Grundfreibetrag 2026: 12.348 EUR im Grundtarif

Für 2026 setzt § 32a EStG die Nullzone des Grundtarifs bis 12.348 EUR zu versteuerndes Einkommen fest. Diese Zahl ist weder eine allgemeine Bruttoeinkommensgrenze noch automatisch die Schwelle für Steuererklärung, Lohnsteuerabzug oder jede besondere Einkunftsart.

Was genau ist 2026 steuerfrei?

Der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG gilt im Standardfall für natürliche Personen. Seine Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) — nicht unmittelbar das Bruttogehalt, die Betriebseinnahmen oder der Umsatz.

Für 2026 beträgt die gesetzliche Nullzone 12.348 EUR. Im Jahr 2025 waren es 12.096 EUR; die Anhebung beträgt damit 252 EUR. Die aktuelle BMF-Übersicht bestätigt beide Werte und bezeichnet den Grundfreibetrag als in den Einkommensteuertarif integriert.

Der Grundfreibetrag ist kein Abzugsbetrag, der bei der Ermittlung des zvE noch einmal abgezogen wird. Stattdessen setzt die Tarifformel die Einkommensteuer bis zur gesetzlichen Grenze auf null und verwendet oberhalb davon die Progressionsformeln.

Die Rundungsgrenze: 12.349 EUR ergeben noch 0 EUR

§ 32a rundet zunächst das zvE und anschließend das Ergebnis der Tarifformel auf volle Euro ab. Dadurch beginnt zwar die mathematische Tarifsteigung unmittelbar oberhalb des Grundfreibetrags, aber nicht jeder einzelne zusätzliche Euro löst sofort einen festgesetzten Steuer-Euro aus.

  • 12.348 EUR zvE → 0 € tarifliche Einkommensteuer.
  • 12.349 EUR zvE → ebenfalls 0 €; der mathematische Grenzsatz der ungerundeten Formel beträgt dort 14,0018 Prozent.
  • 12.356 EUR zvE → erstmals 1 € im gemeinsamen 2026-Berechnungsmodell.

Die Kurzform „ab dem ersten Euro darüber fallen 14 Prozent Steuer an“ verwechselt den mathematischen Grenzsatz mit der auf volle Euro abgerundeten Steuerfestsetzung.

Zusammenveranlagung: doppelte Nullzone durch Splitting

Bei der Zusammenveranlagung wird im Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und verdoppelt. Deshalb ergibt sich bei 24.696 EUR gemeinsamem zvE — zweimal 12.348 EUR — eine tarifliche Einkommensteuer von 0 €.

„Doppelter Grundfreibetrag“ ist eine verständliche Kurzform, rechtlich rechnet das Gesetz aber mit dem Splittingverfahren. Aufgrund der Rundung kann auch ein geringfügig höheres gemeinsames zvE noch bei null liegen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner müssen außerdem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen.

📑Einkommensteuer berechnen

zvE statt Bruttobetrag: drei typische Fälle

PersonNicht die GrenzeAusgangspunkt zum zvE
ArbeitnehmerBruttolohnEinkünfte nach Werbungskosten sowie weitere gesetzliche Rechenschritte und Abzüge
SelbstständigeUmsatzGewinn als Ausgangspunkt, danach weitere Einkünfte und gesetzliche Abzüge
RentnerBruttorentesteuerpflichtiger Teil der Rente, weitere Einkünfte und abzugsfähige Beträge

Kurzform: Bei Arbeitnehmern ist der Bruttolohn nicht die Tarifgrenze; bei Selbstständigen ist der Gewinn statt des Umsatzes der Ausgangspunkt; bei Rentnern zählen der steuerpflichtige Teil der Rente und die übrigen Besteuerungsmerkmale.

Die Rechenschritte zum zvE stehen in § 2 EStG. Deshalb kann ein Bruttolohn, Gewinn oder eine Bruttorente oberhalb von 12.348 EUR trotzdem zu einem zvE innerhalb der Nullzone führen. Umgekehrt können mehrere Einkunftsquellen zusammengerechnet werden.

Kein Antrag — aber auch keine Abgabegrenze

Der Grundfreibetrag wird im Standardtarif ohne gesonderten Antrag berücksichtigt. Er sagt jedoch nicht, ob eine Abgabepflicht für die Steuererklärung besteht. Ebenso schließt er einen unterjährigen Lohnsteuerabzug, Kapitalertragsteuerabzug, Vorauszahlungen oder eine spätere Erstattung nicht aus.

Beispiele: Ein zeitweise hoher Monatslohn kann zu Lohnsteuerabzug führen, obwohl das Jahresergebnis später niedriger ist. Kapitalertragsteuer kann einbehalten werden, obwohl eine Günstigerprüfung oder Nichtveranlagungsbescheinigung im konkreten Fall zu einem anderen Ergebnis führt. Die Abgabe- und Erstattungsregeln sind daher getrennt zu prüfen.

Beispiel oberhalb der Nullzone

Bei 30.000 EUR zvE ergibt die 2026-Tarifformel 4.217 € Einkommensteuer. Das entspricht 14,0567 Prozent des zvE. Der Grundfreibetrag wird für diese Rechnung nicht von 30.000 EUR abgezogen; die gesetzliche Progressionsformel berücksichtigt die Nullzone bereits.

Ein Vergleich mit einer hypothetischen Steuer „ohne Grundfreibetrag“ wäre nur mit einem vollständig definierten Gegentarif sinnvoll. Die bloße Multiplikation des gesamten zvE mit 14, 42 oder 45 Prozent ist kein solcher Vergleich.

Verfassung und Gesetzgebung

Das Bundesverfassungsgericht leitet die steuerliche Freistellung des existenznotwendigen Mindestbedarfs insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ab. Die grundlegende Entscheidung vom 25. September 1992 beschreibt den in den Tarif eingearbeiteten Grundfreibetrag als Instrument dieser Freistellung.

Die Anpassung erfolgt nicht automatisch. Der Existenzminimumbericht und der Steuerprogressionsbericht liefern regelmäßig Grundlagen; die konkreten Tarifwerte setzt der Gesetzgeber fest. Für 2025 und 2026 geschah dies mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024, veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 449.

Finale gesetzliche Werte seit 2019

Die Tabelle zeigt die am Ende jeweils geltenden Grundfreibeträge im Grundtarif. Für 2024 wurde der ursprüngliche Wert rückwirkend angehoben; dargestellt ist der finale Jahreswert.

JahrGrundtarifdoppelte Nullzone
20199.168 EUR18.336 EUR
20209.408 EUR18.816 EUR
20219.744 EUR19.488 EUR
202210.347 EUR20.694 EUR
202310.908 EUR21.816 EUR
2024 final11.784 EUR23.568 EUR
202512.096 EUR24.192 EUR
202612.348 EUR24.696 EUR

Grenzen des Standardmodells

Der Grundtarif deckt nicht jede Steuerberechnung ab. Sondertarife können etwa für bestimmte Kapitalerträge gelten; der Progressionsvorbehalt kann den Steuersatz verändern. Auch außerordentliche Einkünfte, Landwirtschaft, Gewerbeeinkünfte mit besonderen Regeln und die beschränkte Steuerpflicht können eine abweichende Berechnung erfordern.

Der Rechner modelliert Einzel- und Zusammenveranlagung nach dem allgemeinen 2026-Tarif sowie Soli und Kirchensteuer in seinen ausgewiesenen Grenzen. Er ermittelt nicht aus Bruttodaten automatisch das vollständige zvE und prüft keine Erklärungspflicht.

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Quellen und Stand

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Maßgeblich sind der aktuelle § 32a EStG, die BMF-Übersicht zu den Änderungen 2026, die BMF-Datensammlung zur Steuerpolitik 2026 und die oben verlinkte BVerfG-Entscheidung. Grenz-, Tarif- und Splittingbeispiele werden aus derselben 2026-Logik wie der Einkommensteuer-Rechner erzeugt.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Im Grundtarif nach § 32a EStG beträgt er 12.348 EUR zu versteuerndes Einkommen. Im Splittingverfahren ergibt sich für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner die doppelte Nullzone von 24.696 EUR gemeinsamem zvE. Bruttolohn, Umsatz oder Bruttorente sind nicht mit dem zvE gleichzusetzen.
Entsteht bei 12.349 EUR sofort 14 Prozent Steuer?
Nein. Der mathematische Grenzsteuersatz beginnt dort bei rund 14 Prozent, aber § 32a rundet das Ergebnis der Formel auf volle Euro ab. Deshalb ergeben 12.349 EUR zvE noch 0 EUR tarifliche Einkommensteuer; im gemeinsamen 2026-Modell erscheint der erste Steuer-Euro bei 12.356 EUR.
Muss der Grundfreibetrag beantragt werden?
Nein, er ist in die Tarifformel integriert. Daraus folgt aber weder automatisch, dass keine Steuererklärung abzugeben ist, noch dass unterjährig keine Lohn- oder Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Abgabe-, Vorauszahlungs- und Erstattungsfragen haben eigene Regeln.
Gilt 12.348 EUR als Grenze für Bruttolohn oder Umsatz?
Nein. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Bei Beschäftigten ist der Bruttolohn nur ein Ausgangswert; bei Selbstständigen ist zunächst der Gewinn und nicht der Umsatz relevant. Bei Rentnern hängt das zvE unter anderem vom steuerpflichtigen Rentenanteil, weiteren Einkünften und Abzügen ab.
Wird der Grundfreibetrag automatisch jedes Jahr erhöht?
Es gibt keine automatische jährliche Indexierung im § 32a EStG. Existenzminimum- und Steuerprogressionsberichte liefern Entscheidungsgrundlagen; die konkreten Beträge und Tarifformeln muss der Gesetzgeber ändern. Für 2026 geschah dies durch das Steuerfortentwicklungsgesetz.