Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: Personenpaar und Vorerwerbe
Persönliche Freibeträge hängen vom Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker ab. Für die tatsächliche Steuer zählen außerdem Vorerwerbe desselben Personenpaars, die Art des Erwerbs, abzugsfähige Verbindlichkeiten, besondere Befreiungen und der auf volle 100 EUR abgerundete steuerpflichtige Erwerb.
Persönliche Freibeträge im Überblick
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gilt grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die Höhe hängt vom Verhältnis zum Erblasser beziehungsweise Schenker und teilweise davon ab, ob es sich um Erbschaft oder Schenkung handelt:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 EUR
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 EUR
- Enkelkinder: 200.000 EUR (bei verstorbenen Elternteilen: 400.000 EUR)
- Eltern und Großeltern: 100.000 EUR bei Erwerb von Todes wegen; 20.000 EUR bei Schenkung
- Alle übrigen Personen (Geschwister, Nichten, Neffen, Freunde, nicht verwandte Dritte): 20.000 EUR
Bei Erwerben von Todes wegen kann zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag bis 256.000 EUR für Ehepartner und altersabhängig bis 52.000 EUR für Kinder gelten. Das sind Höchstbeträge; sie werden um bestimmte nicht steuerbare Versorgungsbezüge gekürzt.
📜Erbschaftssteuer-Rechner nutzenDie drei Steuerklassen
Die Erbschaftssteuer kennt drei Steuerklassen, die sich vom Verwandtschaftsgrad ableiten und die Steuersätze bestimmen:
Steuerklasse I
Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern bei Erbschaften. Die Steuersätze betragen:
- Bis 75.000 EUR über dem Freibetrag: 7 %
- Bis 300.000 EUR: 11 %
- Bis 600.000 EUR: 15 %
- Bis 6.000.000 EUR: 19 %
- Bis 13.000.000 EUR: 23 %
- Bis 26.000.000 EUR: 27 %
- Über 26.000.000 EUR: 30 %
Steuerklasse II
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner sowie Eltern und Großeltern bei Schenkungen. Die Steuersätze reichen von 15 % bis 43 %.
Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber, insbesondere nicht verwandte Personen. Hier gelten die höchsten Sätze von 30 % bis 50 %. In Verbindung mit dem geringen Freibetrag von nur 20.000 EUR führt dies bei größeren Erbschaften schnell zu erheblichen Steuerlasten.
Zehnjahreszeitraum: Erwerbe desselben Personenpaars
§ 14 ErbStG rechnet Erwerbe derselben Person von demselben Schenker innerhalb von zehn Jahren zusammen. Der persönliche Freibetrag wird auf diesen Gesamterwerb einmal angewendet. Erst ein außerhalb des Zeitraums liegender Vorerwerb bleibt bei dieser Zusammenrechnung außer Ansatz.
Beispiel: Besitzen beide Elternteile eigenes Vermögen und bestehen keine Vorerwerbe, kann jedes Elternteil jedem von zwei Kindern bis zu 400.000 EUR zuwenden. Das ergibt für vier getrennte Eltern-Kind-Paare zusammen 1.600.000 EUR. Eine spätere Runde setzt voraus, dass die früheren Erwerbe beim jeweiligen Personenpaar tatsächlich außerhalb des gesetzlichen Zeitraums liegen.
Stirbt ein Schenker innerhalb des Zeitraums und erwirbt der Beschenkte zusätzlich von Todes wegen, wird die frühere Schenkung für § 14 grundsätzlich vollständig, nicht anteilig, einbezogen. Frühere Steuer wird nach den besonderen Anrechnungsregeln des § 14 berücksichtigt.
Familienheim-Befreiung
Eine besonders wertvolle Ausnahme betrifft das selbst bewohnte Familienheim:
- Ehepartner: Keine Wohnflächengrenze, wenn alle Voraussetzungen einschließlich unverzüglicher Bestimmung zur Selbstnutzung und zehnjähriger weiterer Selbstnutzung erfüllt sind.
- Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder: Begünstigung bis 200 Quadratmeter Wohnfläche, ebenfalls mit unverzüglicher und grundsätzlich zehnjähriger Selbstnutzung.
Ein Auszug vor Ablauf der 10 Jahre führt zur nachträglichen Besteuerung — es sei denn, der Auszug erfolgt aus zwingenden Gründen, beispielsweise wegen Pflegebedürftigkeit.
📜Erbschaftssteuer-Rechner nutzenWeitere Gestaltungsmöglichkeiten
- Kettenschenkungen: Nur bei echter freier Verfügung der Zwischenperson; Freibeträge werden nicht einfach addiert und eine Weitergabepflicht kann zur Direktschenkung führen.
- Nießbrauch: Ein wirksam vorbehaltenes Nutzungsrecht kann den steuerlichen Wert beeinflussen; Kapitalwert, Lastentragung und spätere Aufgabe des Rechts müssen mitgerechnet werden.
- Güterstandswechsel: Ein tatsächlich entstandener und erfüllter Zugewinnausgleich kann nach § 5 ErbStG anders behandelt werden als eine Schenkung. Berechnung und Umsetzung erfordern familien-, erb- und steuerrechtliche Prüfung.
Fazit
Für eine belastbare Schätzung müssen Personenpaar, Vorerwerbe, Art des Erwerbs, steuerliche Bewertung, Abzüge und besondere Befreiungen zusammengeführt werden. Unser Rechner bildet den Tarif und vereinfachte Vorerwerbe ab; Familienheim, Versorgungsfreibetrag, Nießbrauch und Unternehmensvermögen müssen vorher fachlich bewertet werden.