Kleinunternehmerregelung 2026: Grenzen und Umsatzsteuer

§ 19 UStG befreit bestimmte Umsätze kleiner Unternehmen von der Umsatzsteuer. Entscheidend sind tatsächliche Umsätze, zwei unterschiedliche Jahresgrenzen und ein harter Wechsel zur Regelbesteuerung.

Was seit 1. Januar 2025 gilt

Die heutige Fassung des § 19 UStG gilt seit 1. Januar 2025. Sie behandelt die Umsätze als steuerfrei. Das ist keine erst 2026 eingeführte Erhöhung und auch kein Steuersatz von 0 %. Wer die Voraussetzungen erfüllt, weist für diese Umsätze keine Umsatzsteuer aus; der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die zwei Grenzen für bestehende Unternehmen

ZeitraumGrenzePrüfung
Vorjahrhöchstens 25.000 EURtatsächlicher Gesamtumsatz
Laufendes Jahrhöchstens 100.000 EURtatsächlicher Gesamtumsatz

Eine Umsatzprognose entscheidet nicht über die laufende 100.000-EUR-Grenze. Wurden im Vorjahr nicht mehr als 25.000 EUR erzielt, bleiben die Umsätze im laufenden Jahr so lange steuerfrei, bis die zweite Grenze überschritten wird.

Der Überschreitungsumsatz ist bereits steuerpflichtig

Hat ein Betrieb im laufenden Jahr bisher 80.000 EUR Gesamtumsatz und vereinnahmt anschließend 40.000 EUR für einen weiteren Umsatz, steigt der Gesamtumsatz auf 120.000 EUR. Die gesamten 40.000 EUR dieses Umsatzes sind nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Erklärungspflichten.

Das ist praktisch wichtig: Angebote, Rechnungen und Preise müssen bei Annäherung an die Grenze so organisiert sein, dass der Wechsel nicht übersehen wird.

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Neugründung im laufenden Jahr

Im Jahr der Aufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gilt eine eigene Regel. Maßgeblich ist der tatsächliche inländische Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres und eine Grenze von 25.000 EUR. Es wird weder auf zwölf Monate hochgerechnet noch die 100.000-EUR-Grenze verwendet. Auch hier ist bereits der Umsatz, der die Grenze überschreitet, vollständig regelbesteuert.

Rechnung, Vorsteuer und Ausnahmen

  • Eine Kleinunternehmerrechnung weist keine Umsatzsteuer aus und muss auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG hinweisen.
  • Aus Eingangsleistungen besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
  • Die Regelung erfasst nicht automatisch Einfuhren oder innergemeinschaftliche Erwerbe und beseitigt keine Steuerschuld nach § 13b oder § 14c UStG.
  • Das Finanzamt kann trotz der grundsätzlichen Erleichterungen eine Erklärung anfordern.

Verzicht auf die Befreiung

Die Steuerbefreiung gilt bei erfüllten Voraussetzungen kraft Gesetzes. Ein Unternehmer kann jedoch gegenüber dem Finanzamt auf sie verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Das kann bei hohen vorsteuerbelasteten Investitionen sinnvoll sein; der Verzicht bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre. Eine individuelle Kalkulation sollte Kundenstruktur, Preisgestaltung und Vorsteuer berücksichtigen.

Amtliche Quellen

Fachlich geprüft am 14.07.2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Welche Umsatzgrenzen gelten 2026?
Bei einem bestehenden Unternehmen dürfen der tatsächliche Gesamtumsatz des Vorjahres 25.000 EUR und der tatsächliche Gesamtumsatz des laufenden Jahres 100.000 EUR nicht überschreiten. Für eine Neugründung im laufenden Jahr gilt stattdessen eine Grenze von 25.000 EUR tatsächlichem inländischem Gesamtumsatz.
Was passiert beim Überschreiten der 100.000-EUR-Grenze?
Schon der Umsatz, mit dem der Gesamtumsatz im laufenden Jahr über 100.000 EUR steigt, ist vollständig regelbesteuert. Die Befreiung endet also nicht erst beim folgenden Umsatz oder im Folgejahr.
Ist die Kleinunternehmerregelung ein Steuersatz von 0 %?
Nein. Die begünstigten Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. Das unterscheidet sich vom gesetzlichen Nullsteuersatz, etwa für bestimmte Photovoltaiklieferungen. Insbesondere besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Kann ich auf die Steuerbefreiung verzichten?
Ja. Ein inländischer Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten. Der Verzicht bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre.