Grundfreibetrag 2026: 12.348 EUR im Grundtarif
Für 2026 setzt § 32a EStG die Nullzone des Grundtarifs bis 12.348 EUR zu versteuerndes Einkommen fest. Diese Zahl ist weder eine allgemeine Bruttoeinkommensgrenze noch automatisch die Schwelle für Steuererklärung, Lohnsteuerabzug oder jede besondere Einkunftsart.
Was genau ist 2026 steuerfrei?
Der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG gilt im Standardfall für natürliche Personen. Seine Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) — nicht unmittelbar das Bruttogehalt, die Betriebseinnahmen oder der Umsatz.
Für 2026 beträgt die gesetzliche Nullzone 12.348 EUR. Im Jahr 2025 waren es 12.096 EUR; die Anhebung beträgt damit 252 EUR. Die aktuelle BMF-Übersicht bestätigt beide Werte und bezeichnet den Grundfreibetrag als in den Einkommensteuertarif integriert.
Der Grundfreibetrag ist kein Abzugsbetrag, der bei der Ermittlung des zvE noch einmal abgezogen wird. Stattdessen setzt die Tarifformel die Einkommensteuer bis zur gesetzlichen Grenze auf null und verwendet oberhalb davon die Progressionsformeln.
Die Rundungsgrenze: 12.349 EUR ergeben noch 0 EUR
§ 32a rundet zunächst das zvE und anschließend das Ergebnis der Tarifformel auf volle Euro ab. Dadurch beginnt zwar die mathematische Tarifsteigung unmittelbar oberhalb des Grundfreibetrags, aber nicht jeder einzelne zusätzliche Euro löst sofort einen festgesetzten Steuer-Euro aus.
- 12.348 EUR zvE → 0 € tarifliche Einkommensteuer.
- 12.349 EUR zvE → ebenfalls 0 €; der mathematische Grenzsatz der ungerundeten Formel beträgt dort 14,0018 Prozent.
- 12.356 EUR zvE → erstmals 1 € im gemeinsamen 2026-Berechnungsmodell.
Die Kurzform „ab dem ersten Euro darüber fallen 14 Prozent Steuer an“ verwechselt den mathematischen Grenzsatz mit der auf volle Euro abgerundeten Steuerfestsetzung.
Zusammenveranlagung: doppelte Nullzone durch Splitting
Bei der Zusammenveranlagung wird im Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und verdoppelt. Deshalb ergibt sich bei 24.696 EUR gemeinsamem zvE — zweimal 12.348 EUR — eine tarifliche Einkommensteuer von 0 €.
„Doppelter Grundfreibetrag“ ist eine verständliche Kurzform, rechtlich rechnet das Gesetz aber mit dem Splittingverfahren. Aufgrund der Rundung kann auch ein geringfügig höheres gemeinsames zvE noch bei null liegen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner müssen außerdem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen.
📑Einkommensteuer berechnenzvE statt Bruttobetrag: drei typische Fälle
| Person | Nicht die Grenze | Ausgangspunkt zum zvE |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer | Bruttolohn | Einkünfte nach Werbungskosten sowie weitere gesetzliche Rechenschritte und Abzüge |
| Selbstständige | Umsatz | Gewinn als Ausgangspunkt, danach weitere Einkünfte und gesetzliche Abzüge |
| Rentner | Bruttorente | steuerpflichtiger Teil der Rente, weitere Einkünfte und abzugsfähige Beträge |
Kurzform: Bei Arbeitnehmern ist der Bruttolohn nicht die Tarifgrenze; bei Selbstständigen ist der Gewinn statt des Umsatzes der Ausgangspunkt; bei Rentnern zählen der steuerpflichtige Teil der Rente und die übrigen Besteuerungsmerkmale.
Die Rechenschritte zum zvE stehen in § 2 EStG. Deshalb kann ein Bruttolohn, Gewinn oder eine Bruttorente oberhalb von 12.348 EUR trotzdem zu einem zvE innerhalb der Nullzone führen. Umgekehrt können mehrere Einkunftsquellen zusammengerechnet werden.
Kein Antrag — aber auch keine Abgabegrenze
Der Grundfreibetrag wird im Standardtarif ohne gesonderten Antrag berücksichtigt. Er sagt jedoch nicht, ob eine Abgabepflicht für die Steuererklärung besteht. Ebenso schließt er einen unterjährigen Lohnsteuerabzug, Kapitalertragsteuerabzug, Vorauszahlungen oder eine spätere Erstattung nicht aus.
Beispiele: Ein zeitweise hoher Monatslohn kann zu Lohnsteuerabzug führen, obwohl das Jahresergebnis später niedriger ist. Kapitalertragsteuer kann einbehalten werden, obwohl eine Günstigerprüfung oder Nichtveranlagungsbescheinigung im konkreten Fall zu einem anderen Ergebnis führt. Die Abgabe- und Erstattungsregeln sind daher getrennt zu prüfen.
Beispiel oberhalb der Nullzone
Bei 30.000 EUR zvE ergibt die 2026-Tarifformel 4.217 € Einkommensteuer. Das entspricht 14,0567 Prozent des zvE. Der Grundfreibetrag wird für diese Rechnung nicht von 30.000 EUR abgezogen; die gesetzliche Progressionsformel berücksichtigt die Nullzone bereits.
Ein Vergleich mit einer hypothetischen Steuer „ohne Grundfreibetrag“ wäre nur mit einem vollständig definierten Gegentarif sinnvoll. Die bloße Multiplikation des gesamten zvE mit 14, 42 oder 45 Prozent ist kein solcher Vergleich.
Verfassung und Gesetzgebung
Das Bundesverfassungsgericht leitet die steuerliche Freistellung des existenznotwendigen Mindestbedarfs insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ab. Die grundlegende Entscheidung vom 25. September 1992 beschreibt den in den Tarif eingearbeiteten Grundfreibetrag als Instrument dieser Freistellung.
Die Anpassung erfolgt nicht automatisch. Der Existenzminimumbericht und der Steuerprogressionsbericht liefern regelmäßig Grundlagen; die konkreten Tarifwerte setzt der Gesetzgeber fest. Für 2025 und 2026 geschah dies mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024, veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 449.
Finale gesetzliche Werte seit 2019
Die Tabelle zeigt die am Ende jeweils geltenden Grundfreibeträge im Grundtarif. Für 2024 wurde der ursprüngliche Wert rückwirkend angehoben; dargestellt ist der finale Jahreswert.
| Jahr | Grundtarif | doppelte Nullzone |
|---|---|---|
| 2019 | 9.168 EUR | 18.336 EUR |
| 2020 | 9.408 EUR | 18.816 EUR |
| 2021 | 9.744 EUR | 19.488 EUR |
| 2022 | 10.347 EUR | 20.694 EUR |
| 2023 | 10.908 EUR | 21.816 EUR |
| 2024 final | 11.784 EUR | 23.568 EUR |
| 2025 | 12.096 EUR | 24.192 EUR |
| 2026 | 12.348 EUR | 24.696 EUR |
Grenzen des Standardmodells
Der Grundtarif deckt nicht jede Steuerberechnung ab. Sondertarife können etwa für bestimmte Kapitalerträge gelten; der Progressionsvorbehalt kann den Steuersatz verändern. Auch außerordentliche Einkünfte, Landwirtschaft, Gewerbeeinkünfte mit besonderen Regeln und die beschränkte Steuerpflicht können eine abweichende Berechnung erfordern.
Der Rechner modelliert Einzel- und Zusammenveranlagung nach dem allgemeinen 2026-Tarif sowie Soli und Kirchensteuer in seinen ausgewiesenen Grenzen. Er ermittelt nicht aus Bruttodaten automatisch das vollständige zvE und prüft keine Erklärungspflicht.
💶Brutto-Netto-Rechner nutzenQuellen und Stand
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Maßgeblich sind der aktuelle § 32a EStG, die BMF-Übersicht zu den Änderungen 2026, die BMF-Datensammlung zur Steuerpolitik 2026 und die oben verlinkte BVerfG-Entscheidung. Grenz-, Tarif- und Splittingbeispiele werden aus derselben 2026-Logik wie der Einkommensteuer-Rechner erzeugt.