Ermäßigter Steuersatz 7 %: Was fällt darunter?

Der Regelsteuersatz beträgt 19 %. Sieben Prozent gelten nur für die ausdrücklich begünstigten Umsätze in § 12 Abs. 2 UStG. Die Details liegen häufig in der Anlage 2 oder in der genauen Art der Leistung.

Rechtsgrundlage und richtige Prüfungsreihenfolge

§ 12 Abs. 1 UStG setzt den Regelsteuersatz auf 19 %. Der Katalog in § 12 Abs. 2 ermäßigt nur die dort genannten Umsätze auf 7 %. Für viele Waren verweist Nr. 1 auf Anlage 2 zum UStG; deren Bezeichnungen und Zolltarifpositionen sind entscheidend. Eine alltagssprachliche Produktbezeichnung allein reicht daher nicht immer für die Einordnung.

Typische begünstigte Bereiche

BereichWichtige Abgrenzung
Waren aus Anlage 2Nur die erfassten Gegenstände und Zolltarifpositionen
Bücher und bestimmte digitale PublikationenAusnahmen unter anderem für überwiegende Werbung sowie bestimmte Video- und Musikinhalte
Kurzfristige BeherbergungNicht automatisch für zusätzliche Leistungen wie Frühstück oder Parkplatz
Eintritt zu bestimmten KulturangebotenBegünstigung richtet sich nach dem gesetzlichen Tatbestand
Restaurant- und VerpflegungsleistungenSeit 2026 begünstigt; Getränke sind ausgenommen
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Bahnverkehr ist nicht auf 50 Kilometer begrenzt

Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr nennt § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG eigenständig. Deshalb gilt die Ermäßigung auch im Fernverkehr auf der Schiene. Die Bedingung „innerhalb einer Gemeinde oder nicht mehr als 50 Kilometer“ gehört zu Buchst. b. Sie gilt für die dort genannten Verkehrsarten, etwa genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Taxen und bestimmte Schiffs- oder Fährverkehre.

Gastronomie ab 2026

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ermäßigt seit 1. Januar 2026 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Bei einem einheitlichen Kombinationsangebot muss das Entgelt sachgerecht aufgeteilt werden.

Für bestimmte Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken beanstandet das BMF aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn 30 % des Pauschalpreises den Getränken zugerechnet werden. Das ist eine Nichtbeanstandungsregel, kein gesetzlich feststehender tatsächlicher Getränkeanteil für jedes Angebot. Eine andere Aufteilung muss den allgemeinen Anforderungen an eine sachgerechte, möglichst einfache Methode genügen.

Netto, Steuer und Brutto bei 7 %

Bei einem Nettopreis von 100,00 EUR beträgt die Umsatzsteuer 7,00 EUR und der Bruttopreis 107,00 EUR. Aus einem Bruttopreis wird die enthaltene Steuer mit Brutto × 7 / 107 herausgerechnet. Der Rechner führt beide Richtungen aus und rundet die Ergebnisse auf Cent.

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Amtliche Quellen

Fachlich geprüft am 14.07.2026. Für eine verbindliche Einordnung eines Produkts oder Leistungsbündels ist der konkrete Sachverhalt maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Gilt im gesamten Schienenbahnverkehr der Steuersatz von 7 %?
Ja. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG begünstigt Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr ohne 50-km-Grenze. Die Orts- oder 50-km-Bedingung steht in Buchstabe b und betrifft die dort genannten anderen Verkehrsarten.
Gilt 7 % für Speisen im Restaurant?
Seit 1. Januar 2026 ermäßigt § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 %, ausgenommen die Abgabe von Getränken. Ob ein einzelner Umsatz darunter fällt, hängt von der konkreten Leistung ab.
Ist jedes Lebensmittel mit 7 % besteuert?
Nein. Für Waren ist grundsätzlich die zolltarifliche Einordnung in Anlage 2 zum UStG maßgeblich. Nicht jede ess- oder trinkbare Ware steht dort; der Einzelfall kann von Zusammensetzung und Aufmachung abhängen.
Wie berechne ich die in einem Bruttopreis enthaltene Steuer bei 7 %?
Die enthaltene Umsatzsteuer ist Bruttobetrag × 7 / 107. Bei 10,70 EUR brutto sind das 0,70 EUR; der Nettobetrag beträgt 10,00 EUR.