CO₂-Stufen der Kfz-Steuer: Tarif und Beispiele 2026
Die sechs CO₂-Stufen gelten nicht für jeden Pkw: Entscheidend ist eine Erstzulassung ab 1. Januar 2021. Der Tarif berechnet jedes Gramm oberhalb von 95 g/km in seiner eigenen Stufe. Ältere Pkw behalten ihren linearen Tarif, reine Elektrofahrzeuge folgen anderen Regeln.
Zuerst Erstzulassung und Fahrzeugart prüfen
Der hier erläuterte CO₂-Tarif ist Teil der Kfz-Steuer für gewöhnliche Pkw mit Verbrennungsmotor. Das Erstzulassungsdatum steht im Feld B der Zulassungsbescheinigung Teil I. Es bestimmt, welcher Tarif gilt:
- ab 1. Januar 2021: sechs progressive CO₂-Stufen oberhalb von 95 g/km;
- 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020: linear 2,00 EUR je Gramm oberhalb von 95 g/km;
- 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013: linear 2,00 EUR je Gramm oberhalb von 110 g/km;
- 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011: linear 2,00 EUR je Gramm oberhalb von 120 g/km.
Für vor dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassene Verbrenner werden weitere Daten wie die Emissionsklasse benötigt; dieser einfache CO₂-/Hubraumtarif reicht dafür nicht. Reine Elektrofahrzeuge werden nicht über diese sechs CO₂-Stufen berechnet. Hybride Pkw und Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen haben dagegen laut BMF-Rechner keine eigene Sonderbehandlung und werden wie Otto- oder Diesel-Pkw eingeordnet.
Die sechs CO₂-Stufen ab Erstzulassung 2021
Die ersten 95 g/km erzeugen keinen CO₂-Steuerbetrag. Ab dem 96. Gramm wird jede Stufe nur für die Grammzahl innerhalb ihres Bereichs angewendet:
| CO₂-Bereich | Satz je g/km | Volle Stufe |
|---|---|---|
| 96–115 g/km | 2,00 EUR | 40,00 EUR |
| 116–135 g/km | 2,20 EUR | 44,00 EUR |
| 136–155 g/km | 2,50 EUR | 50,00 EUR |
| 156–175 g/km | 2,90 EUR | 58,00 EUR |
| 176–195 g/km | 3,40 EUR | 68,00 EUR |
| ab 196 g/km | 4,00 EUR | offen |
Wer beispielsweise 180 g/km einträgt, zahlt nicht 85 × 3,40 EUR. Stattdessen werden 20 Gramm zu 2,00 EUR, 20 zu 2,20 EUR, 20 zu 2,50 EUR, 20 zu 2,90 EUR und nur die verbleibenden 5 Gramm zu 3,40 EUR berechnet.
🚙Kfz-Steuer berechnenDie Jahressteuer hat zwei Bestandteile
Für einen ab Juli 2009 erstmals zugelassenen Pkw mit Verbrennungsmotor wird grundsätzlich gerechnet:
Hubraumteil + CO₂-Teil = Jahressteuer vor Abrundung
Der Hubraumteil verwendet angefangene 100 cm³:
- Fremdzündungsmotor (Otto): 2,00 EUR je angefangene 100 cm³;
- Selbstzündungsmotor (Diesel): 9,50 EUR je angefangene 100 cm³.
Die CO₂-Stufen sind für beide Motorarten gleich, der Hubraumteil nicht. Nach § 11 KraftStG wird die festgesetzte Jahressteuer auf volle Euro nach unten abgerundet. Steuerbefreiungen, Saisonzeiträume und besondere Fahrzeugarten können zu einer anderen Festsetzung führen.
Rechenbeispiel: 2.000 cm³ Otto und 180 g/km
Für einen gewöhnlichen, 2026 erstmals zugelassenen Otto-Pkw mit 2.000 cm³ und 180 g/km ergibt die gemeinsame Rechner-Engine:
Hubraumteil: 20 angefangene 100-cm³-Einheiten × 2,00 EUR = 40,00 EUR
- 96–115 g/km: 20 × 2,00 EUR = 40,00 EUR
- 116–135 g/km: 20 × 2,20 EUR = 44,00 EUR
- 136–155 g/km: 20 × 2,50 EUR = 50,00 EUR
- 156–175 g/km: 20 × 2,90 EUR = 58,00 EUR
- 176–180 g/km: 5 × 3,40 EUR = 17,00 EUR
CO₂-Teil: 40,00 + 44,00 + 50,00 + 58,00 + 17,00 = 209,00 EUR
Jahressteuer: 40,00 + 209,00 = 249,00 EUR
Als reine Tarifgegenüberstellung würde ein zwischen 2014 und 2020 erstmals zugelassener Pkw bei denselben Eingabewerten einen linearen CO₂-Teil von 170,00 EUR haben. Das ist kein Vergleich zweier real identischer Steuerfälle: Erstzulassung und standardisierter CO₂-Wert gehören jeweils zum konkreten Fahrzeug.
Weitere CO₂-Beispiele ohne Hubraumteil
| Eingetragener CO₂-Wert | CO₂-Teil |
|---|---|
| 110 g/km | 30,00 EUR |
| 150 g/km | 121,50 EUR |
| 250 g/km | 480,00 EUR |
| 180 g/km | 209,00 EUR |
Damit ergeben sich 30,00 EUR bei 110 g/km, 121,50 EUR bei 150 g/km, 209,00 EUR bei 180 g/km und 480,00 EUR bei 250 g/km. Diese Werte sind ausschließlich der CO₂-Teil; der Hubraumteil kommt bei einem Verbrennungsmotor hinzu.
Welcher CO₂-Wert gehört in die Rechnung?
Maßgeblich ist nicht ein selbst gemessener Verbrauch und auch nicht der tatsächliche Ausstoß einer einzelnen Fahrt. Der standardisiert im Typ- oder Einzelgenehmigungsverfahren ermittelte CO₂-Wert steht in Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei Erstzulassungen ab 1. September 2018 handelt es sich nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums grundsätzlich um einen WLTP-Prüfwert.
Persönliche Fahrweise, Jahreskilometer und Kraftstoffverbrauch ändern den eingetragenen V.7-Wert und damit den jährlichen CO₂-Tarif nicht. Auch pauschale Prozentvergleiche zwischen früheren NEFZ- und heutigen WLTP-Werten sind für die Steuer eines konkreten Fahrzeugs kein Ersatz für die Zulassungsbescheinigung.
Prüfliste
- Fahrzeugart und Erstzulassung aus Feld B bestimmen.
- Bei einem Verbrenner ab Juli 2009 Motorart und Hubraum aus Feld P.1 übernehmen.
- Den standardisierten CO₂-Wert aus Feld V.7 verwenden.
- Für Erstzulassung ab 2021 jede CO₂-Stufe einzeln anwenden; ältere Zeiträume linear rechnen.
- Hubraum- und CO₂-Teil addieren und erst die Jahressteuer nach den gesetzlichen Regeln abrunden.
- Bei Elektrofahrzeug, Oldtimer, Saisonkennzeichen, Befreiung oder Sonderfahrzeug die besonderen Regeln prüfen.
Quellen und Stand
- § 9 KraftStG: Hubraum-, CO₂- und Elektro-Gewichtstarife
- § 11 KraftStG: Festsetzung und Abrundung
- Zoll: Übersicht der CO₂-basierten Kfz-Steuer für Pkw
- Bundesfinanzministerium: amtlicher Kfz-Steuer-Rechner und Feldhinweise
Stand der Prüfung: 14. Juli 2026. Der Beitrag und Rechner decken einfache Pkw-Fälle ab und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtlich maßgeblich ist die Festsetzung des zuständigen Hauptzollamts.