Güterstandsschaukel: Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG
§ 5 Abs. 2 ErbStG nimmt eine tatsächlich entstandene Zugewinnausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft aus dem schenkungsteuerbaren Erwerb heraus. Die sogenannte Güterstandsschaukel nutzt diese Regel, verlangt aber eine belastbare Zugewinnberechnung, notarielle Verträge und echte Erfüllung. Andere Steuerarten können trotzdem ausgelöst werden.
Der Zugewinnausgleich als steuerfreier Transfer
Den meisten Ehepaaren in Deutschland ist nicht bewusst, welches steuerliche Potenzial in ihrem Güterstand schlummert. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Partner getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstands — durch Scheidung, Tod oder Ehevertrag — wird der Zugewinn ausgeglichen: Der Partner mit dem höheren Vermögenszuwachs muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben.
Das Entscheidende: Die gesetzliche Ausgleichsforderung gehört nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum Erwerb im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das bedeutet nicht, dass ihre Erfüllung in jeder Steuerart folgenlos ist. Werden etwa Immobilien, Beteiligungen oder andere stille Reserven übertragen, sind Grunderwerb- und Einkommensteuerfragen gesondert zu prüfen.
So funktioniert die Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel besteht aus zwei Schritten:
Schritt 1: Wechsel zur Gütertrennung
Die Ehepartner schließen einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie die Zugewinngemeinschaft beenden und zur Gütertrennung wechseln. Durch diese Beendigung wird der Zugewinnausgleichsanspruch des weniger vermögenden Partners fällig. Die Differenz der Zugewinne wird hälftig ausgeglichen.
Schritt 2: Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft
Im selben oder einem späteren Ehevertrag vereinbaren die Ehepartner die Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft. Damit beginnt ein neuer Zugewinnzeitraum. Die Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt bilden das neue Anfangsvermögen — und ein erneuter Zugewinnausgleich kann in Zukunft wieder steuerfrei durchgeführt werden.
Rechenbeispiel: 500.000 EUR steuerfrei übertragen
Ein Ehepaar lebt seit 20 Jahren in Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen hat sich wie folgt entwickelt:
| Partner | Anfangsvermögen | Endvermögen | Zugewinn |
|---|---|---|---|
| Partner A | 100.000 EUR | 1.300.000 EUR | 1.200.000 EUR |
| Partner B | 50.000 EUR | 250.000 EUR | 200.000 EUR |
Zugewinndifferenz: 1.200.000 - 200.000 = 1.000.000 EUR
Ausgleichsanspruch: 1.000.000 / 2 = 500.000 EUR
In der vereinfachten güterrechtlichen Rechnung entsteht eine Ausgleichsforderung von 500.000 EUR. Wird genau diese Forderung tatsächlich erfüllt, ist sie nach § 5 Abs. 2 ErbStG keine freigebige Zuwendung und verbraucht deshalb grundsätzlich nicht den persönlichen Schenkungsfreibetrag. Ob die verwendeten Anfangs- und Endwerte, privilegierten Erwerbe, Indexierung und Übertragungswerte stimmen, muss dokumentiert werden.
📜Erbschaftssteuer-Rechner nutzenWarum die Güterstandsschaukel sinnvoll ist
Das Instrument dient primär der Vermögensegalisierung zwischen Ehepartnern. Die strategische Bedeutung zeigt sich bei der Weitergabe an die nächste Generation:
- Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 EUR
- Bei zwei Elternteilen sind also 800.000 EUR pro Kind steuerfrei übertragbar
- Ist das Vermögen stark auf einen Partner konzentriert, bleibt ein Freibetrag ungenutzt
- Die Güterstandsschaukel verteilt das Vermögen gleichmäßig — und beide Freibeträge werden voll ausgeschöpft
Eine ausgewogenere Vermögensverteilung kann ermöglichen, dass später beide Elternteile aus eigenem Vermögen an jedes Kind schenken. Daraus folgt aber kein pauschales „2,6-Mio.-EUR-Potenzial“: Gegenseitige Ehegattenfreibeträge lassen sich nicht als zwei zusätzliche Nettoübertragungen innerhalb desselben Vermögenspools zählen, und §-14-Vorerwerbe müssen je Personenpaar berücksichtigt werden.
Das Supervermächtnis: Freibeträge beim ersten Erbfall nutzen
Ein eigenständiges testamentarisches Instrument ist das sogenannte Supervermächtnis, häufig als individuell ausgestaltetes Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB. Beim Berliner Testament können Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt bleiben; ein Vermächtnis kann daran etwas ändern, schafft aber einen eigenen Erwerb mit zivil- und steuerrechtlichen Folgen.
Wie das Supervermächtnis funktioniert
Welche Bestimmungsrechte der überlebende Ehepartner erhält, muss das Testament ausreichend bestimmt vorgeben. Je nach Gestaltung können insbesondere geregelt werden:
- Fälligkeit und Auswahl innerhalb des testamentarisch gesetzten Rahmens
- Welche Vermögensgegenstände übertragen werden
- Höhe und Empfänger, soweit das Testament die Bestimmung wirksam überträgt
Die Gestaltung kann erbrechtliche Kontrolle beim überlebenden Partner belassen, aber nicht grenzenlos: Vermächtnisansprüche, Pflichtteilsrecht, Bestimmtheit, Ausschlagung, Fälligkeit und Steuerentstehung müssen zusammenpassen. Sie gehört deshalb in eine individuell beurkundete beziehungsweise anwaltlich entworfene Nachlassplanung.
📜Erbschaftssteuer-Rechner nutzenRisiken und Grenzen
Trotz der rechtlichen Anerkennung gibt es wichtige Punkte zu beachten:
- Tatsächlicher Vermögenstransfer: Der Zugewinnausgleich muss realwirtschaftlich durchgeführt werden. Eine bloße Buchung ohne echte Vermögensverschiebung wird nicht anerkannt
- Echte güterrechtliche Abwicklung: Entscheidend sind Entstehung, richtige Höhe und tatsächliche Erfüllung der Ausgleichsforderung. Die anschließende Neubegründung der Zugewinngemeinschaft ist nach der BFH-Rechtsprechung nicht allein schädlich
- Pflichtteilsansprüche: Durch die Vermögensverschiebung können sich die Pflichtteilsansprüche der Kinder verschieben — dies sollte in der Nachlassplanung berücksichtigt werden
- Grunderwerbsteuer: Grundstückserwerbe durch den Ehegatten sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 4 GrEStG befreit; Nr. 5 betrifft den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung. Tatbestand, Eigentümerstellung und Zeitpunkt müssen passen
- Einkommensteuer: Die Übertragung eines Wirtschaftsguts zur Erfüllung der Ausgleichsforderung kann als entgeltlicher Vorgang gelten und stille Reserven aufdecken
- Kosten: Notargebühren, Steuerberatung und eventuell Grundbuchkosten sind nicht unerheblich und sollten der Steuerersparnis gegenübergestellt werden
Wann lohnt sich die Güterstandsschaukel?
Die Güterstandsschaukel ist besonders sinnvoll, wenn:
- Das Vermögen stark ungleich zwischen den Ehepartnern verteilt ist
- Das Gesamtvermögen die Freibeträge deutlich übersteigt
- Die Weitergabe an Kinder geplant ist und beide elterlichen Freibeträge genutzt werden sollen
- Der vermögendere Partner ein hohes Alter erreicht hat und die Nachlassplanung dringend wird
Ob die Gestaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt nicht an einer pauschalen Vermögensschwelle. Maßgeblich sind der tatsächlich unterschiedliche Zugewinn, die übertragbaren Vermögensgegenstände, andere Steuerfolgen, Versorgungssicherheit und die geplante Nachfolge.
Fazit: Anspruch berechnen, dann Steuerarten prüfen
§ 5 Abs. 2 ErbStG schützt den echten Zugewinnausgleich, nicht eine frei gewählte Vermögensverschiebung. Vor Umsetzung müssen Anfangs- und Endvermögen, Anspruchshöhe, Erfüllungsgegenstand, Versorgung und Folgen bei Einkommen- und Grunderwerbsteuer gemeinsam geprüft werden.