mit Ablauf des Monats, in dem das Kind 25 wird.
Bei einer vollständig beitragspflichtigen Betriebsrente von 500 EUR wären das 16,75 EUR bei zwei, 15,50 EUR bei drei, 14,25 EUR bei vier und 13 EUR bei fünf oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern. Ob Kinderdaten bereits automatisiert vorliegen, sollte anhand des Bescheids geprüft werden.
Mehrere Einkünfte und Beitragsbemessungsgrenze
Die 2026 geltende Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 5.812,50 EUR monatlich. Für pflichtversicherte Rentner ordnet § 238 SGB V die Berücksichtigung: zuerst die gesetzliche Rente, danach Versorgungsbezüge und anschließend Arbeitseinkommen, jeweils nur bis zur Grenze.
Beispiel ohne Kappung: Bei 1.800 EUR gesetzlicher Rente und 800 EUR vollständig beitragspflichtiger Betriebsrente ergibt sich für eine Person mit Elterneigenschaft 64,80 EUR + 28,80 EUR = 93,60 EUR Pflegebeitrag. Kinderlos wären es 75,60 EUR + 33,60 EUR = 109,20 EUR. Die 197,75 EUR werden nicht von den 800 EUR abgezogen.
Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte trennen
Die Beispiele oben betreffen die beitragsrechtliche Standardbetrachtung eines pflichtversicherten Rentners in der KVdR. Ob KVdR-Pflicht besteht, richtet sich insbesondere nach der Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V; bei der Prüfung werden für jedes Kind pauschal drei Jahre angerechnet. Ein bloßer Rentenbezug garantiert die KVdR daher nicht.
Für freiwillige Mitglieder verweist § 57 Abs. 4 SGB XI auf § 240 SGB V. Dann ist grundsätzlich die gesamte relevante wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich weiterer Einnahmearten und Mindestbemessung. Die Freigrenzen- und Reihenfolgebeispiele dieser Seite dürfen nicht ungeprüft auf freiwillig versicherte Rentner übertragen werden.
Prüfliste für den Beitragsbescheid
- Versicherungsstatus als KVdR-pflichtversichert oder freiwillig versichert feststellen.
- Jede Zahlung als gesetzliche Rente, Versorgungsbezug, Arbeitseinkommen oder andere Einnahme einordnen.
- Bei Versorgungsbezügen die 197,75-EUR-PV-Freigrenze auf die relevante Summe anwenden – ohne Freibetragsabzug.
- Elterneigenschaft und Zahl der unter 25-jährigen berücksichtigungsfähigen Kinder prüfen.
- Bei mehreren Einnahmen die Rangfolge und die gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze kontrollieren.
Quellen und Stand
- § 55 SGB XI: Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge
- § 57 SGB XI: beitragspflichtige Einnahmen
- § 59 SGB XI: Beitragstragung
- Deutsche Rentenversicherung: Krankenversicherung der Rentner
- GKV-Spitzenverband: Rechengrößen 2026
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Der Beitrag erläutert allgemeine Beitragsregeln und ersetzt keine Rechts-, Renten-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind Versicherungsstatus, Leistungsart und Bescheid im Einzelfall.