E-Auto-Kaufprämie 2026: Bis zu 6.000 Euro Förderung
Seit Mai 2026 ist das neue Förderportal geöffnet. Die Prämie gilt rückwirkend für förderfähige Neuzulassungen ab Jahresbeginn. Entscheidend sind Antriebsart, zu versteuerndes Haushaltseinkommen und Kinderzahl – nicht eine pauschale Bruttolohn- oder Listenpreisgrenze.
Förderung in vier Schritten prüfen
- Privatperson, erstmals im Inland zugelassenes Neufahrzeug der Klasse M1?
- BEV/Brennstoffzelle oder förderfähiger PHEV/Range Extender?
- Zu versteuerndes Haushaltseinkommen innerhalb der persönlichen Grenze?
- Zulassen, Nachweise sammeln und anschließend digital beantragen.
Programm ist gestartet: Wer und was gefördert wird
Anträge sind seit 19. Mai 2026 möglich. Sie können rückwirkend für Fahrzeuge gestellt werden, die ab dem 1. Januar 2026 förderfähig neu zugelassen wurden. Antragstelle ist das BAFA; die Identifizierung und Einreichung laufen digital über die Förderzentrale Deutschland.
Das Programm richtet sich an Privatpersonen. Förderfähig sind Kauf oder Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der Fahrzeugklasse M1. Erfasst werden reine Batterieautos, Brennstoffzellenfahrzeuge sowie bestimmte Plug-in-Hybride und Elektrofahrzeuge mit Range Extender. Gebrauchtwagen und gewerblich zugelassene Fahrzeuge fallen nicht unter diesen persönlichen Programmzugang.
Die Förderbedingungen definieren die Fahrzeuge über Zulassungsart, Klasse und Antrieb. Die frühere Behauptung einer allgemeinen Kaufprämien-Grenze von 85.000 EUR Bruttolistenpreis gehört nicht zu den veröffentlichten 2026er Eckdaten. Die 100.000-EUR-Grenze betrifft stattdessen die besondere Dienstwagenbesteuerung reiner Elektrofahrzeuge.
Einkommensgrenze und Kinderzuschlag
Die allgemeine Fördergrenze liegt bei 80.000,00 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Sie steigt um 5.000,00 EUR je Kind; berücksichtigt werden maximal zwei Kinder unter 18 Jahren. Mit zwei oder mehr Kindern liegt die Höchstgrenze damit bei 90.000,00 EUR. Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit Brutto- oder Nettoeinkommen gleichzusetzen.
Als Nachweis dient grundsätzlich der Durchschnitt aus den zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheiden, die höchstens drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Bei Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft wird das zu versteuernde Einkommen des Partners hinzugerechnet, soweit es nicht bereits in einer gemeinsamen Veranlagung enthalten ist.
📑Jahressteuer und zu versteuerndes Einkommen einordnenFörderhöhe: Basis, soziale Staffelung und Kinder
Die Basisförderung beträgt für reine Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge 3.000,00 EUR, für förderfähige Plug-in-Hybride und Range Extender 1.500,00 EUR. Hinzu kommen 500,00 EUR pro Kind für maximal zwei Kinder. Haushalte bis 60.000 EUR erhalten weitere 1.000 EUR, Haushalte bis 45.000 EUR insgesamt weitere 2.000 EUR. So sind höchstens 6.000,00 EUR für BEV/Brennstoffzelle und 4.500,00 EUR für PHEV/Range Extender möglich.
Reines Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeug
| Haushalts-zvE | 0 Kinder | 1 Kind | 2+ Kinder |
|---|---|---|---|
| Bis 45.000 EUR | 5.000 EUR | 5.500 EUR | 6.000 EUR |
| 45.001 bis 60.000 EUR | 4.000 EUR | 4.500 EUR | 5.000 EUR |
| 60.001 bis 80.000 EUR | 3.000 EUR | 3.500 EUR | 4.000 EUR |
| 80.001 bis 85.000 EUR | Nicht förderfähig | 3.500 EUR | 4.000 EUR |
| 85.001 bis 90.000 EUR | Nicht förderfähig | Nicht förderfähig | 4.000 EUR |
Förderfähiger Plug-in-Hybrid oder Range Extender
| Haushalts-zvE | 0 Kinder | 1 Kind | 2+ Kinder |
|---|---|---|---|
| Bis 45.000 EUR | 3.500 EUR | 4.000 EUR | 4.500 EUR |
| 45.001 bis 60.000 EUR | 2.500 EUR | 3.000 EUR | 3.500 EUR |
| 60.001 bis 80.000 EUR | 1.500 EUR | 2.000 EUR | 2.500 EUR |
| 80.001 bis 85.000 EUR | Nicht förderfähig | 2.000 EUR | 2.500 EUR |
| 85.001 bis 90.000 EUR | Nicht förderfähig | Nicht förderfähig | 2.500 EUR |
PHEV: 60 g bei der Kaufförderung, 50 g beim Dienstwagen
Für die Kaufförderung sind PHEV und Range Extender förderfähig, wenn sie entweder höchstens 60 g CO₂/km ausstoßen oder mindestens 80 Kilometer elektrische Reichweite erreichen. Diese Oder-Verknüpfung gilt für maßgebliche Neuzulassungen vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2027.
Für die Dienstwagenbesteuerung gilt eine andere Grenze: Bei Anschaffungen nach Ende 2024 ist die Halbierung des Listenpreises für PHEV nur bei höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 Kilometer elektrischer Reichweite vorgesehen. Ein Fahrzeug mit 55 g CO₂/km und weniger als 80 km kann also die Kaufförderung erfüllen, aber die reduzierte Dienstwagenbewertung verfehlen.
Antrag: erst zulassen, dann Nachweise einreichen
Für die digitale Antragstellung werden nach der amtlichen Übersicht insbesondere eine BundID, der Fahrzeugschein, die beiden maßgeblichen Einkommensteuerbescheide und gegebenenfalls ein Kindergeldnachweis benötigt. Bei PHEV und Range Extender ist außerdem die EU-Konformitätsbescheinigung (CoC) wichtig.
Die rückwirkende Möglichkeit bedeutet nicht, dass jede Bestellung aus 2025 genügt. Maßgeblich ist die förderfähige erstmalige Zulassung ab dem 1. Januar 2026 und die Erfüllung aller Richtlinienvoraussetzungen. Vor Kauf oder Leasing sollten Antragsteller daher Fahrzeugdaten, persönlichen Antragstellerstatus und aktuelle Programmunterlagen beim BAFA prüfen.
Kfz-Steuer: bis zu zehn Jahre, aber höchstens bis Ende 2035
Nach § 3d KraftStG wird die Befreiung für reine Elektrofahrzeuge bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2030 für zehn Jahre gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Eine Erstzulassung 2028 erhält deshalb nicht die vollen zehn Kalenderjahre. Die Begünstigung ist fahrzeugbezogen und kann bei einem Halterwechsel für den verbleibenden Zeitraum fortwirken.
Diese Steuerbefreiung gilt für Elektrofahrzeuge im Sinn des KraftStG. Die Zuschussrichtlinie umfasst dagegen zusätzlich bestimmte PHEV und Range Extender. Auch hier dürfen zwei unterschiedliche Förderinstrumente nicht gleichgesetzt werden.
🚙Kfz-Steuer ohne pauschale Ersparnisprognose vergleichenBetriebliche Elektroautos: 100.000 Euro und besondere AfA
Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird für ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000,00 EUR nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt. Das entspricht bei der Privatnutzung effektiv 0,25 Prozent des vollen Listenpreises pro Monat. Oberhalb der Grenze wird grundsätzlich die Hälfte angesetzt, also effektiv 0,5 Prozent. Erwerbszeitpunkt und weitere Voraussetzungen des § 6 EStG bleiben zu prüfen.
Für Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, erlaubt § 7 Abs. 2a EStG eine arithmetisch-degressive AfA: 75 Prozent im Anschaffungsjahr, danach 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent der Anschaffungskosten. Die Regel ist optional und setzt unter anderem voraus, dass keine Sonderabschreibungen für das Fahrzeug beansprucht werden.
Die 75 Prozent sind ein Abschreibungsbetrag, keine Auszahlung. Der steuerliche Liquiditätseffekt hängt von Gewinn, Steuersatz, betrieblicher Zuordnung, Vorsteuerbehandlung und späteren Folgen ab. Er gehört daher nicht in eine pauschale private Zehnjahres-Ersparnis.
Gesamtkosten separat rechnen
Der Zuschuss senkt die Anschaffungs- oder Leasingbelastung, beantwortet aber nicht allein, welches Fahrzeug wirtschaftlicher ist. Strompreis, Ladeverluste, öffentlicher Ladeanteil, Versicherung, Wartung, Finanzierung, Fahrleistung und Wiederverkaufswert können den Vergleich stärker verändern als eine pauschale Betriebskostenannahme.
Vergleichen Sie deshalb ein konkret förderfähiges Fahrzeug mit einer realistischen Alternative und dokumentieren Sie die Annahmen. Kaufzuschuss, Kfz-Steuer, Dienstwagenbewertung und betriebliche AfA sind vier getrennte Instrumente mit unterschiedlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
Amtliche Quellen
- Bundesumweltministerium: Programm, Fördertabellen und FAQ
- Bundesregierung: Start des Förderportals am 19. Mai 2026
- § 3d KraftStG: Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Dienstwagenbewertung
- § 7 Abs. 2a EStG: AfA für Elektrofahrzeuge
- Bundesfinanzministerium: Investitionsbooster E-Mobilität
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Fördermittel, Richtlinie und Verwaltungsablauf können sich ändern. Vor einer bindenden Bestellung oder Leasingzusage sollten die aktuelle BAFA-Förderfähigkeit und die individuelle Steuerwirkung erneut geprüft werden.