Nullsteuersatz Photovoltaik: 0 % MwSt für PV-Anlagen
Seit 1. Januar 2023 besteuert § 12 Abs. 3 UStG bestimmte Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen mit 0 %. Der Steuersatz hängt von Anlage, Gebäude und Art des Vertrags ab.
Nullsteuersatz ist nicht Steuerbefreiung
Ein begünstigter Umsatz bleibt steuerbar, der anzuwendende Steuersatz beträgt aber 0 %. Netto- und Bruttopreis sind deshalb gleich. Anders als bei vielen Steuerbefreiungen bleibt der Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers grundsätzlich erhalten. Das ist auch der Unterschied zu den steuerfreien Umsätzen eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG.
Gebäudevoraussetzung und 30-kWp-Vermutung
Begünstigt sind Solarmodule für den Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen beziehungsweise anderen gemeinwohlorientiert genutzten Gebäuden installiert wird. Wesentliche Komponenten und Speicher sind eingeschlossen.
Bei einer installierten Bruttoleistung von höchstens 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen kraft Gesetzes als erfüllt. Diese Regel erleichtert den Nachweis. Sie ist keine allgemeine Leistungsobergrenze: Auch Anlagen über 30 kWp können bei tatsächlich begünstigtem Standort unter den Nullsteuersatz fallen.
🧾Mehrwertsteuer-Rechner nutzenWelche Umsätze erfasst sind
- Lieferung begünstigter Solarmodule an den Betreiber einschließlich wesentlicher Komponenten und geeigneter Speicher,
- innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr dieser begünstigten Gegenstände,
- Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage und ihrer Speicher.
Zu den wesentlichen Komponenten können unter anderem Wechselrichter, Montagesysteme, Energiemanagementsysteme und eine notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks gehören. Entscheidend ist der konkrete Funktionszusammenhang mit der begünstigten Anlage.
Miete, Leasing und Mietkauf
| Vertrag | Umsatzsteuerliche Folge |
|---|---|
| Reine Anmietung | Keine Lieferung; Regelsteuersatz |
| Leasing oder Mietkauf | Einzelfall: Nullsteuersatz nur bei Einordnung als begünstigte Lieferung |
Vertragslaufzeit, Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang und weitere Leistungselemente bestimmen die Einordnung. Ein automatischer Eigentumsübergang am Laufzeitende kann beispielsweise für eine Lieferung sprechen.
Reparatur, Austausch und Wartung
Eine pauschale Aussage „Reparaturen immer 19 %“ ist zu weit. Laut BMF sind Austausch und Installation defekter Komponenten begünstigungsfähig. Eine reine Reparatur ohne gleichzeitige Ersatzteillieferung ist nicht begünstigt. Für Garantie- und Wartungsverträge gilt weiterhin der Regelsteuersatz.
Steuerliche Anmeldung bleibt ein eigenes Thema
Wer Strom einspeist, ist umsatzsteuerlich grundsätzlich Unternehmer. Ein Verzicht auf die steuerliche Anzeige und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kommt nach der Verwaltungsregel nur unter mehreren Voraussetzungen in Betracht, unter anderem bei einem auf begünstigte PV-Anlagen beschränkten Unternehmen und Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Der Nullsteuersatz allein beseitigt daher nicht sämtliche steuerlichen Pflichten.
Rechenbeispiel
Bei einem Nettopreis von 18.000 EUR beträgt der Bruttopreis bei 0 % ebenfalls 18.000 EUR. Ein Vergleich mit 19 % ergäbe rechnerisch 3.420 EUR Steuer und 21.420 EUR brutto. Ob ein Angebot tatsächlich günstiger wird, hängt aber von Preisvereinbarung und Marktpreis ab; der Nullsteuersatz garantiert keine bestimmte Ersparnis gegenüber früheren Angeboten.
Amtliche Quellen
- § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz für Photovoltaik
- BMF-FAQ zu umsatzsteuerlichen Maßnahmen für Photovoltaikanlagen
Fachlich geprüft am 14.07.2026. Bei Leasing, gemischten Leistungen oder nicht typischen Standorten ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll.