Pendlerpauschale 2026: 38 Cent ab Kilometer 1

Die alte 30/38-Cent-Staffel ist beendet: Seit 1. Januar 2026 gelten 38 Cent bereits ab dem ersten vollen Entfernungskilometer. Entscheidend bleiben die einfache Strecke, tatsächliche Anwesenheitstage, die 4.500-EUR-Grenze und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Die 2026er Grundformel

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, 0,38 EUR für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung an.

Entfernungspauschale = volle Kilometer × 0,38 EUR × tatsächliche Pendeltage

Es wird nicht die gefahrene Hin-und-Rück-Strecke verdoppelt. Bei 25,8 Kilometern zählen 25 volle Entfernungskilometer.

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Welche Strecke zählt?

Grundsätzlich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgeblich. Eine andere Strecke kann verwendet werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig für diese Wege benutzt wird. Ob eine ortsfeste Einrichtung die erste Tätigkeitsstätte ist, richtet sich nach der dauerhaften dienst- oder arbeitsrechtlichen Zuordnung; ein Browserrechner kann das nicht feststellen.

Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG gehören nicht in die Entfernungspauschale. Auch mehrere Wohnungen, mehrere Dienstverhältnisse, weiträumige Tätigkeitsgebiete und gemischte Verkehrsmittel können eine getrennte Prüfung erfordern.

Tatsächliche Pendeltage statt pauschaler 230 Tage

Erfasst wird jeder tatsächliche Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Homeoffice-, Urlaubs-, Krankheits- und reine Auswärtstätigkeitstage dürfen nicht als normale Pendeltage mitgezählt werden. Häufig genannte Werte wie 230 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche sind keine gesetzliche Freigabe und ersetzen weder die eigene Kalenderrechnung noch einen erforderlichen Nachweis.

Die 4.500-EUR-Grenze

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Ein höherer Pauschalbetrag darf angesetzt werden, soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen verwendet wird.

  • Eigener oder überlassener Pkw: Die Pauschale kann bei entsprechend vielen Kilometern und Tagen über 4.500 EUR liegen.
  • Motorrad, Fahrrad, Fußweg und andere Fälle: Die Pauschale bleibt grundsätzlich auf 4.500 EUR begrenzt.
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Höhere nachgewiesene Jahreskosten können anstelle der insgesamt abziehbaren Entfernungspauschale angesetzt werden.
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag und tatsächliche Steuerwirkung

Die Entfernungspauschale ist eine Werbungskostenposition und keine direkte Erstattung. Nach § 9a EStG werden bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bereits 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Für die zusätzliche Abzugswirkung sind deshalb die gesamten berücksichtigungsfähigen Arbeitnehmer-Werbungskosten entscheidend. Seit 2026 werden Gewerkschaftsbeiträge nach der neuen Regelung neben dem Pauschbetrag berücksichtigt; sie dürfen in einem einfachen Pauschbetragsvergleich nicht wie gewöhnliche sonstige Werbungskosten behandelt werden.

Ein Grenzsteuersatz mal Werbungskostenbetrag ist keine verlässliche Steuerberechnung. Der progressive Tarif, Veranlagungsart, weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Freibeträge, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können die Wirkung verändern.

Rechenbeispiel 2026

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 bestätigten Tagen mit dem eigenen Pkw 35 volle Kilometer einfach zur ersten Tätigkeitsstätte:

  • Tagesbetrag: 35 × 0,38 EUR = 13,30 EUR
  • Entfernungspauschale: 13,30 EUR × 220 = 2.926,00 EUR
  • Bei keinen weiteren gewöhnlichen Arbeitnehmer-Werbungskosten: 2.926,00 − 1.230,00 = 1.696,00 EUR zusätzlicher Werbungskostenabzug

Die 1.696 EUR sind nicht die Steuererstattung. Für die persönliche Steuerwirkung müsste die Einkommensteuer mit und ohne diesen zusätzlichen Abzug unter ansonsten gleichen vollständigen Eingaben verglichen werden.

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Mobilitätsprämie: eigener Prüfpfad

Die Mobilitätsprämie wurde über 2026 hinaus entfristet, ist aber nicht einfach 14 % der gesamten Entfernungspauschale. § 101 EStG knüpft weiterhin an die berücksichtigten Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer an. Die Bemessungsgrundlage wird außerdem durch die Unterschreitung des Grundfreibetrags begrenzt; bei Arbeitnehmern muss die relevante Entfernungspauschale zusammen mit den übrigen berücksichtigten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

Der konkrete Anspruch benötigt damit Einkommen, Veranlagungsart, Grundfreibetragsabstand und Werbungskostenaufteilung. Der Entfernungspauschale-Ledger trifft diese Leistungsentscheidung bewusst nicht.

Amtliche Quellen

Fazit

Für 2026 ist die Grundrechnung einfacher geworden: 0,38 EUR gelten ab dem ersten vollen Entfernungskilometer. Belastbar wird das Ergebnis aber erst mit bestätigter erster Tätigkeitsstätte, zulässiger Entfernung, tatsächlichen Pendeltagen, richtigem Verkehrsmittelpfad und dem Vergleich der gesamten Werbungskosten mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 EUR je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Maßgeblich ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und jeder tatsächliche Tag, an dem diese aufgesucht wurde.
Spielt das Verkehrsmittel bei der Entfernungspauschale eine Rolle?
Der Kilometersatz gilt grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig. Das Verkehrsmittel beeinflusst aber die 4.500-EUR-Grenze: Für einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw kann die Pauschale darüber liegen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können höhere nachgewiesene Jahreskosten anstelle der insgesamt abziehbaren Pauschale angesetzt werden.
Was ist die Mobilitätsprämie?
§ 101 EStG sieht unter engen Voraussetzungen 14 % einer begrenzten Bemessungsgrundlage aus Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer vor. Unter anderem begrenzen die Unterschreitung des Grundfreibetrags und bei Arbeitnehmern der Mehrbetrag über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag die Prämie. Sie muss beantragt und individuell berechnet werden.
Wie viele Pendeltage kann ich ansetzen?
Nur die tatsächlichen Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Eine allgemeine gesetzliche 230- oder 280-Tage-Pauschale gibt es dafür nicht. Homeoffice, Urlaub, Krankheit und Tage ohne Fahrt sind herauszurechnen; Angaben müssen im Zweifel plausibel und belegbar sein.