Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: 7 % für Speisen
Seit 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Steuersatz. Getränke sind gesetzlich ausgenommen. Entscheidend ist die korrekte Behandlung jedes Umsatzes und jedes Leistungsbündels.
Die Rechtslage seit 1. Januar 2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ermäßigt Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 %. Der Gesetzestext nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus. Damit ist die frühere befristete Krisenregel nicht einfach verlängert worden; seit 2026 steht ein eigener Tatbestand im Gesetz.
Die Einordnung setzt voraus, dass tatsächlich eine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung vorliegt. Für reine Lieferungen von Lebensmitteln gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2.
Typische Fälle
| Umsatz | Einordnung |
|---|---|
| Restaurantgericht | 7 %, wenn Restaurantleistung nach Nr. 15 |
| Catering mit Speisen | 7 %, soweit Verpflegungsdienstleistung und kein Getränk |
| Getränkeabgabe | Von Nr. 15 ausgenommen; regelmäßig 19 % |
| Lebensmittellieferung ohne Dienstleistung | Prüfung nach Anlage 2 und den allgemeinen Regeln |
Kombiangebote: Was die 30-%-Vereinfachung bedeutet
Bei einem einheitlichen Pauschalpreis für Speisen und Getränke muss das Entgelt auf die unterschiedlich besteuerten Bestandteile aufgeteilt werden. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 beanstandet für solche Kombinationsangebote aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn 30 % des Pauschalpreises den Getränken zugerechnet werden.
Diese Aufteilung ist keine gesetzliche Pflicht und kein Beweis für den tatsächlichen Getränkeanteil. Wer eine andere Methode verwendet, muss die allgemeinen Anforderungen erfüllen: Die Methode soll sachgerecht und möglichst einfach sein und zu einer zutreffenden Zuordnung führen.
Rechenbeispiel mit getrennten Preisen
Ein Restaurant berechnet netto 25,00 EUR für ein Gericht und 10,00 EUR für ein Getränk. Unterstellt, auf das Gericht sind 7 % und auf das Getränk 19 % anzuwenden:
| Position | Netto | Steuer | Brutto |
|---|---|---|---|
| Gericht, 7 % | 25,00 EUR | 1,75 EUR | 26,75 EUR |
| Getränk, 19 % | 10,00 EUR | 1,90 EUR | 11,90 EUR |
| Gesamt | 35,00 EUR | 3,65 EUR | 38,65 EUR |
Der Steuersatz entscheidet nicht automatisch über den Endpreis: Preise sind eine unternehmerische Entscheidung und hängen auch von Kosten, Wettbewerb und Vertrag ab.
Praxischeck für Betriebe
- Artikelstammdaten und Steuerschlüssel im Kassensystem prüfen.
- Getränke, Speisen und gemischte Pauschalangebote nachvollziehbar trennen.
- Die verwendete Aufteilungsmethode dokumentieren.
- Gutscheine, Nebenleistungen und Sonderangebote gesondert beurteilen.
Amtliche Quellen
Fachlich geprüft am 14.07.2026. Bei komplexen Leistungsbündeln sollte die umsatzsteuerliche Behandlung fachlich geprüft werden.