Altersvorsorgedepot ab 2027: Was wirklich beschlossen ist
Das Altersvorsorgereformgesetz ist kein Entwurf mehr: Es wurde als BGBl. 2026 I Nr. 156 am 29. Mai 2026 verkündet. Die neuen Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Die im Regierungsentwurf genannten Zulagensätze wurden im Bundestag jedoch geändert — ältere Übersichten mit 30 Cent je Euro, 480 EUR Höchstzulage oder einer Erhöhung ab 2029 beschreiben nicht das verabschiedete Gesetz.
Kurzfassung des Gesetzesstands
- Gesetz verkündet: 29. Mai 2026; zentrale Produkt- und Förderregeln ab 1. Januar 2027.
- Altersvorsorgedepot: zertifizierter Vertrag ohne Garantie, nicht ein beliebiges Brokerdepot.
- Grundzulage: maximal 540,00 EUR bei 1.800,00 EUR förderfähigem Eigenbeitrag.
- Riester-Bestand: kein Zwang zur Kündigung oder Übertragung.
- Frühstart-Rente: separates, am Prüfdatum noch nicht verabschiedetes Vorhaben.
Zeitplan und Inkrafttreten
Der Bundestag beschloss das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Nach der Verkündung Ende Mai traten vorbereitende Regeln in Kraft. Die neue Produktwelt und die neue beitragsproportionale Förderung gelten ab 1. Januar 2027. Dass Anbieter die neuen Produkte ab diesem Datum anbieten dürfen, garantiert noch nicht, dass jeder gewünschte Vertrag bei jedem Anbieter sofort verfügbar ist.
Eine weitere Erweiterung folgt am 1. Januar 2028: Dann werden insbesondere bestimmte Selbständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG und Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in den unmittelbar begünstigten Personenkreis einbezogen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundzulage ab 2027: die endgültige Formel
Der neue § 84 EStG gewährt direkt Zulageberechtigten 50 Prozent der Eigenbeiträge bis 360,00 EUR und 25 Prozent des darüberliegenden Teils bis zu einem insgesamt geförderten Eigenbeitrag von 1.800,00 EUR. Bei 1.800,00 EUR Eigenbeitrag entstehen somit 180,00 EUR aus der ersten und 360,00 EUR aus der zweiten Stufe — zusammen 540,00 EUR Grundzulage.
Nach § 86 EStG ist dafür ein jährlicher Mindesteigenbeitrag von 120,00 EUR erforderlich. Die alte einkommensabhängige Vier-Prozent-Berechnung entfällt, nicht aber dieser absolute Mindestbetrag und die Prüfung der persönlichen Zulageberechtigung.
| Eigenbeitrag/Jahr | Grundzulage | Eigenbeitrag + Zulage |
|---|---|---|
| 120,00 EUR | 60,00 EUR | 180,00 EUR |
| 360,00 EUR | 180,00 EUR | 540,00 EUR |
| 1.000,00 EUR | 340,00 EUR | 1.340,00 EUR |
| 1.800,00 EUR | 540,00 EUR | 2.340,00 EUR |
Die vertragliche jährliche Einzahlungsgrenze liegt bei 6.840,00 EUR. Das ist von der Fördergrenze zu trennen: Nur bis 1.800,00 EUR Eigenbeitrag werden über die Grundzulage gefördert. Darüberliegende Einzahlungen sind deshalb nicht nochmals mit 25 Prozent zu multiplizieren.
Kinderzulage und Bonus für junge Sparer
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Kinderzulage 100 Prozent des Eigenbeitrags, höchstens jedoch 300,00 EUR pro Kind. Derselbe Eigenbeitrag dient bei mehreren Kindern als Bemessungsgrundlage. Bei 300,00 EUR und zwei Kindern ergeben sich daher 150,00 EUR Grundzulage plus 600,00 EUR Kinderzulage, insgesamt 750,00 EUR.
Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält bei erfüllten Voraussetzungen einmalig 200,00 EUR zusätzlich. Im Beispiel mit 360,00 EUR Eigenbeitrag sind das 180,00 EUR Grundzulage und 200,00 EUR Bonus, zusammen 380,00 EUR. Der Bonus ist keine jährliche Zahlung.
Mittelbar zulageberechtigte Ehe- oder Lebenspartner folgen einer Sonderregel: Sie benötigen ebenfalls 120 EUR eigene Mindestsparleistung; ihre Grundzulage ist auf 175 EUR begrenzt und richtet sich nach den geförderten Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person. Die allgemeine Rechentabelle oben bildet diesen Sonderfall nicht ab.
Depot, Standarddepot und Garantieprodukt
Das Altersvorsorgedepot ohne Garantie ermöglicht Kapitalmarktanlagen ohne Zusage, dass die eingezahlten Beiträge zu Beginn der Auszahlungsphase vollständig erhalten sind. Kursverluste sind möglich. Daneben bleiben Garantieprodukte mit vertraglich zugesagten 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen möglich. Renditechance, Schwankungsrisiko, Kosten und Garantien müssen deshalb getrennt verglichen werden.
Die gesetzliche Positivliste begrenzt die zulässigen Anlagen; der konkrete Vertrag kann die Auswahl weiter einschränken. Zulässige Fonds können breit gestreute ETF umfassen. Ein Altersvorsorgedepot ist aber kein freies Wertpapierdepot, in dem beliebige Einzelwerte oder Kryptowährungen ausgewählt werden können. Auch die Zertifizierung prüft die Übereinstimmung mit dem AltZertG, nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die Rendite oder die Eignung für eine bestimmte Person.
Das Standarddepot ist eine besonders reduzierte Variante. Es nutzt zwei vorvertraglich festgelegte Investmentvermögen mit unterschiedlichem Risikoprofil und schichtet vor der Auszahlungsphase standardmäßig in das vorsichtigere Investmentvermögen um. Seine Effektivkosten — die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten — sind auf 1,0 Prozent begrenzt. Das ist keine Aussage, dass jede einzelne ausgewiesene Gebühr höchstens ein Prozent beträgt.
🐷Ungefördertes Sparszenario vergleichenDer allgemeine Sparrechner modelliert Rendite und Einzahlungen, aber weder Zulageberechtigung noch Vertragskosten, Steuern, Produktgrenzen oder Garantien eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags.
Besteuerung: geförderte und nicht geförderte Teile trennen
In der Ansparphase werden Erträge innerhalb des zertifizierten Vertrags nicht laufend mit Abgeltungsteuer belastet. Zusätzlich prüft das Finanzamt im Rahmen des § 10a EStG, ob über die Zulagen hinaus ein Sonderausgabenvorteil besteht. Das macht das Depotvermögen aber nicht endgültig steuerfrei.
Leistungen, die auf geförderten Beiträgen, Zulagen und den daraus entstandenen Erträgen beruhen, unterliegen in der Auszahlungsphase grundsätzlich vollständig der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen werden getrennt und abhängig von der Leistungsform besteuert. Bei gemischten Verträgen ist eine Aufteilung erforderlich. Ein künftig niedrigerer persönlicher Steuersatz ist möglich, aber nicht garantiert.
Auszahlungsphase
Das neue Recht lässt als Hauptwege eine lebenslange Leibrente oder einen Auszahlungsplan zu, der frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapitals können außerhalb der Monatsleistungen ausgezahlt werden. Ein Auszahlungsplan kann Restkapital hinterlassen und vererbbar sein; eine lebenslange Rente endet grundsätzlich mit dem Tod, soweit keine zulässige Rentengarantiezeit vereinbart ist.
Diese Flexibilität ändert nichts an der langfristigen Bindung. Eine vorzeitige, nicht gesetzlich begünstigte Verwendung kann die Rückzahlung von Zulagen und festgestellten Steuervergünstigungen auslösen.
Was mit bestehenden Riester-Verträgen geschieht
Für zertifizierte Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt grundsätzlich Bestandsschutz: Die alte Förderung kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase fortgeführt werden. Es besteht kein Kündigungs- oder Übertragungszwang.
Alternativ kann die zulageberechtigte Person gegenüber dem Anbieter unwiderruflich die neue Förderung für ihre Bestandsverträge wählen. Auch ein Wechsel in einen Neuvertrag ist möglich. Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, wechselt nach der Übergangsregel grundsätzlich für alle Altersvorsorgeverträge in die neue Fördersystematik. Vertrags-, Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten sowie Garantien sind vor einer Entscheidung konkret zu prüfen.
Frühstart-Rente: separates Vorhaben, kein geltender Anspruch
Stand 14. Juli 2026
Die Frühstart-Rente ist eine separate geplante Maßnahme. Die Bundesregierung hat Eckpunkte für 10 EUR monatlich ab dem sechsten Lebensjahr und einen möglichen rückwirkenden Start beschlossen; ein entsprechender Anspruch steht jedoch nicht im Altersvorsorgereformgesetz. Förderzeitraum, Anspruchsvoraussetzungen, Auffanglösung und Nachzahlung dürfen bis zum Abschluss dieses eigenen Gesetzgebungsverfahrens nicht wie geltendes Recht behandelt werden.
Prüfliste vor einem Vertragsabschluss
- Ist der konkrete Vertrag zertifiziert, und welche Anlageklassen lässt seine Positivliste tatsächlich zu?
- Welche Effektiv-, Abschluss-, Vertriebs-, Fonds-, Wechsel- und Auszahlungskosten fallen an?
- Gibt es keine, 80-prozentige oder 100-prozentige Garantie — und welche Renditechancen gehen dafür verloren?
- Wie lang ist der Anlagehorizont, und wie wird das Risiko vor der Auszahlungsphase reduziert?
- Besteht persönliche Zulageberechtigung im jeweiligen Beitragsjahr?
- Welche steuerlichen und vertraglichen Folgen hätte der unwiderrufliche Wechsel eines Bestandsvertrags?
Offizielle Quellen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156 – Altersvorsorgereformgesetz
- Deutscher Bundestag: Beschluss und Gesetzgebungsverfahren
- Bundestags-Drucksache 21/4996 – finale Ausschussfassung und Übergangsregeln
- Bundesregierung: Fragen und Antworten zur beschlossenen Reform
- Bundesfinanzministerium: Detail-FAQ zu Förderung, Produkten, Bestand und Auszahlung
- AltZertG – geltender Text und Änderungen für 2027
- Bundesfinanzministerium: separater Planungsstand der Frühstart-Rente
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Beispiele modellieren nur die gesetzliche Zulagenarithmetik für unmittelbar Berechtigte und ersetzen keine Vertrags-, Förder- oder Steuerberatung.