Kfz-Steuer E-Auto 2026: Befreiung bis 2035
Die 2026 verlängerte Regel hat zwei verschiedene Fristen: Neuzulassungen sind bis Ende 2030 begünstigt, die Befreiung selbst endet spätestens Ende 2035. Wer nur von „steuerfrei bis 2030“ spricht, bildet die aktuelle Rechtslage nicht mehr vollständig ab.
Aktuelle Rechtslage nach § 3d KraftStG
Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde am 22. Dezember 2025 ausgefertigt. Seitdem gilt: Das Halten eines reinen Elektrofahrzeugs ist befreit, wenn dessen erste Zulassung in den Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 fällt.
Die Befreiung beginnt am Tag der Erstzulassung und gilt höchstens zehn Jahre. Zusätzlich zieht das Gesetz eine absolute Grenze: Nach dem 31. Dezember 2035 läuft keine Befreiung mehr. Maßgeblich ist somit immer das frühere der beiden Enden.
Wie die zwei Fristen zusammenspielen
| Beispiel Erstzulassung | Befreiung längstens bis | Grund |
|---|---|---|
| 15.01.2024 | 14.01.2034 | zehn Jahre |
| 01.01.2026 | 31.12.2035 | zehn Jahre und absolute Grenze fallen zusammen |
| 01.01.2028 | 31.12.2035 | absolute Grenze |
| 01.07.2030 | 31.12.2035 | absolute Grenze |
Außerbetriebsetzung und Zeiten außerhalb eines Saisonkennzeichens verlängern die Befreiungsfrist nicht. Auch ein Verkauf startet keine neue Zehnjahresfrist: Der neue Halter übernimmt nur den noch vorhandenen Rest.
Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Die Befreiung knüpft an das reine Elektrofahrzeug im Sinne von § 9 Absatz 2 KraftStG an. Der Antrieb erfolgt ausschließlich durch Elektromotoren, deren Energie ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Speichern oder emissionsfrei betriebenen Energiewandlern stammt. Darunter fallen insbesondere Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge.
Plug-in-Hybride besitzen zusätzlich einen Verbrennungsmotor und sind deshalb nicht nach § 3d vollständig befreit. Ein Pkw-Hybrid wird nach den gewöhnlichen Otto- oder Dieselregeln besteuert; ein niedriger amtlicher CO₂-Wert kann den CO₂-Betrag reduzieren, beseitigt aber nicht den Hubraumbetrag.
🚙E-Auto-Befreiung am Stichtag prüfenSteuer nach Ende der Befreiung
Nach dem Ende der Steuerfreiheit wird der Pkw nicht mit null weitergeführt. Zunächst gilt der Gewichtstarif des § 9 Absatz 1 Nummer 3 KraftStG je angefangene 200 kg:
- bis 2.000 kg: 11,25 EUR je angefangene 200 kg,
- über 2.000 bis 3.000 kg: 12,02 EUR je angefangene 200 kg in dieser Stufe,
- über 3.000 bis 3.500 kg: 12,78 EUR je angefangene 200 kg in dieser Stufe.
Für reine Elektrofahrzeuge ermäßigt sich die daraus berechnete Steuer anschließend um 50 %. Die Pkw-Jahressteuer wird auf volle Euro abgerundet.
Amtliches 2.200-kg-Beispiel
Bis 2.000 kg fallen zehn Einheiten zu 11,25 EUR an: 112,50 EUR. Die weiteren 200 kg ergeben eine Einheit zu 12,02 EUR. Vor Ermäßigung sind es 124,52 EUR, nach 50 % Ermäßigung 62,26 EUR. Der BMF-Rechner weist nach Abrundung 62 EUR Jahressteuer aus.
Umrüstung und Gebrauchtwagen
Die Regel kann auch für qualifizierte technische Umrüstungen gelten. Dafür nennt § 3d Absatz 4 eigene Voraussetzungen, darunter den Umrüstungszeitraum und eine Allgemeine Betriebserlaubnis für die verwendeten Teile. Beginn ist in diesem Sonderfall das Datum, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen feststellt — nicht automatisch das ursprüngliche Erstzulassungsdatum.
Bei einem gebrauchten, ab Werk elektrischen Pkw bleibt dagegen das ursprüngliche Erstzulassungsdatum maßgeblich. Käufer sollten dieses Datum und die verbleibende Befreiungszeit prüfen; eine neue volle Frist entsteht durch den Kauf nicht.
Primärquellen und Grenze der Berechnung
Die Fristen stehen in § 3d KraftStG, Gewichtstarif und 50%-Ermäßigung in § 9 KraftStG. Der amtliche BMF-Rechner bestätigt den Tarif nach Ablauf der Befreiung. Geprüft am 14. Juli 2026.
Ein Online-Rechner kann Sonderfälle wie Umrüstungen, Saisonzeiträume oder weitere persönliche Vergünstigungen nur begrenzt abbilden. Rechtlich maßgeblich ist der Bescheid des Hauptzollamts.