PHEV-Dienstwagen 2026: 50 g CO₂ oder 80 km Reichweite
Für die Steuerrechnung 2026 sind drei Fragen zu trennen: Wann wurde das Fahrzeug angeschafft, erfüllt es die PHEV-Kriterien des Einkommensteuergesetzes, und wie werden Privatfahrten, Arbeitsweg sowie selbst getragener Ladestrom nachgewiesen? Die 60-g-Grenze der neuen Kaufförderung gehört nicht in die Dienstwagenprüfung.
Kurzentscheidung für die pauschale Bewertung
- Anschaffungszeitraum des Arbeitgebers oder Betriebs bestimmen.
- CO₂-Typgenehmigungswert und elektrische Reichweite aus den Fahrzeugunterlagen prüfen.
- Privatnutzung und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte getrennt berechnen.
- Ladestrom-Erstattung und Fahrtenbuch als eigenständige Themen behandeln.
PHEV-Kriterien: seit Anschaffungen 2025, nicht erst 2026
Für extern aufladbare Hybride, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, wird der Listenpreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zur Hälfte angesetzt, wenn das Fahrzeug entweder höchstens 50 g CO₂/km ausstößt oder mindestens 80 Kilometer elektrische Reichweite erreicht.
Diese Regel gilt nicht erst seit 2026: Sie erfasst entsprechende Anschaffungen seit 2025. Der Wechsel von 60 auf 80 Kilometer erfolgte gesetzlich bereits für Anschaffungen nach Ende 2024; die alternative CO₂-Grenze blieb bei 50 g/km. Für ältere Anschaffungszeiträume gelten die damaligen Reichweitengrenzen weiter.
„Oder“ ist wichtig: Ein PHEV mit 45 g CO₂/km benötigt für diese Prüfung nicht zusätzlich 80 km Reichweite. Umgekehrt kann ein Fahrzeug mit mehr als 50 g/km über eine elektrische Reichweite von mindestens 80 km qualifizieren. Maßgeblich sind die amtlichen Fahrzeugwerte, nicht eine Werbeaussage oder die im Alltag beobachtete Reichweite.
Kaufförderung und Dienstwagenbesteuerung haben verschiedene CO₂-Grenzen
Die 2026 gestartete Kaufförderung für Privatpersonen verwendet für PHEV bis 30. Juni 2027 höchstens 60 g CO₂/km oder mindestens 80 km. Die Dienstwagenbesteuerung nach dem EStG verwendet dagegen höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km. Ein PHEV kann deshalb den privaten Zuschusstest bestehen und dennoch die reduzierte Dienstwagenbewertung verfehlen.
Auch die Antragsteller unterscheiden sich: Die Kaufförderung richtet sich an Privatpersonen mit einem erstmals im Inland zugelassenen M1-Neufahrzeug und Einkommensprüfung. Die Dienstwagenregel ist eine steuerliche Bewertung betrieblicher Fahrzeuge bei privater Nutzung. Eine BAFA-Förderzusage bestätigt daher nicht die lohnsteuerliche Halbierung.
0,25, 0,5 und 1 Prozent richtig lesen
Die gesetzliche Ausgangsformel bewertet die private Nutzung monatlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Für begünstigte Fahrzeuge wird nicht der Prozentsatz im Gesetz umgeschrieben, sondern die Bemessungsgrundlage auf die Hälfte oder ein Viertel reduziert.
- Ein reines Elektroauto mit 100.000,00 EUR Bruttolistenpreis oder weniger wird bei erfüllten Zeitvoraussetzungen mit einem Viertel des Listenpreises bewertet; das entspricht effektiv 0,25 Prozent pro Monat.
- Bei einem qualifizierten Plug-in-Hybrid wird der halbe Bruttolistenpreis angesetzt; daraus entstehen effektiv 0,5 Prozent des vollen Listenpreises.
- Erfüllt der PHEV kein anwendbares Kriterium, greift grundsätzlich die volle, reguläre 1-Prozent-Bewertung.
Die 100.000-EUR-Grenze gilt für die Viertelung beim reinen Elektrofahrzeug, nicht als PHEV-Grenze und nicht als Kaufpreisgrenze der privaten Zuschussförderung.
Beispiel ohne Arbeitsweg
Bei einem Bruttolistenpreis von 60.000,00 EUR beträgt der monatliche Privatnutzungswert für den qualifizierten PHEV 300,00 EUR; ohne Begünstigung sind es 600,00 EUR. Ein begünstigtes reines Elektroauto derselben Listenpreishöhe läge bei 150,00 EUR.
Das ist noch keine Steuerersparnis. Der Nutzungswert erhöht das steuer- und regelmäßig sozialversicherungspflichtige Brutto. Die tatsächliche Mehrbelastung hängt von Grenzsteuersatz, Sozialversicherung, Eigenbeteiligungen und weiteren Lohnmerkmalen ab.
💶Auswirkung eines bereits ermittelten Sachbezugs einordnenErste Tätigkeitsstätte: Monats- oder Einzelbewertung
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt bei der pauschalen Monatsmethode grundsätzlich ein Zuschlag von 0,03 Prozent des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat hinzu. Alternativ kann die Einzelbewertung mit 0,002 Prozent für jeden tatsächlichen Fahrtag greifen.
Bei nachgewiesenen tatsächlichen Fahrten kann stattdessen eine Einzelbewertung mit 0,002 Prozent je Entfernungskilometer und tatsächlichem Fahrtag in Betracht kommen, grundsätzlich begrenzt auf 180 Fahrten im Kalenderjahr. Das ist besonders bei Homeoffice oder wenigen Präsenztagen prüfenswert, erfordert aber eine datumsbezogene Erklärung und die lohnsteuerlichen Voraussetzungen.
Beispiel: Für einen qualifizierten PHEV mit 60.000 EUR Listenpreis und 20 km Entfernung verwendet die Monatsmethode den halbierten Listenpreis von 30.000 EUR. Der Arbeitsweg-Zuschlag beträgt dann 180 EUR monatlich (30.000 × 0,03 Prozent × 20), zusätzlich zu den 300 EUR Privatnutzung.
Laden zu Hause: Was sich 2026 wirklich geändert hat
Die alten monatlichen Ladepauschalen nach dem BMF-Schreiben von 2020 waren letztmals auf Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum vor dem 1. Januar 2026 anwendbar. An ihre Stelle trat kein pauschaler Monatsbetrag ohne Verbrauchsnachweis.
Für das Laden eines betrieblichen Fahrzeugs zu Hause muss die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden. Das BMF nennt ausdrücklich beispielsweise einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Zähler. Ein „intelligentes Messsystem“ ist nicht als einzige zulässige Geräteart vorgeschrieben.
Für den Preis besteht ein Jahreswahlrecht: Entweder werden die belegten tatsächlichen Stromkosten einschließlich anteiligem Grundpreis verwendet oder die BMF-Strompreispauschale. Sie beträgt 34 Cent je nachgewiesener kWh für das gesamte Kalenderjahr 2026. Die geladene Menge bleibt auch bei der Preispauschale nachzuweisen; das Wahlrecht ist für das Kalenderjahr einheitlich auszuüben.
Bei einem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers ist die Erstattung selbst getragener häuslicher Stromkosten grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei einem zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeug kann die Erstattung dagegen steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG sein. Belegter Ladestrom eines Dritten, etwa an einer öffentlichen Säule, darf zusätzlich nach den BMF-Regeln erstattet werden.
Fahrtenbuch: tatsächliche Nutzung statt Monatsformel
Alternativ zur pauschalen Bewertung kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch den privaten Nutzungswert anhand des Privatanteils an den tatsächlichen Gesamtkosten bestimmen. Bei begünstigten Elektro- und Hybridfahrzeugen sind auch für die Fahrtenbuchmethode die gesetzlichen Kürzungen der Anschaffungskosten beziehungsweise vergleichbarer Kosten zu beachten.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner zu dokumentieren; Privatfahrten können mit Kilometerangaben gekennzeichnet werden. Eine nachträglich frei änderbare Tabelle birgt Anerkennungsrisiken.
Ob die Methode günstiger ist, lässt sich nicht pauschal aus einem Privatanteil ableiten. Hoher Listenpreis und geringe Privatnutzung sprechen häufig für eine Prüfung, während hohe tatsächliche Fahrzeugkosten und umfangreiche private Nutzung den Vorteil verkleinern können.
Praxischeck vor Bestellung oder Abrechnung
- Anschaffungsdatum und nicht nur Modelljahr oder Erstzulassung festhalten.
- CO₂-Wert und elektrische Reichweite aus CoC beziehungsweise Fahrzeugunterlagen sichern.
- Kaufzuschuss-Test mit 60 g und Dienstwagen-Test mit 50 g getrennt dokumentieren.
- Monats- und Einzelbewertung des Arbeitswegs anhand realistischer Präsenztage vergleichen.
- Vor häuslicher Ladekostenerstattung Zähler, Tarifnachweis und Jahreswahlrecht abstimmen.
- Gehaltsabrechnung und vertragliche Eigenbeteiligungen auf korrekte Anrechnung prüfen.
Der Kfz-Steuer-Rechner kann die fahrzeugbezogene Steuer unterstützen. Er prüft aber weder PHEV-Dienstwagenqualifikation noch Lohnsteuer, Anschaffungszeitraum, Arbeitsweg oder Ladestrom-Erstattung.
🚙Fahrzeugbezogene Kfz-Steuer separat berechnenAmtliche Quellen
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge
- § 8 Abs. 2 EStG: Dienstwagen bei Arbeitnehmern und Arbeitsweg
- BMF-Schreiben vom 11. November 2025: Ladestrom und Strompreispauschale
- Lohnsteuer-Handbuch 2026: Elektro- und Hybridfahrzeuge
- Bundesumweltministerium: getrennte PHEV-Kriterien der Kaufförderung
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die konkrete Lohnabrechnung hängt von Anschaffungszeitpunkt, Fahrzeugdaten, Nutzungsvereinbarung, erster Tätigkeitsstätte, Eigenbeteiligungen und Nachweisen ab.