Einkommensteuer 2026: Tarifformeln und Tabelle

Der Einkommensteuertarif 2026 beginnt nicht beim Bruttolohn, sondern beim bereits ermittelten zu versteuernden Einkommen. § 32a EStG ordnet fünf Formeln, volle-Euro-Rundung und für Zusammenveranlagte das Splittingverfahren an. Die Tabelle unten wird direkt aus dem geprüften 2026-Rechenkern erzeugt.

Fünf Tarifzonen nach § 32a EStG

Die erste Rechenregel nach § 32a EStG lautet: Das zvE zunächst auf vollen Euro nach unten abrunden.

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf vollen Euro abzurundenden zu versteuernden Einkommen. Die oberen Eckwerte der ersten vier Bereiche liegen 2026 bei 12.348,00 EUR, 17.799,00 EUR, 69.878,00 EUR und 277.825,00 EUR.

  1. Bis 12.348 EUR: Einkommensteuer 0 EUR.
  2. 12.349 bis 17.799 EUR: y = (x − 12.348) / 10.000; Steuer (914,51 × y + 1.400) × y.
  3. 17.800 bis 69.878 EUR: z = (x − 17.799) / 10.000; Steuer (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87.
  4. 69.879 bis 277.825 EUR: Steuer 0,42 × x − 11.135,63.
  5. Ab 277.826 EUR: Steuer 0,45 × x − 19.470,38.

Das Ergebnis der jeweiligen Formel wird auf volle Euro abgerundet. Die Konstanten sorgen dafür, dass der Tarif an den Übergängen anschließt. Die 42 beziehungsweise 45 Prozent sind Grenzsteuersätze der linearen Zonen; sie werden nicht pauschal auf das ganze zvE angewandt.

📑Tarifsteuer 2026 berechnen

Geprüfte Beispielwerte für Einzelveranlagung

Die Tabelle zeigt nur tarifliche Einkommensteuer nach § 32a, ohne Soli und Kirchensteuer. Der mathematische Grenzsteuersatz beschreibt die Steigung der Formel; die tatsächlich festgesetzte Steuer springt wegen der gesetzlichen vollen-Euro-Rundung in ganzen Eurobeträgen.

Geprüfte Beispielwerte für Einzelveranlagung
zvEEinkommensteuerGrenzsatzDurchschnitt
30.000,00 €4.217,00 €28,19 Prozent14,06 Prozent
50.000,00 €10.548,00 €35,12 Prozent21,10 Prozent
75.000,00 €20.364,00 €42,00 Prozent27,15 Prozent

Damit ergeben sich der Reihe nach: 30.000,00 €, 4.217,00 €, 28,19 Prozent Grenzsatz und 14,06 Prozent Durchschnitt; 50.000,00 €, 10.548,00 €, 35,12 Prozent und 21,10 Prozent; sowie 75.000,00 €, 20.364,00 €, 42,00 Prozent und 27,15 Prozent.

Was der Grundfreibetrag bedeutet

Bis 12.348 EUR zvE beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0 EUR. Das bedeutet nicht, dass jede Person mit 12.348 EUR Bruttolohn oder Einnahmen automatisch genau an dieser Grenze liegt: Erst die einkommensteuerliche Ermittlung über Einkunftsarten, Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Regeln führt zum zvE.

Ebenso ist 24.696 EUR bei Zusammenveranlagung keine separat abzuziehende Pauschale. Der Splittingtarif halbiert das gemeinsame zvE, berechnet die Steuer auf die Hälfte und verdoppelt das Ergebnis.

Splittingbeispiel: 80.000 und 20.000 EUR

Bei Einzelberechnung auf 80.000,00 € und 20.000,00 € entstehen 22.464,00 € und 1.570,00 €, zusammen 24.034,00 €. Bei zulässiger Zusammenveranlagung werden zweimal 50.000 EUR berechnet: 21.096,00 €. Der reine Tarifunterschied beträgt in diesem Beispiel 2.938,00 €. Soli, Kirchensteuer, besondere Tarife und die Voraussetzungen der §§ 26 ff. EStG sind darin noch nicht berücksichtigt.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Die Soli-Freigrenze 2026 knüpft an die maßgebliche Einkommensteuer an: 20.350,00 EUR bei Einzelveranlagung und 40.700,00 EUR bei Zusammenveranlagung. Direkt oberhalb begrenzt die Milderungszone den Zuschlag auf 11,9 Prozent des Unterschieds zur Freigrenze; zugleich bleibt der Zuschlag auf höchstens 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage begrenzt.

Kirchensteuer folgt grundsätzlich der landesrechtlichen Kirchensteuerquote auf eine nach § 51a EStG angepasste Bemessungsgrundlage. Kinderfreibeträge können diese Annexsteuer-Basis verändern, auch wenn bei der Einkommensteuer selbst Kindergeld günstiger war. Die separate Rechnerseite bildet diese Unterscheidung ab.

🤝Solidaritätszuschlag Rechner nutzen

Sondertarife und Rechnergrenze

§ 32a ist der Ausgangstarif, aber nicht jede Steuerrechnung besteht nur aus ihm. Progressionsvorbehalt (§ 32b), gesondert besteuerte Kapitalerträge (§ 32d), außerordentliche Einkünfte (§ 34), Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a), Land- und Forstwirtschaft (§ 34b) sowie ausländische Steuern (§ 34c) können weitere Schritte verlangen.

Der Einkommensteuer-Rechner benötigt ein bereits ermitteltes zu versteuerndes Einkommen und ist keine Lohnabrechnung. Er berechnet den Standardtarif, Soli und eine gewählte Kirchensteuerquote, aber weder das zvE aus Belegen noch Lohnsteuermerkmale, Vorauszahlungen, Steuerermäßigungen oder sämtliche Sondervorschriften.

Amtliche Quellen

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Beispiele zeigen den gesetzlichen Standardtarif auf ein vorgegebenes zvE und ersetzen keine Ermittlung des individuellen Steuerfalls.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
§ 32a EStG setzt den Grundfreibetrag 2026 auf 12.348 EUR. Bis zu diesem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen beträgt die tarifliche Einkommensteuer null. Bruttolohn oder Einnahmen sind nicht mit dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen.
Ab wann gilt 2026 der Grenzsteuersatz von 42 Prozent?
Die lineare 42-Prozent-Zone beginnt bei 69.879 EUR zu versteuerndem Einkommen einer einzeln veranlagten Person. Die bis dahin entstandene Steuer wird durch die gesetzliche Konstante berücksichtigt; nicht das gesamte Einkommen wird neu mit 42 Prozent besteuert.
Ab wann gilt der 45-Prozent-Satz?
Die letzte Tarifformel gilt ab 277.826 EUR zu versteuerndem Einkommen. Sie lautet 0,45 × x − 19.470,38. Auch hier bezeichnet 45 Prozent den Grenzsteuersatz und nicht den Durchschnitt auf das gesamte Einkommen.
Ist die Einkommensteuertabelle eine Lohnsteuertabelle?
Nein. Die Einkommensteuertabelle setzt ein bereits ermitteltes zu versteuerndes Einkommen voraus. Der Lohnsteuerabzug arbeitet mit Steuerklassen, Lohnzahlungszeitraum, elektronischen Merkmalen und dem amtlichen Programmablaufplan. Die Jahresveranlagung kann davon abweichen.