Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: 7 % für Speisen

Seit 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Steuersatz. Getränke sind gesetzlich ausgenommen. Entscheidend ist die korrekte Behandlung jedes Umsatzes und jedes Leistungsbündels.

Die Rechtslage seit 1. Januar 2026

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ermäßigt Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 %. Der Gesetzestext nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus. Damit ist die frühere befristete Krisenregel nicht einfach verlängert worden; seit 2026 steht ein eigener Tatbestand im Gesetz.

Die Einordnung setzt voraus, dass tatsächlich eine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung vorliegt. Für reine Lieferungen von Lebensmitteln gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2.

Typische Fälle

UmsatzEinordnung
Restaurantgericht7 %, wenn Restaurantleistung nach Nr. 15
Catering mit Speisen7 %, soweit Verpflegungsdienstleistung und kein Getränk
GetränkeabgabeVon Nr. 15 ausgenommen; regelmäßig 19 %
Lebensmittellieferung ohne DienstleistungPrüfung nach Anlage 2 und den allgemeinen Regeln
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Kombiangebote: Was die 30-%-Vereinfachung bedeutet

Bei einem einheitlichen Pauschalpreis für Speisen und Getränke muss das Entgelt auf die unterschiedlich besteuerten Bestandteile aufgeteilt werden. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 beanstandet für solche Kombinationsangebote aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn 30 % des Pauschalpreises den Getränken zugerechnet werden.

Diese Aufteilung ist keine gesetzliche Pflicht und kein Beweis für den tatsächlichen Getränkeanteil. Wer eine andere Methode verwendet, muss die allgemeinen Anforderungen erfüllen: Die Methode soll sachgerecht und möglichst einfach sein und zu einer zutreffenden Zuordnung führen.

Rechenbeispiel mit getrennten Preisen

Ein Restaurant berechnet netto 25,00 EUR für ein Gericht und 10,00 EUR für ein Getränk. Unterstellt, auf das Gericht sind 7 % und auf das Getränk 19 % anzuwenden:

PositionNettoSteuerBrutto
Gericht, 7 %25,00 EUR1,75 EUR26,75 EUR
Getränk, 19 %10,00 EUR1,90 EUR11,90 EUR
Gesamt35,00 EUR3,65 EUR38,65 EUR

Der Steuersatz entscheidet nicht automatisch über den Endpreis: Preise sind eine unternehmerische Entscheidung und hängen auch von Kosten, Wettbewerb und Vertrag ab.

Praxischeck für Betriebe

  • Artikelstammdaten und Steuerschlüssel im Kassensystem prüfen.
  • Getränke, Speisen und gemischte Pauschalangebote nachvollziehbar trennen.
  • Die verwendete Aufteilungsmethode dokumentieren.
  • Gutscheine, Nebenleistungen und Sonderangebote gesondert beurteilen.

Amtliche Quellen

Fachlich geprüft am 14.07.2026. Bei komplexen Leistungsbündeln sollte die umsatzsteuerliche Behandlung fachlich geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Steuersatz gilt 2026 für Speisen im Restaurant?
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden seit 1. Januar 2026 nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit 7 % besteuert. Der gesetzliche Tatbestand nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus.
Gilt für Getränke in einem Restaurant immer 19 %?
Die Abgabe von Getränken ist von der neuen Ermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausgenommen. Für den konkreten Umsatz gilt der nach den allgemeinen Regeln zutreffende Steuersatz; bei üblichen gastronomischen Getränkeabgaben sind das regelmäßig 19 %.
Ist die 70/30-Aufteilung verpflichtend?
Nein. Das BMF beanstandet bei bestimmten Kombinationsangeboten nicht, wenn 30 % des Pauschalpreises auf Getränke entfallen. Das ist eine Vereinfachung. Eine andere Aufteilung muss nach den allgemeinen Grundsätzen sachgerecht und möglichst einfach sein.
Müssen Speisen und Getränke getrennt erfasst werden?
Wenn unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind, müssen Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge zutreffend ermittelt und in der Buchführung abgebildet werden. Wie das Kassensystem dies technisch umsetzt, hängt vom Angebot und System ab.