Nullsteuersatz Photovoltaik: 0 % MwSt für PV-Anlagen

Seit 1. Januar 2023 besteuert § 12 Abs. 3 UStG bestimmte Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen mit 0 %. Der Steuersatz hängt von Anlage, Gebäude und Art des Vertrags ab.

Nullsteuersatz ist nicht Steuerbefreiung

Ein begünstigter Umsatz bleibt steuerbar, der anzuwendende Steuersatz beträgt aber 0 %. Netto- und Bruttopreis sind deshalb gleich. Anders als bei vielen Steuerbefreiungen bleibt der Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers grundsätzlich erhalten. Das ist auch der Unterschied zu den steuerfreien Umsätzen eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG.

Gebäudevoraussetzung und 30-kWp-Vermutung

Begünstigt sind Solarmodule für den Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen beziehungsweise anderen gemeinwohlorientiert genutzten Gebäuden installiert wird. Wesentliche Komponenten und Speicher sind eingeschlossen.

Bei einer installierten Bruttoleistung von höchstens 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen kraft Gesetzes als erfüllt. Diese Regel erleichtert den Nachweis. Sie ist keine allgemeine Leistungsobergrenze: Auch Anlagen über 30 kWp können bei tatsächlich begünstigtem Standort unter den Nullsteuersatz fallen.

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Welche Umsätze erfasst sind

  • Lieferung begünstigter Solarmodule an den Betreiber einschließlich wesentlicher Komponenten und geeigneter Speicher,
  • innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr dieser begünstigten Gegenstände,
  • Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage und ihrer Speicher.

Zu den wesentlichen Komponenten können unter anderem Wechselrichter, Montagesysteme, Energiemanagementsysteme und eine notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks gehören. Entscheidend ist der konkrete Funktionszusammenhang mit der begünstigten Anlage.

Miete, Leasing und Mietkauf

VertragUmsatzsteuerliche Folge
Reine AnmietungKeine Lieferung; Regelsteuersatz
Leasing oder MietkaufEinzelfall: Nullsteuersatz nur bei Einordnung als begünstigte Lieferung

Vertragslaufzeit, Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang und weitere Leistungselemente bestimmen die Einordnung. Ein automatischer Eigentumsübergang am Laufzeitende kann beispielsweise für eine Lieferung sprechen.

Reparatur, Austausch und Wartung

Eine pauschale Aussage „Reparaturen immer 19 %“ ist zu weit. Laut BMF sind Austausch und Installation defekter Komponenten begünstigungsfähig. Eine reine Reparatur ohne gleichzeitige Ersatzteillieferung ist nicht begünstigt. Für Garantie- und Wartungsverträge gilt weiterhin der Regelsteuersatz.

Steuerliche Anmeldung bleibt ein eigenes Thema

Wer Strom einspeist, ist umsatzsteuerlich grundsätzlich Unternehmer. Ein Verzicht auf die steuerliche Anzeige und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kommt nach der Verwaltungsregel nur unter mehreren Voraussetzungen in Betracht, unter anderem bei einem auf begünstigte PV-Anlagen beschränkten Unternehmen und Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Der Nullsteuersatz allein beseitigt daher nicht sämtliche steuerlichen Pflichten.

Rechenbeispiel

Bei einem Nettopreis von 18.000 EUR beträgt der Bruttopreis bei 0 % ebenfalls 18.000 EUR. Ein Vergleich mit 19 % ergäbe rechnerisch 3.420 EUR Steuer und 21.420 EUR brutto. Ob ein Angebot tatsächlich günstiger wird, hängt aber von Preisvereinbarung und Marktpreis ab; der Nullsteuersatz garantiert keine bestimmte Ersparnis gegenüber früheren Angeboten.

Amtliche Quellen

Fachlich geprüft am 14.07.2026. Bei Leasing, gemischten Leistungen oder nicht typischen Standorten ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll.

Häufig gestellte Fragen

Ist 30 kWp eine absolute Obergrenze für 0 % Umsatzsteuer?
Nein. Bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten die gesetzlichen Gebäudevoraussetzungen als erfüllt. Auch größere Anlagen können begünstigt sein, wenn sie tatsächlich auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes installiert werden.
Gilt der Nullsteuersatz für Batteriespeicher?
Ja, wenn der Speicher dazu bestimmt ist, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Er kann auch nachträglich geliefert und eingebaut werden. Die konkrete Zuordnung und die Verwaltungsvereinfachungen sind zu beachten.
Sind Miete und Leasing immer mit 19 % besteuert?
Eine reine Miete ist keine Lieferung und unterliegt dem Regelsteuersatz. Leasing- und Mietkaufverträge können je nach Vertragsgestaltung als Lieferung oder sonstige Leistung gelten. Nur wenn umsatzsteuerlich eine begünstigte Lieferung vorliegt, kommt der Nullsteuersatz in Betracht.
Sind Reparaturen an PV-Anlagen begünstigt?
Der Austausch und die Installation defekter begünstigter Komponenten können dem Nullsteuersatz unterliegen. Eine reine Reparatur ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen ist dagegen nicht begünstigt; Wartungsverträge bleiben regelmäßig beim Regelsteuersatz.