Besonderes Kirchgeld: Kein bundesweiter Einheitstarif
Besonderes Kirchgeld kann entstehen, wenn nur ein zusammenveranlagter Partner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Ob es gilt, wie es berechnet wird und welche Zahlungen angerechnet werden, bestimmen die für den konkreten Fall geltenden Kirchensteuervorschriften.
Glaubensverschieden ist nicht konfessionsverschieden
- Glaubensverschieden: Ein Partner gehört einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, der andere keiner.
- Konfessionsverschieden: Beide gehören unterschiedlichen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an.
Besonderes Kirchgeld betrifft die erste Konstellation. Bei konfessionsverschiedenen Paaren kommen stattdessen Regeln zur Zuordnung oder Aufteilung der Kirchensteuer in Betracht.
Typische Voraussetzungen
Die konkrete Kirchensteuerordnung entscheidet. Typischerweise sind folgende Punkte relevant:
- Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
- Mitgliedschaft genau eines Partners in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
- kein oder ein deutlich geringerer Einkommensbeitrag des Kirchenmitglieds
- ein für Steuerjahr und Religionsgemeinschaft wirksamer besonderer Kirchgeldtarif
Die EKD nennt als typische Konstellation einen Einkommensanteil des Kirchenmitglieds von höchstens 35 %. Das ist eine Orientierung aus dem evangelischen Überblick, keine universelle gesetzliche Schwelle für jede Religionsgemeinschaft.
Warum wir keine „Kirchgeldtabelle 2026“ abdrucken
Die Tarife werden durch kirchliche Steuerordnungen und jährliche Beschlüsse bestimmt. Einstieg, Stufen und Höchstbetrag können daher nach Landeskirche oder Diözese und Jahr variieren. Eine Tabelle ohne Angabe dieser drei Merkmale – Religionsgemeinschaft, Gebiet und Steuerjahr – erzeugt Scheingenauigkeit.
Für eine belastbare Prüfung benötigen Sie den im Bescheid genannten Kirchensteuerbeschluss oder die aktuelle Tarifveröffentlichung der zuständigen Kirchensteuerstelle. Der normale Kirchensteuerrechner bildet besonderes Kirchgeld bewusst nicht ab.
⛪Reguläre Kirchensteuer berechnenAnrechnung statt pauschaler „Günstigerprüfung“
Die EKD erklärt, dass bereits auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds entrichtete Kirchensteuer auf das besondere Kirchgeld voll angerechnet wird. Historische Kirchensteuerbeschlüsse können zusätzlich eine Vergleichsberechnung vorsehen; so beschreibt der BVerfG-Beschluss für Sachsen in den Jahren 2014 und 2015 die Festsetzung des höheren Betrags aus Einkommen-Kirchensteuer und besonderem Kirchgeld.
Diese historische sächsische Regel darf nicht ungeprüft als deutschlandweite 2026-Formel verwendet werden. Entscheidend ist die aktuell anwendbare Ordnung.
Was das Bundesverfassungsgericht 2024 entschied
Der Beschluss vom 15. Oktober 2024 (2 BvL 6/19) behandelte § 4 Abs. 1 Nr. 5 des früheren Sächsischen Kirchensteuergesetzes. Die Vorschrift belastete in den Streitjahren 2014 und 2015 zusammenveranlagte Ehepaare, während eingetragene Lebenspartnerschaften nicht entsprechend erfasst wurden. Diese Ungleichbehandlung verstieß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Entscheidung bestätigt weder pauschal jeden besonderen Kirchgeldtarif noch schafft sie eine neue bundesweite Tabelle ab 2026. Sie betrifft die Gleichbehandlung vergleichbarer Ehe- und Lebenspartnerschaftsfälle in der damaligen sächsischen Regelung.
Sonderausgabenabzug
Besonderes Kirchgeld ist als Kirchensteuer grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar; Erstattungen sind gegenzurechnen. Die tatsächliche Einkommensteuerwirkung hängt von der individuellen Veranlagung ab und lässt sich nicht pauschal mit 35 % oder 45 % beziffern.
Prüfschritte bei einem Bescheid
- Religionsgemeinschaft, Wohnsitzgebiet und Veranlagungsjahr feststellen.
- Zusammenveranlagung und Religionsmerkmale beider Partner prüfen.
- Aktuelle Kirchensteuerordnung und Kirchgeldtarif der zuständigen Stelle öffnen.
- Bemessungsgrundlage, Kinderberücksichtigung und angerechnete Kirchensteuer kontrollieren.
- Rechtsbehelfsbelehrung und Frist beachten, wenn Angaben oder Tarif nicht passen.
Quellen und Stand
- EKD: Besonderes Kirchgeld
- BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 2 BvL 6/19
- BMF: Steuern von A bis Z – Kirchensteuer
- § 10 EStG – Sonderausgaben
Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.