Mehrwertsteuer 2026: 19 %, 7 % und 0 % erklärt
Der richtige Umsatzsteuersatz folgt aus dem konkreten Umsatz. 19 % sind die Regel, 7 % gelten für den gesetzlichen Ausnahmekatalog und 0 % für bestimmte Photovoltaikumsätze.
Die drei Steuersätze
| Satz | Rechtsgrundlage | Anwendung |
|---|---|---|
| 19 % | § 12 Abs. 1 UStG | Regel für steuerpflichtige Umsätze |
| 7 % | § 12 Abs. 2 UStG | Nur ausdrücklich begünstigte Waren und Leistungen |
| 0 % | § 12 Abs. 3 UStG | Bestimmte Photovoltaiklieferungen, -erwerbe, -einfuhren und Installationen |
Ein ermäßigter oder ein Nullsteuersatz darf nicht allein nach Kundentyp, Branchenbezeichnung oder Produktname gewählt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen müssen für den konkreten Umsatz erfüllt sein.
🧾Mehrwertsteuer-Rechner nutzen7 %: gesetzlicher Ausnahmekatalog
Für viele Waren verweist § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf Anlage 2 und damit auf konkrete Warenbezeichnungen und Zolltarifpositionen. Weitere Nummern begünstigen unter anderem bestimmte Kulturleistungen, Personenbeförderungen, kurzfristige Beherbergung und Publikationen.
Bei Personenbeförderungen ist die Abgrenzung wichtig: Der Schienenbahnverkehr ist nach Nr. 10 Buchst. a ohne 50-km-Grenze begünstigt. Die Orts- oder 50-km-Bedingung betrifft die in Buchst. b genannten anderen Verkehrsarten.
Neu seit 2026: Restaurant- und Verpflegungsleistungen
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ermäßigt seit 1. Januar 2026 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen die Abgabe von Getränken. Bei einem gemeinsamen Pauschalpreis muss das Entgelt aufgeteilt werden.
Für Kombinationsangebote beanstandet das BMF nicht, wenn aus Vereinfachungsgründen 30 % des Pauschalpreises den Getränken zugerechnet werden. Die 70/30-Aufteilung ist eine Verwaltungsvereinfachung, keine allgemeine gesetzliche Feststellung des tatsächlichen Anteils.
0 % für bestimmte Photovoltaikumsätze
§ 12 Abs. 3 UStG erfasst unter anderem die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einschließlich wesentlicher Komponenten und geeigneter Speicher, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes installiert wird.
Bei höchstens 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten die Gebäudevoraussetzungen als erfüllt. Das ist eine gesetzliche Vermutung, keine allgemeine Obergrenze. Eine größere Anlage kann ebenfalls begünstigt sein, wenn die Standortvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Kleinunternehmer: steuerfrei statt 0 %
Seit 1. Januar 2025 sind die von § 19 Abs. 1 UStG erfassten Umsätze steuerfrei, wenn der tatsächliche Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 EUR und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, der die laufende Grenze überschreitet, ist vollständig regelbesteuert.
Für eine Neugründung gilt im Aufnahmejahr eine Grenze von 25.000 EUR tatsächlichem inländischem Gesamtumsatz. Eine Hochrechnung auf zwölf Monate findet nach dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025 nicht statt. Ein Verzicht auf die Befreiung ist möglich und bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre.
Berechnung
- Netto zu brutto: Netto × (1 + Steuersatz)
- Brutto zu netto: Brutto / (1 + Steuersatz)
- Enthaltene Steuer bei 19 %: Brutto × 19 / 119
- Enthaltene Steuer bei 7 %: Brutto × 7 / 107
Bei 500,00 EUR netto und 19 % entstehen 95,00 EUR Steuer und 595,00 EUR brutto. Bei 25,00 EUR brutto und 7 % ergeben sich centgerundet 23,36 EUR netto und 1,64 EUR Steuer.
Amtliche Quellen
- § 12 UStG – Steuersätze
- Anlage 2 zum UStG
- § 19 UStG – Kleinunternehmer
- BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 zur Gastronomie
Fachlich geprüft am 14.07.2026. Die Einordnung komplexer Produkte und Leistungsbündel erfordert eine Einzelfallprüfung.