Einkommensteuer 2026: Tarifformeln und Tabelle
Der Einkommensteuertarif 2026 beginnt nicht beim Bruttolohn, sondern beim bereits ermittelten zu versteuernden Einkommen. § 32a EStG ordnet fünf Formeln, volle-Euro-Rundung und für Zusammenveranlagte das Splittingverfahren an. Die Tabelle unten wird direkt aus dem geprüften 2026-Rechenkern erzeugt.
Fünf Tarifzonen nach § 32a EStG
Die erste Rechenregel nach § 32a EStG lautet: Das zvE zunächst auf vollen Euro nach unten abrunden.
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf vollen Euro abzurundenden zu versteuernden Einkommen. Die oberen Eckwerte der ersten vier Bereiche liegen 2026 bei 12.348,00 EUR, 17.799,00 EUR, 69.878,00 EUR und 277.825,00 EUR.
- Bis 12.348 EUR: Einkommensteuer 0 EUR.
- 12.349 bis 17.799 EUR:
y = (x − 12.348) / 10.000; Steuer(914,51 × y + 1.400) × y. - 17.800 bis 69.878 EUR:
z = (x − 17.799) / 10.000; Steuer(173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87. - 69.879 bis 277.825 EUR: Steuer
0,42 × x − 11.135,63. - Ab 277.826 EUR: Steuer
0,45 × x − 19.470,38.
Das Ergebnis der jeweiligen Formel wird auf volle Euro abgerundet. Die Konstanten sorgen dafür, dass der Tarif an den Übergängen anschließt. Die 42 beziehungsweise 45 Prozent sind Grenzsteuersätze der linearen Zonen; sie werden nicht pauschal auf das ganze zvE angewandt.
📑Tarifsteuer 2026 berechnenGeprüfte Beispielwerte für Einzelveranlagung
Die Tabelle zeigt nur tarifliche Einkommensteuer nach § 32a, ohne Soli und Kirchensteuer. Der mathematische Grenzsteuersatz beschreibt die Steigung der Formel; die tatsächlich festgesetzte Steuer springt wegen der gesetzlichen vollen-Euro-Rundung in ganzen Eurobeträgen.
| zvE | Einkommensteuer | Grenzsatz | Durchschnitt |
|---|---|---|---|
| 30.000,00 € | 4.217,00 € | 28,19 Prozent | 14,06 Prozent |
| 50.000,00 € | 10.548,00 € | 35,12 Prozent | 21,10 Prozent |
| 75.000,00 € | 20.364,00 € | 42,00 Prozent | 27,15 Prozent |
Damit ergeben sich der Reihe nach: 30.000,00 €, 4.217,00 €, 28,19 Prozent Grenzsatz und 14,06 Prozent Durchschnitt; 50.000,00 €, 10.548,00 €, 35,12 Prozent und 21,10 Prozent; sowie 75.000,00 €, 20.364,00 €, 42,00 Prozent und 27,15 Prozent.
Was der Grundfreibetrag bedeutet
Bis 12.348 EUR zvE beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0 EUR. Das bedeutet nicht, dass jede Person mit 12.348 EUR Bruttolohn oder Einnahmen automatisch genau an dieser Grenze liegt: Erst die einkommensteuerliche Ermittlung über Einkunftsarten, Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Regeln führt zum zvE.
Ebenso ist 24.696 EUR bei Zusammenveranlagung keine separat abzuziehende Pauschale. Der Splittingtarif halbiert das gemeinsame zvE, berechnet die Steuer auf die Hälfte und verdoppelt das Ergebnis.
Splittingbeispiel: 80.000 und 20.000 EUR
Bei Einzelberechnung auf 80.000,00 € und 20.000,00 € entstehen 22.464,00 € und 1.570,00 €, zusammen 24.034,00 €. Bei zulässiger Zusammenveranlagung werden zweimal 50.000 EUR berechnet: 21.096,00 €. Der reine Tarifunterschied beträgt in diesem Beispiel 2.938,00 €. Soli, Kirchensteuer, besondere Tarife und die Voraussetzungen der §§ 26 ff. EStG sind darin noch nicht berücksichtigt.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Die Soli-Freigrenze 2026 knüpft an die maßgebliche Einkommensteuer an: 20.350,00 EUR bei Einzelveranlagung und 40.700,00 EUR bei Zusammenveranlagung. Direkt oberhalb begrenzt die Milderungszone den Zuschlag auf 11,9 Prozent des Unterschieds zur Freigrenze; zugleich bleibt der Zuschlag auf höchstens 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage begrenzt.
Kirchensteuer folgt grundsätzlich der landesrechtlichen Kirchensteuerquote auf eine nach § 51a EStG angepasste Bemessungsgrundlage. Kinderfreibeträge können diese Annexsteuer-Basis verändern, auch wenn bei der Einkommensteuer selbst Kindergeld günstiger war. Die separate Rechnerseite bildet diese Unterscheidung ab.
🤝Solidaritätszuschlag Rechner nutzenSondertarife und Rechnergrenze
§ 32a ist der Ausgangstarif, aber nicht jede Steuerrechnung besteht nur aus ihm. Progressionsvorbehalt (§ 32b), gesondert besteuerte Kapitalerträge (§ 32d), außerordentliche Einkünfte (§ 34), Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a), Land- und Forstwirtschaft (§ 34b) sowie ausländische Steuern (§ 34c) können weitere Schritte verlangen.
Der Einkommensteuer-Rechner benötigt ein bereits ermitteltes zu versteuerndes Einkommen und ist keine Lohnabrechnung. Er berechnet den Standardtarif, Soli und eine gewählte Kirchensteuerquote, aber weder das zvE aus Belegen noch Lohnsteuermerkmale, Vorauszahlungen, Steuerermäßigungen oder sämtliche Sondervorschriften.
Amtliche Quellen
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif 2026 und Splitting
- BMF: steuerliche Änderungen und Grundfreibetrag 2026
- § 4 SolzG 1995: Freigrenze und Milderungszone
- BMF: Programmablaufpläne zur Lohnsteuer 2026
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Beispiele zeigen den gesetzlichen Standardtarif auf ein vorgegebenes zvE und ersetzen keine Ermittlung des individuellen Steuerfalls.