Krypto-Steuern 2026: Jahresfrist, Staking und KStTG-Meldung
Für Bitcoin und Ether im Privatvermögen ist häufig § 23 EStG entscheidend. „Kryptowert“ ist aber keine einheitliche Steuerkategorie: Funktion, Erwerbsweg, Nutzung und Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen bestimmen die Behandlung. Seit 2026 gelten außerdem die Anbieterpflichten des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes.
Vier Prüfungen statt einer Krypto-Pauschalregel
- Welche Funktion und Rechte hat der konkrete Token?
- Liegt Privatvermögen, Betriebsvermögen oder eine gewerbliche Tätigkeit vor?
- Handelt es sich um Verkauf, Tausch, Nutzung, Staking, Lending oder Blockerstellung?
- Welche Einheiten, Zeitpunkte, Kurse und Kosten lassen sich belegen?
Rechtsstand: BMF-Schreiben vom 6. März 2025
Das aktuelle BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ersetzt das Schreiben vom 10. Mai 2022. Es präzisiert insbesondere Steuerreports, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, Claiming sowie Kursansätze.
Die steuerliche Einordnung folgt der Funktion: Currency- oder Payment-Token wie Bitcoin und Ether sind von Utility Token und Security Token zu unterscheiden. Security Token können je nach verbrieften Rechten unter § 20 EStG fallen; Krypto-Erträge sind deshalb nicht pauschal private Veräußerungsgeschäfte.
Auch der amtliche Umfang hat Grenzen: NFT und Liquidity Mining sind ausdrücklich nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. DeFi-Protokolle, hybride Token, Airdrops und betriebliche Aktivitäten benötigen daher eine sachverhaltsbezogene Prüfung statt einer Übertragung der Bitcoin-Grundregeln.
Currency- und Payment-Token im Privatvermögen
Entgeltlich erworbene Currency- oder Payment-Token im Privatvermögen sind nach der Verwaltungsauffassung „andere Wirtschaftsgüter“. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ein Gewinn steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Liegt mehr als ein Jahr dazwischen, ist der Verkauf regelmäßig nicht nach § 23 steuerbar.
Beispiel zur Zeitgrenze: Werden Coins am 1. August 2025 entgeltlich erworben, liegt ein Verkauf am 1. August 2026 noch innerhalb eines Jahres; ein Verkauf am 2. August 2026 liegt grundsätzlich außerhalb. Bei zentralen Handelsplattformen sind die dort aufgezeichneten Handelszeitpunkte maßgeblich. Wer stattdessen den Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertragsschlusses ansetzen will, muss ihn belegen.
Die Jahresfrist ist keine allgemeine „Steuerfreiheit für Krypto“. Für Betriebsvermögen gibt es sie nicht. Wiederholter Handel kann nach den Umständen gewerblich sein, und Security Token mit Kapitalforderungen können der Kapitalertragssystematik unterliegen.
Freigrenze: genau 1.000 Euro sind bereits zu viel
Nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bleibt der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften nur steuerfrei, wenn er weniger als 1.000,00 EUR im Kalenderjahr beträgt. Bei genau 1.000,00 EUR greift die Freigrenze nicht; der Gesamtgewinn ist steuerpflichtig. Es handelt sich nicht um einen Freibetrag und nicht um eine Grenze je Token, Wallet oder Plattform.
999,99 EUR Gesamtgewinn
Weniger als 1.000 EUR: Die Freigrenze greift.
1.000,00 EUR Gesamtgewinn
Nicht weniger als 1.000 EUR: Der gesamte Betrag ist steuerpflichtig.
Gewinn, Kosten und Tauschvorgänge
Der Gewinn ist Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten. Direkt zurechenbare Transaktionsgebühren können nach dem BMF-Schreiben beim Veräußerungsvorgang berücksichtigt werden; die alte Pauschalaussage, bei § 23 gebe es keinen Werbungskostenabzug, ist falsch.
Ein Tausch gegen Euro oder andere Fiat-Währung, gegen Waren oder Dienstleistungen sowie gegen andere Kryptowerte ist eine Veräußerung. Der Marktkurs im Tauschzeitpunkt bestimmt den Erlös und zugleich grundsätzlich die Anschaffungskosten der erhaltenen Token. Für die neu erhaltenen Token beginnt eine neue Jahresfrist.
Eine dokumentierte Übertragung zwischen eigenen Wallets ist dagegen keine Veräußerung an einen Dritten. Die ursprünglichen Anschaffungsdaten und Anschaffungskosten müssen beim internen Transfer erhalten bleiben. Gehen sie in einem Steuerreport verloren, ist das kein neuer Erwerb zum Transferkurs.
Rechenbeispiel innerhalb der Jahresfrist: 13.000 EUR Erlös minus 10.000 EUR Anschaffungskosten minus 100 EUR Verkaufsgebühr ergeben 2.900 EUR Gewinn. Ob und in welcher Höhe Einkommensteuer entsteht, hängt anschließend vom Gesamtgewinn aller §-23-Geschäfte, Verlusten und dem übrigen zu versteuernden Einkommen ab.
Einzelzuordnung, FiFo und Durchschnittsmethode
Das BMF beginnt mit der Einzelbetrachtung: Können die tatsächlich veräußerten Einheiten und ihre Anschaffungskosten individuell zugeordnet werden, sind diese Daten zu verwenden. Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als veräußert; für die Wertermittlung ist grundsätzlich die Durchschnittsmethode anzuwenden.
Vereinfachend kann auch für die Wertermittlung FiFo gewählt werden. Die Betrachtung ist walletbezogen und für jede Handelsbezeichnung getrennt. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung aller Einheiten dieser Handelsbezeichnung in der Wallet beizubehalten. Erst nach vollständiger Veräußerung und anschließendem Neuerwerb ist ein Methodenwechsel möglich.
FiFo ist damit weder automatisch noch plattformübergreifend „der Standard“. Besonders bei Transfers zwischen eigenen Wallets muss die Dokumentation die ursprünglichen Lots fortführen, damit Einzelzuordnung, Haltedauer und Kosten nicht verfälscht werden.
Passives Staking, Lending, Mining und Forging
Vergütungen aus passivem Staking – Bereitstellung eines Stakes ohne eigene Blockerstellung – sind im Privatvermögen in der Regel Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Die erhaltenen Token sind beim Zugang mit dem Marktkurs anzusetzen. Für Lending im Privatvermögen nennt das BMF dieselbe Einkunftsart und Bewertung.
Beim passiven Staking darf unterjährig vereinfachend das Claiming beziehungsweise die Einbuchung in der Wallet als Zugangszeitpunkt verwendet werden. Noch nicht geclaimte Vergütungen sind aber spätestens zum Jahresende zu berücksichtigen. Die später veräußerten Reward-Token haben eigene Anschaffungskosten und eine eigene §-23-Frist.
Die §-22-Freigrenze bezieht sich auf die Einkünfte aus allen Leistungen: Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256,00 EUR im Kalenderjahr betragen. Bei genau 256,00 EUR ist die Freigrenze überschritten; die Einkünfte sind steuerpflichtig. Maßgeblich sind Einkünfte nach zuordenbaren Werbungskosten, nicht schlicht der Bruttowert einer einzelnen Gutschrift.
Staking oder Lending bewirkt nach dem BMF keine Verlängerung der Frist auf zehn Jahre; für Currency- oder Payment-Token bleibt die gewöhnliche §-23-Jahresfrist maßgeblich. Die Nutzung selbst ersetzt aber nicht die getrennte Besteuerung der erhaltenen Vergütung.
Mining und Forging können Einkünfte aus Gewerbebetrieb auslösen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Fehlen die §-15-Merkmale, kommen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 in Betracht. Betriebsvermögen, Betriebsausgaben und Gewerbesteuer können bei einer gewerblichen Tätigkeit relevant werden.
📑Einkommensteuer-Tarif einordnenVerluste: eigener Verrechnungskreis
Verluste aus §-23-Geschäften dürfen im selben Kalenderjahr nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern, nicht Arbeitslohn oder Kapitalerträge. Nicht ausgeglichene Verluste können nach den gesetzlichen Regeln in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurück- oder in Folgejahre vorgetragen werden; auch bei Rücktrag und Vortrag bleiben sie auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschränkt.
Ein Verkauf außerhalb der Jahresfrist ist bei den hier behandelten privaten Currency-/Payment-Token nicht steuerbar. Ein daraus errechneter wirtschaftlicher Verlust erzeugt deshalb keinen verrechenbaren §-23-Verlust.
Dokumentation und Steuerreports
Ein Steuerreport ist nicht automatisch eine Steuerbescheinigung. Er kann die Nachvollziehbarkeit unterstützen, wenn die Daten vollständig, in sich schlüssig und plausibel sind. Die Finanzverwaltung darf die zugrunde liegenden Dateien und manuelle Korrekturen anfordern.
Sichern Sie regelmäßig die Rohdaten als CSV, dokumentieren Sie alle eigenen Wallets und genutzten Handelsplattformen und bewahren Sie Reporteinstellungen zu Kursen und Verbrauchsfolgeverfahren auf. Bei ausländischen Plattformen und dezentralen Börsen gelten regelmäßig erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO.
Mindestens nachvollziehbar sein sollten Tokenart und Menge, Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte, EUR-Kurse und Kursquelle, Kosten, Haltedauer, Wallet-Transfers, Staking-/Lending-Zeiträume sowie die Gründe für manuelle Reportkorrekturen. Ein öffentlicher Wallet-Schlüssel allein genügt nach dem BMF nicht.
Kosten einer Software sind nicht pauschal abzugsfähig oder ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sie den steuerbaren Einkünften wirtschaftlich zugeordnet werden können; private Vermögensverwaltung und nicht steuerbare Vorgänge sind abzugrenzen.
KStTG/DAC8: Was seit 2026 tatsächlich gemeldet wird
Deutschland hat DAC8 mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) umgesetzt. Das Gesetz vom 22. Dezember 2025 wurde als BGBl. 2025 I Nr. 352 verkündet. Nach § 21 KStTG sind die Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.
Anbieter melden nach § 9 KStTG jährlich bis 31. Juli für das Vorjahr. Damit ist der 31. Juli 2027 die reguläre Frist nach dem ersten Meldezeitraum 2026.
Transaktionssummen, nicht der Steuergewinn
Nach § 11 KStTG werden je Kryptowerteart und Vorgangsart aggregiert insbesondere Bruttobeträge oder Marktwerte, Einheiten und die Anzahl der Transaktionen gemeldet. Das ist nicht der steuerpflichtige Gewinn und keine fertige Steuerberechnung: Anschaffungskosten, eigene Wallet-Transfers, §-23-Fristen und persönliche Verlustverrechnung ergeben sich daraus nicht vollständig.
Erfasst werden keine Depotbestände als pauschaler Jahresendbestand; § 11 KStTG verlangt stattdessen transaktionsbezogene Summen. Die Norm umfasst Käufe und Verkäufe gegen Fiat, Kryptowerte-Tausch, Massenzahlungen, sonstige Ein- und Ausgänge sowie bestimmte Übertragungen an Adressen, deren Zuordnung zu einem Anbieter oder Finanzinstitut unbekannt ist.
Reine Selbstverwahrung in eigener Wallet löst durch die Wallet-Software nicht allein eine Meldung aus. Erfolgt der Transfer jedoch von einem meldepflichtigen Anbieter an die selbstverwahrte Adresse, kann der aggregierte Ausgang nach § 11 meldepflichtig sein. „Self custody“ bedeutet daher nicht automatisch, dass es keine Anbieterdaten gibt.
Die Anbieterpflicht betrifft den gesetzlichen KStTG-Anwendungsbereich; sie ist keine Aussage darüber, ob ein einzelner Vorgang steuerpflichtig ist. Eine Meldung ersetzt nicht die Steuererklärung und befreit Nutzer nicht von vollständigen, richtigen und nachvollziehbaren Angaben.
Eintragung und Abgrenzung
Private Veräußerungsgeschäfte und private §-22-Nr.-3-Leistungen werden grundsätzlich in der Anlage SO erklärt, aber in getrennten Bereichen. Security Token mit Kapitaleinkünften können stattdessen die Anlage KAP betreffen; betriebliche Token gehören in die jeweilige Gewinnermittlung. Die richtige Anlage folgt also der Einkunftsart, nicht dem Etikett „Krypto“.
Der Einkommensteuerrechner kann nur den Tarif auf ein bereits ermitteltes zu versteuerndes Einkommen anwenden. Er ermittelt weder einzelne Krypto-Lots noch §-23-Gesamtgewinne, Staking-Zuflüsse, Verlustvorträge oder gewerbliche Einkünfte.
Offizielle Quellen und Prüfstand
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (PDF) – Einordnung, Bewertung, Zuordnung und Nachweise
- § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte, Freigrenze und Verluste
- § 22 EStG – sonstige Einkünfte aus Leistungen
- Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – Anbieter-, Sorgfalts- und Meldepflichten
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Der Artikel beschreibt typische deutsche Einkommensteuerfälle; Tokenrechte, Betriebsvermögen, ausländische Steuerpflicht und komplexe DeFi-Vorgänge benötigen eine Einzelfallprüfung.