Ermäßigter Steuersatz 7 %: Was fällt darunter?
Der Regelsteuersatz beträgt 19 %. Sieben Prozent gelten nur für die ausdrücklich begünstigten Umsätze in § 12 Abs. 2 UStG. Die Details liegen häufig in der Anlage 2 oder in der genauen Art der Leistung.
Rechtsgrundlage und richtige Prüfungsreihenfolge
§ 12 Abs. 1 UStG setzt den Regelsteuersatz auf 19 %. Der Katalog in § 12 Abs. 2 ermäßigt nur die dort genannten Umsätze auf 7 %. Für viele Waren verweist Nr. 1 auf Anlage 2 zum UStG; deren Bezeichnungen und Zolltarifpositionen sind entscheidend. Eine alltagssprachliche Produktbezeichnung allein reicht daher nicht immer für die Einordnung.
Typische begünstigte Bereiche
| Bereich | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|
| Waren aus Anlage 2 | Nur die erfassten Gegenstände und Zolltarifpositionen |
| Bücher und bestimmte digitale Publikationen | Ausnahmen unter anderem für überwiegende Werbung sowie bestimmte Video- und Musikinhalte |
| Kurzfristige Beherbergung | Nicht automatisch für zusätzliche Leistungen wie Frühstück oder Parkplatz |
| Eintritt zu bestimmten Kulturangeboten | Begünstigung richtet sich nach dem gesetzlichen Tatbestand |
| Restaurant- und Verpflegungsleistungen | Seit 2026 begünstigt; Getränke sind ausgenommen |
Bahnverkehr ist nicht auf 50 Kilometer begrenzt
Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr nennt § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG eigenständig. Deshalb gilt die Ermäßigung auch im Fernverkehr auf der Schiene. Die Bedingung „innerhalb einer Gemeinde oder nicht mehr als 50 Kilometer“ gehört zu Buchst. b. Sie gilt für die dort genannten Verkehrsarten, etwa genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Taxen und bestimmte Schiffs- oder Fährverkehre.
Gastronomie ab 2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ermäßigt seit 1. Januar 2026 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Bei einem einheitlichen Kombinationsangebot muss das Entgelt sachgerecht aufgeteilt werden.
Für bestimmte Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken beanstandet das BMF aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn 30 % des Pauschalpreises den Getränken zugerechnet werden. Das ist eine Nichtbeanstandungsregel, kein gesetzlich feststehender tatsächlicher Getränkeanteil für jedes Angebot. Eine andere Aufteilung muss den allgemeinen Anforderungen an eine sachgerechte, möglichst einfache Methode genügen.
Netto, Steuer und Brutto bei 7 %
Bei einem Nettopreis von 100,00 EUR beträgt die Umsatzsteuer 7,00 EUR und der Bruttopreis 107,00 EUR. Aus einem Bruttopreis wird die enthaltene Steuer mit Brutto × 7 / 107 herausgerechnet. Der Rechner führt beide Richtungen aus und rundet die Ergebnisse auf Cent.
🧾Mehrwertsteuer-Rechner nutzenAmtliche Quellen
- § 12 UStG – Steuersätze
- Anlage 2 zum UStG – begünstigte Gegenstände
- BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 zu Verpflegungsdienstleistungen
Fachlich geprüft am 14.07.2026. Für eine verbindliche Einordnung eines Produkts oder Leistungsbündels ist der konkrete Sachverhalt maßgeblich.