Versorgungsfreibetrag: Zusätzlicher Freibetrag für Hinterbliebene

Neben dem persönlichen Freibetrag nach §16 ErbStG gewährt das Gesetz einen besonderen Versorgungsfreibetrag nach §17 ErbStG. Dieser zusätzliche Freibetrag soll die wirtschaftliche Absicherung von Ehepartnern und minderjährigen bzw. jungen Kindern sicherstellen. Er kann den steuerfreien Gesamtbetrag erheblich erhöhen.

Nur Steuerklasse I und nur bei Erbschaft

Der Versorgungsfreibetrag steht nur Erwerbern der Steuerklasse I zu. Das sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder (einschließlich Stiefkinder). Zudem gilt er ausschließlich bei Erwerben von Todes wegen — bei Schenkungen unter Lebenden gibt es keinen Versorgungsfreibetrag.

Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung: Der Versorgungsfreibetrag soll den Verlust des Versorgers ausgleichen, der durch den Tod eintritt. Bei einer Schenkung besteht dieser Versorgungsbedarf nicht.

Versorgungsfreibetrag für Ehepartner: 256.000 EUR

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erhält einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR. Zusammen mit dem persönlichen Freibetrag von 500.000 EUR ergibt sich ein theoretischer steuerfreier Gesamtbetrag von 756.000 EUR.

In der Praxis wird dieser Betrag jedoch häufig durch die Anrechnung von Versorgungsbezügen gemindert — dazu mehr im nächsten Abschnitt.

Versorgungsfreibetrag für Kinder: Staffelung nach Alter

Für Kinder ist der Versorgungsfreibetrag nach dem Alter zum Zeitpunkt des Todes des Elternteils gestaffelt. Je jünger das Kind, desto höher der Freibetrag:

Alter des KindesVersorgungsfreibetrag+ Persönlicher FreibetragGesamt steuerfrei
Bis 5 Jahre52.000 EUR400.000 EUR452.000 EUR
Über 5 bis 10 Jahre41.000 EUR400.000 EUR441.000 EUR
Über 10 bis 15 Jahre30.700 EUR400.000 EUR430.700 EUR
Über 15 bis 20 Jahre20.500 EUR400.000 EUR420.500 EUR
Über 20 bis 27 Jahre10.300 EUR400.000 EUR410.300 EUR
Über 27 Jahre0 EUR400.000 EUR400.000 EUR

Die Logik dahinter: Jüngere Kinder sind stärker auf die finanzielle Versorgung durch die Eltern angewiesen. Der höhere Freibetrag soll den längeren Zeitraum der fehlenden Versorgung ausgleichen.

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Kürzung durch Versorgungsbezüge

Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert derjenigen Versorgungsbezüge gekürzt, die dem Hinterbliebenen aus Anlass des Todes zustehen und die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen. Dazu gehören insbesondere:

  • Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Betriebliche Hinterbliebenenrente vom Arbeitgeber des Verstorbenen
  • Beamtenpension (Witwen-/Waisengeld)
  • Sterbegelder und Hinterbliebenenbezüge aus berufsständischen Versorgungswerken

So wird der Kapitalwert berechnet

Der Kapitalwert einer lebenslangen Rente ergibt sich aus:

Kapitalwert = Jahresbetrag der Rente x Vervielfältiger

Der Vervielfältiger wird vom Bundesfinanzministerium für den jeweiligen Bewertungsstichtag veröffentlicht und hängt bei lebenslänglichen Leistungen von Alter und Geschlecht des Berechtigten ab. Für Stichtage ab 1. Januar 2026 gilt die Tabelle auf Basis der Sterbetafel 2022/2024; zeitlich begrenzte Leistungen folgen anderen Bewertungsregeln.

Rechenbeispiel: Witwenrente kürzt den Freibetrag

Eine 60-jährige Witwe erhält eine lebenslängliche Witwenrente von 1.200 EUR/Monat (14.400 EUR/Jahr). Der amtliche Vervielfältiger für eine 60-jährige Frau beträgt für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 13,832.

  • Vereinfachter Kapitalwert: 14.400 × 13,832 = 199.180,80 EUR
  • Rechnerischer Rest: 256.000 - 199.180,80 = 56.819,20 EUR

Der steuerlich anzusetzende Kapitalwert und die Rundung werden im Bescheid nach dem Bewertungsgesetz bestimmt. Das Beispiel zeigt, warum der Höchstbetrag von 256.000 EUR nicht ungeprüft als zusätzlicher Freibetrag eingeplant werden darf.

Rechenbeispiel: Kind ohne Versorgungsbezüge

Ein 8-jähriges Kind erbt nach dem Tod eines Elternteils 450.000 EUR. Das Kind erhält keine Waisenrente (zum Beispiel weil der verstorbene Elternteil selbständig war).

  • Persönlicher Freibetrag: 400.000 EUR
  • Versorgungsfreibetrag (über 5 bis 10 Jahre): 41.000 EUR
  • Steuerfreier Gesamtbetrag: 441.000 EUR
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 450.000 - 441.000 = 9.000 EUR
  • Erbschaftssteuer (SK I, 7 %): 630 EUR

Ohne den Versorgungsfreibetrag würde die Steuer auf 50.000 EUR anfallen: 50.000 x 7 % = 3.500 EUR. Der Versorgungsfreibetrag spart hier 2.870 EUR.

Waisenrente: Kürzung auch bei Kindern

Erhält das Kind eine Waisenrente, wird der Versorgungsfreibetrag entsprechend gekürzt. Allerdings sind Waisenrenten in der Regel deutlich niedriger als Witwenrenten, sodass der Versorgungsfreibetrag seltener vollständig aufgezehrt wird.

Bei zeitlich begrenzten Waisenrenten darf nicht einfach der Vervielfältiger einer lebenslänglichen Rente oder die Zahl der Restjahre verwendet werden. Laufzeit, Zahlungsweise und die Bewertungsregeln für befristete Leistungen bestimmen den Kapitalwert; übernehmen Sie dafür den Wert aus den steuerlichen Unterlagen oder lassen Sie ihn berechnen.

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Besonderheiten und Praxistipps

  • Zugewinnausgleich des Ehepartners: § 5 ErbStG kann den steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehegatten beeinflussen. Das ist kein pauschaler weiterer Freibetrag; die güterrechtliche Ausgleichsforderung muss individuell ermittelt werden.
  • Verzicht auf Versorgungsbezüge: Ein Verzicht auf die Witwenrente zur Erhöhung des Versorgungsfreibetrags ist steuerlich nicht zulässig. Die Kürzung erfolgt anhand des Anspruchs, nicht der tatsächlichen Inanspruchnahme.
  • Stiefkinder: Auch Stiefkinder erhalten den Versorgungsfreibetrag gemäß der Altersstaffelung, da sie zur Steuerklasse I gehören.
  • Kein Antrag erforderlich: Der Versorgungsfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Versorgungsbezüge korrekt angegeben werden.

Fazit: Wichtiger Zusatzfreibetrag für nahe Angehörige

Der Versorgungsfreibetrag kann den steuerpflichtigen Erwerb von Ehepartnern und jungen Kindern mindern, wird aber um bestimmte nicht steuerbare Versorgungsbezüge gekürzt. Der Erbschaftsteuer-Rechner ermittelt diesen Restbetrag nicht automatisch: Geben Sie nur einen bereits fachlich geprüften verbleibenden Betrag im Feld „Weitere Befreiungen/Freibeträge“ ein.

Amtliche Grundlagen

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag?
Der Versorgungsfreibetrag steht ausschließlich Erwerbern der Steuerklasse I zu, also Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern und Kindern (einschließlich Stiefkindern) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Kinder über 27 Jahre und alle übrigen Erben haben keinen Anspruch. Zudem gilt er nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht bei Schenkungen.
Wie wird der Versorgungsfreibetrag bei Witwenrente gekürzt?
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt, die dem Hinterbliebenen aus Anlass des Todes zustehen. Dazu zählen Witwenrente, Betriebsrenten und Beamtenpensionen. Der Kapitalwert wird durch Multiplikation des Jahresbetrags mit einem altersabhängigen Vervielfältiger aus den BMF-Tabellen berechnet.
Gilt der Versorgungsfreibetrag zusätzlich zum persönlichen Freibetrag?
Ja, der Versorgungsfreibetrag kommt zum persönlichen Freibetrag hinzu. Für einen Ehepartner ergibt sich ein theoretischer steuerfreier Gesamtbetrag von bis zu 756.000 EUR (500.000 EUR persönlicher Freibetrag plus 256.000 EUR Versorgungsfreibetrag). In der Praxis wird der Versorgungsfreibetrag jedoch oft durch Versorgungsbezüge gekürzt.
Erhalten Kinder über 27 Jahre einen Versorgungsfreibetrag?
Nein, der Versorgungsfreibetrag für Kinder endet mit dem vollendeten 27. Lebensjahr. Ab 27 Jahren steht Kindern nur noch der persönliche Freibetrag von 400.000 EUR zu. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab diesem Alter finanziell eigenständig sind und keinen besonderen Versorgungsfreibetrag benötigen.