Erbschaftsteuer-Reform 2026: FairErben und aktueller Rechtsstand
Stand 14. Juli 2026 gilt das bestehende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. „FairErben“ beschreibt einen politischen SPD-Vorschlag, nicht die aktuelle Berechnung. Parallel steht das Verfahren 1 BvR 804/22 zur Betriebsvermögensbegünstigung auf der Entscheidungsliste des Bundesverfassungsgerichts für 2026; sein Ausgang ist offen.
Die aktuelle Ausgangslage: Ein System unter Druck
Die Erbschaftssteuer in ihrer heutigen Form besteht seit der letzten großen Reform 2009, ergänzt durch die erzwungene Neufassung der Betriebsverschonung 2016. Seitdem haben sich die Rahmenbedingungen grundlegend verändert:
- Freibeträge nicht angepasst: Die persönlichen Freibeträge (500.000 EUR für Ehepartner, 400.000 EUR für Kinder) sind seit 2009 unverändert — trotz erheblicher Inflation und Immobilienpreissteigerungen
- Immobilienbewertung geändert: Das Jahressteuergesetz 2022 hat Parameter des Bewertungsgesetzes angepasst. Ob der typisierte Steuerwert über oder unter dem gemeinen Wert liegt, hängt vom Objekt und Bewertungsverfahren ab; ein niedrigerer gemeiner Wert kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden
- Betriebsvermögensprivileg umstritten: Die weitreichende Verschonung von Betriebsvermögen (85 % bis 100 % Steuerfreiheit) wird als Ungleichbehandlung gegenüber Privatvermögen kritisiert
In diesem Spannungsfeld bewegen sich die aktuellen Reformvorschläge und das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das SPD-Konzept "FairErben" im Detail
Im Januar 2026 veröffentlichten SPD-Abgeordnete das FairErben-Impulspapier, das die Erbschaftsteuer grundlegend umgestalten würde. Die drei Kernelemente:
1. Lebensfreibetrag statt Zehn-Jahres-Regel
Im geltenden System werden Erwerbe desselben Personenpaars innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Liegt ein früherer Erwerb außerhalb des Zeitraums, belastet er den persönlichen Freibetrag des neuen Erwerbs nicht mehr.
FairErben schlägt stattdessen einen lebenslangen Erwerber-Freibetrag von insgesamt 1.000.000 EUR vor: 900.000 EUR für Erwerbe aus der Familie und zusätzlich 100.000 EUR für Erwerbe von anderen Personen. Die genaue Abgrenzung und Übergangsbehandlung müsste ein späterer Gesetzestext regeln.
| Merkmal | Aktuelles System | FairErben |
|---|---|---|
| Freibetrag Kind | 400.000 EUR; Vorerwerbe vom selben Elternteil innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet | 900.000 EUR Familienanteil des Lebensfreibetrags laut Vorschlag |
| Freibetrag Ehepartner | 500.000 EUR; §-14-Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren | 900.000 EUR Familienanteil des Lebensfreibetrags laut Vorschlag |
| Steuerklassen | I, II, III (nach Verwandtschaft) | Einheitlich (keine Differenzierung) |
| Wiederholbarkeit | Frühere Erwerbe außerhalb des §-14-Zeitraums werden nicht zusammengerechnet | Einmalig (Lebensfreibetrag) |
2. Einheitlicher Tarif ohne Steuerklassen
Die bisherige Differenzierung nach drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen (7–30 % in Klasse I, bis 50 % in Klasse III) soll nach dem Vorschlag einem einheitlichen progressiven Tarif weichen. Konkrete Belastungen lassen sich ohne ausformulierten Tarif und Übergangsregeln nicht berechnen.
3. Betriebsvermögen: Fester Freibetrag statt Pauschalverschonung
Die pauschale Steuerfreiheit von 85-100 % für Betriebsvermögen soll durch einen festen Freibetrag von 5.000.000 EUR ersetzt werden. Darüber hinausgehende Werte wären voll steuerpflichtig, wobei eine Stundung über 20 Jahre die Liquiditätsbelastung abfedern soll.
📜Erbschaftssteuer-Rechner nutzenEinwände gegen den Vorschlag
In der politischen und wirtschaftlichen Debatte werden statt eines Systemwechsels unter anderem höhere bestehende Freibeträge und der Erhalt der Betriebsverschonung gefordert. Typische Einwände sind:
- Mittelstandsschutz: Die Betriebsvermögensverschonung sei essenziell für den Fortbestand von Familienunternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen
- Freibeträge anheben: Die seit 2009 unveränderten Freibeträge müssten an die Inflation und die Immobilienpreisentwicklung angepasst werden — eine Verdoppelung wird diskutiert
- Substanzbesteuerung vermeiden: Ein Freibetrag von nur 5.000.000 EUR für Unternehmen sei bei mittelständischen Betrieben mit Werten von 20-100 Millionen EUR ein "Ausverkauf des Mittelstands"
Die bayerische Staatsregierung verfolgt darüber hinaus eine abstrakte Normenkontrolle mit dem Ziel, die Freibeträge massiv anzuheben oder die Erbschaftssteuer zu regionalisieren.
Das BVerfG-Verfahren: Az. 1 BvR 804/22
Parallel zur politischen Debatte prüft das Bundesverfassungsgericht erneut die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftssteuer. Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 zielt auf die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen.
Hintergrund: BVerfG-Urteil von 2014
Bereits 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Verschonungsregeln für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt. Die 2016 eingeführte Neufassung enthält zwar strengere Anforderungen (Lohnsummenregelung, Verwaltungsvermögenstest), aber auch das umstrittene Erlassmodell (§28a ErbStG): Bei Großerwerben über 26 Millionen EUR kann die Steuer auf Antrag erlassen werden, wenn der Erwerber nachweist, dass er sie nicht aus privatem Vermögen bezahlen kann.
Was das Gericht prüft
Es wird vermutet, dass das BVerfG insbesondere folgende Punkte kritisch bewertet:
- Die Verschonungsbedarfsprüfung (§28a ErbStG), die de facto einen vollständigen Steuererlass bei Großerwerben ermöglicht
- Die Ungleichbehandlung zwischen Betriebs- und Privatvermögen — ein Unternehmen kann zu 100 % steuerfrei vererbt werden, ein Aktiendepot gleichen Werts dagegen nicht
- Die Bewertungsmethoden für Unternehmen, die oft zu niedrigeren Werten führen als bei Immobilien
Das Verfahren steht auf der amtlichen Liste geplanter Entscheidungen für 2026. Eine Jahresplanung ist keine Termingarantie. Erst die veröffentlichte Entscheidung würde zeigen, ob Normen bestätigt, beanstandet oder mit Übergangs- beziehungsweise Fortgeltungsanordnungen versehen werden.
📜Erbschaftssteuer-Rechner nutzenWas ist belegt — und was ist offen?
Die folgende Trennung ist belastbarer als eine politische Wahrscheinlichkeitsprognose:
| Thema | Status am 14.07.2026 | Folge für Berechnungen |
|---|---|---|
| Geltendes ErbStG | In Kraft | Aktuelle Bescheide und der Rechner nutzen dieses Recht |
| FairErben | Politischer Vorschlag | Nicht in aktuelle Berechnungen übernehmen |
| 1 BvR 804/22 | Für 2026 geplant, nicht erledigt ausgewiesen | Ausgang und Übergangsfolgen abwarten |
| Künftiges Gesetz | Konkreter Inhalt und Inkrafttreten offen | Erst nach Verkündung verbindlich einrechnen |
Was bedeutet das für die Nachlassplanung?
Planung sollte weder den geltenden Rechtsstand ignorieren noch aus einem Vorschlag eine Deadline ableiten:
- Nach geltendem Recht rechnen: Freibeträge, §-14-Vorerwerbe und besondere Befreiungen anhand des aktuellen ErbStG erfassen
- Wirtschaftliche Ziele voranstellen: Versorgung, Kontrolle, Rückforderungsrechte und Pflichtteilsfolgen nicht einer politischen Schlagzeile unterordnen
- Flexibilität prüfen: Bei langfristigen Verträgen fachlich bewerten lassen, welche Anpassungs- oder Rückabwicklungsklauseln rechtlich und steuerlich funktionieren
- Nur auf Primärquellen reagieren: Gerichtliche Entscheidung, Gesetzentwurf, Parlamentsbeschluss und Verkündung klar unterscheiden
Fazit: Vorschlag, Verfahren und geltendes Recht trennen
FairErben ist politischer Diskussionsstand; 1 BvR 804/22 ist ein offenes Gerichtsverfahren; für heutige Berechnungen gilt das aktuelle ErbStG. Eine Vermögensübertragung sollte nicht allein mit einer vermuteten künftigen Verschärfung begründet werden.