Erbschaftssteuer Steuerklassen I, II und III erklärt

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt maßgeblich davon ab, in welche Steuerklasse der Erbe fällt. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt drei Steuerklassen, die sich am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser orientieren. Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.

Steuerklasse I: Der engste Familienkreis

Die Steuerklasse I umfasst die nächsten Angehörigen und gewährt die großzügigsten Freibeträge und niedrigsten Steuersätze. Zu dieser Gruppe gehören:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner — Freibetrag: 500.000 EUR
  • Kinder und Stiefkinder — Freibetrag: 400.000 EUR
  • Enkelkinder (bei lebendem Elternteil) — Freibetrag: 200.000 EUR
  • Enkelkinder (Elternteil bereits verstorben) — Freibetrag: 400.000 EUR
  • Eltern und Großeltern (nur beim Erbfall) — Freibetrag: 100.000 EUR

Adoptivkinder werden steuerlich wie leibliche Kinder behandelt. Sie erhalten denselben Freibetrag von 400.000 EUR und gehören zur Steuerklasse I. Gleiches gilt für Stiefkinder, auch wenn kein biologisches Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Ein häufig übersehenes Detail: Eltern und Großeltern fallen nur bei einem Erwerb von Todes wegen in die Steuerklasse I. Bei einer Schenkung unter Lebenden werden sie der Steuerklasse II zugeordnet und erhalten nur 20.000 EUR Freibetrag.

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Steuerklasse II: Die erweiterte Familie

In die Steuerklasse II fallen Personen, die zum weiteren Familienkreis gehören oder durch frühere Bindungen mit dem Erblasser verbunden sind:

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen (Abkommlinge 1. Grades der Geschwister)
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Geschiedene Ehegatten und aufgehobene Lebenspartner
  • Eltern und Großeltern (nur bei Schenkungen)

Der Freibetrag in Steuerklasse II beträgt einheitlich 20.000 EUR. Die Steuersätze liegen deutlich höher als in Klasse I und reichen von 15 % bis 43 %.

Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber

Die Steuerklasse III ist die Auffangkategorie für alle Personen, die nicht in Klasse I oder II eingeordnet werden. Dazu gehören:

  • Entfernte Verwandte (Tanten, Onkel, Cousins)
  • Freunde und Bekannte
  • Unverheiratete Lebenspartner (ohne Eintragung)
  • Juristische Personen

Mit nur 20.000 EUR Freibetrag und Steuersätzen von 30 % bis 50 % ist die Steuerbelastung in dieser Klasse besonders hoch. Selbst ein Erbe von 50.000 EUR führt bereits zu einer Steuerlast von 9.000 EUR.

Steuersätze nach Steuerklasse (§ 19 ErbStG)

Die Erbschaftssteuer wird als Stufentarif erhoben. Der Prozentsatz der höheren Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den überschreitenden Teil:

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 EUR7 %15 %30 %
300.000 EUR11 %20 %30 %
600.000 EUR15 %25 %30 %
6.000.000 EUR19 %30 %30 %
13.000.000 EUR23 %35 %50 %
26.000.000 EUR27 %40 %50 %
über 26.000.000 EUR30 %43 %50 %

Freibeträge auf einen Blick

Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG richten sich nach dem Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker. Erwerbe desselben Personenpaars innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 zusammengerechnet; der Freibetrag wird für diesen Gesamterwerb einmal berücksichtigt:

VerwandtschaftsgradSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner / LebenspartnerI500.000 EUR
Kinder / StiefkinderI400.000 EUR
Enkel (Eltern lebend)I200.000 EUR
Enkel (Eltern verstorben)I400.000 EUR
Eltern / Großeltern (Erbfall)I100.000 EUR
Geschwister, Nichten, NeffenII20.000 EUR
Alle übrigen ErwerberIII20.000 EUR

Rechenbeispiel: Wie die Steuerklasse wirkt

Ein Erblasser hinterlässt einen bereits steuerlich bewerteten Erwerb von 600.000 EUR. Für das Vergleichsbeispiel werden keine Verbindlichkeiten, besonderen Befreiungen oder Vorerwerbe unterstellt:

Kind (Steuerklasse I): 600.000 - 400.000 = 200.000 EUR steuerpflichtig. Bei 200.000 EUR greift der Satz von 11 %. Steuer: 22.000 EUR.

Schwester (Steuerklasse II): 600.000 - 20.000 = 580.000 EUR steuerpflichtig. Bei 580.000 EUR greift der Satz von 25 %. Steuer: 145.000 EUR.

Freund (Steuerklasse III): 600.000 - 20.000 = 580.000 EUR steuerpflichtig. Bei 580.000 EUR greift der Satz von 30 %. Steuer: 174.000 EUR.

Das Kind zahlt also nur rund ein Achtel dessen, was der Freund zahlen müsste — allein aufgrund der Steuerklasseneinstufung.

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Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag in Steuerklasse I

Überlebende Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr können zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG erhalten. Nicht jeder Erwerber der Steuerklasse I ist begünstigt. Der Freibetrag gilt nur bei Erwerben von Todes wegen:

  • Ehepartner: 256.000 EUR (wird um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen gekürzt)
  • Kinder je nach Alter: 10.300 bis 52.000 EUR

Für den Ehepartner ergibt sich damit rechnerisch ein Höchstbetrag von bis zu 756.000 EUR (500.000 + 256.000 EUR). Der Versorgungsfreibetrag wird jedoch um bestimmte nicht steuerbare Versorgungsbezüge gekürzt.

Fazit: Die Steuerklasse entscheidet über die Steuerlast

Steuerklasse und persönlicher Freibetrag sind zentrale Eingaben, reichen aber für die Berechnung nicht aus. Steuerlicher Wert, Verbindlichkeiten, Befreiungen, Vorerwerbe und die volle-Hundert-Abrundung bestimmen den steuerpflichtigen Erwerb. Bei Schenkungen an Eltern oder Großeltern ist besonders zu beachten, dass Steuerklasse II statt I gilt.

Amtliche Grundlagen

Häufig gestellte Fragen

Welche Erbschaftssteuer-Steuerklasse gilt für adoptierte Kinder?
Adoptierte Kinder werden steuerlich genauso behandelt wie leibliche Kinder. Sie gehören zur Steuerklasse I und erhalten einen persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR. Das gilt sowohl für Minderjährigen- als auch für Volljährigenadoptionen, sofern die Adoption wirksam ist.
In welche Steuerklasse fallen unverheiratete Lebenspartner?
Unverheiratete Lebenspartner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft gehören zur Steuerklasse III. Ihnen steht nur ein Freibetrag von 20.000 EUR zu, und die Steuersätze beginnen bei 30 %. Eine Heirat oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft ändert die Einstufung auf Steuerklasse I mit 500.000 EUR Freibetrag.
Warum fallen Geschwister in die Steuerklasse II und nicht in die I?
Die Steuerklasse I ist dem Kernfamilienverbund vorbehalten: Ehepartner, Kinder, Enkel und bei Erbfällen auch Eltern und Großeltern. Geschwister gehören zur erweiterten Familie und fallen daher in die Steuerklasse II mit 20.000 EUR Freibetrag und Steuersätzen von 15 bis 43 %.
Unterscheiden sich die Steuerklassen bei Erbschaft und Schenkung?
Grundsätzlich gelten dieselben Steuerklassen. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Eltern und Großeltern gehören bei Erwerben von Todes wegen (Erbschaft) zur Steuerklasse I mit 100.000 EUR Freibetrag. Bei Schenkungen unter Lebenden werden sie dagegen in die Steuerklasse II eingestuft und erhalten nur 20.000 EUR Freibetrag.