Betriebsvermögen übertragen: Verschonung nach §§ 13a–13c ErbStG

Für qualifiziertes begünstigtes Betriebsvermögen kann ein Abschlag von 85 % oder auf unwiderruflichen Antrag bis zu 100 % gelten. Die Begünstigung betrifft nicht automatisch den gesamten Unternehmenswert: Verwaltungsvermögen, Beteiligungsgrenzen, Lohnsummen, Behaltensfristen und die Regeln für Erwerbe über 26 Mio. EUR müssen getrennt geprüft werden.

Begünstigtes Vermögen nach §13b ErbStG

Nicht jedes Betriebsvermögen fällt unter die Verschonungsregelung. §13b ErbStG definiert, welches Vermögen begünstigungsfähig ist:

  • Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), sofern die Beteiligung unmittelbar über 25 % beträgt
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Entscheidend ist die gesetzliche Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen. Nicht jede vermietete Immobilie oder jeder Finanzmittelbestand wird gleich behandelt; § 13b Abs. 4 enthält Katalog, Ausnahmen und Schwellen. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind besonders streng behandelt.

Regelverschonung: 85 % steuerfrei (§13a Abs. 1)

Die Regelverschonung ist der Standardfall. Sie gewährt einen Verschonungsabschlag von 85 % auf das begünstigte Betriebsvermögen. Voraussetzungen:

KriteriumRegelverschonung
Verschonungsabschlag85 %
Behaltensfrist5 Jahre
Lohnsummenklausel400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre
VerwaltungsvermögenNach § 13b gesondert ermitteln; keine pauschale 50-%-Grenze

Auf den nach dem 85-%-Abschlag verbleibenden Teil kann der gleitende Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR wirken. Er vermindert sich um 50 % des Betrags, um den der verbleibende Wert 150.000 EUR übersteigt. Daraus folgt keine pauschale Steuerfreiheit für jeden Betrieb bis zu einem bestimmten Gesamtwert, weil begünstigtes Vermögen und steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen zuerst gesondert zu bestimmen sind.

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Optionsverschonung: 100 % steuerfrei (§13a Abs. 10)

Auf Antrag kann die vollständige Steuerbefreiung gewählt werden. Die Anforderungen sind deutlich strenger:

KriteriumOptionsverschonung
Verschonungsabschlag100 %
Behaltensfrist7 Jahre
Lohnsummenklausel700 % der Ausgangslohnsumme über 7 Jahre
Verwaltungsvermögen max.20 %

Der Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich. Spätere Verstöße gegen Lohnsummen- oder Behaltensregeln können zu einer anteiligen Nachversteuerung führen; welche Quote wegfällt, richtet sich nach Art und Zeitpunkt des Verstoßes. Das längere Überwachungsfenster erhöht das Planungsrisiko.

Die Lohnsummenklausel im Detail

Die Lohnsummenklausel soll Arbeitsplätze nach der Unternehmensübertragung schützen. Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten sind grundsätzlich ausgenommen; bestimmte Beschäftigte werden bei der gesetzlichen Zählung nicht berücksichtigt.

Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Erbfall oder der Schenkung. Die kumulierte Lohnsumme während der Behaltensfrist muss folgende Mindestgrenzen erreichen:

  • 6 bis 10 Beschäftigte: 250 % (Regel) beziehungsweise 500 % (Option)
  • 11 bis 15 Beschäftigte: 300 % (Regel) beziehungsweise 565 % (Option)
  • Mehr als 15 Beschäftigte: 400 % (Regel) beziehungsweise 700 % (Option)

Bei Unterschreitung vermindert sich der Verschonungsabschlag grundsätzlich in demselben prozentualen Umfang. Verbundstrukturen und Beteiligungen können die Beschäftigten- und Lohnsummenermittlung verändern.

Die 26-Millionen-Euro-Grenze bei Großerwerben

Bei einem Erwerb von begünstigtem Vermögen über 26.000.000 EUR greifen die Sonderregeln für Großerwerbe; Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für diese Grenze zusammengerechnet. Der Erwerber kann insbesondere zwischen folgenden gesetzlichen Wegen wählen:

  • Abschmelzmodell (§ 13c): Der Verschonungsabschlag verringert sich für je volle 750.000 EUR über 26 Mio. EUR um einen Prozentpunkt; ab 90 Mio. EUR wird kein Abschlag gewährt
  • Verschonungsbedarfsprüfung (§28a ErbStG): Der Erwerber muss nachweisen, dass er die Steuer nicht aus dem verfügbaren Privatvermögen zahlen kann. Als verfügbar gelten 50 % des vorhandenen oder miterworbenen privaten Vermögens.
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Rechenbeispiel: Familienunternehmen vererben

Ein Vater vererbt seinem Sohn eine GmbH. Für dieses stark vereinfachte Tarifbeispiel wird unterstellt, dass nach der vollständigen §-13b-Prüfung 5.000.000 EUR begünstigtes Vermögen feststehen und kein zusätzlich steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen oder weiterer Erwerb zu berücksichtigen ist:

  • Festgestelltes begünstigtes Vermögen: 5.000.000 EUR
  • Optionsvoraussetzungen einschließlich höchstens 20 % Verwaltungsvermögensquote: erfüllt
  • 20 Mitarbeiter, Lohnsumme stabil

Variante A: Regelverschonung (85 %)

Verschont: 5.000.000 × 85 % = 4.250.000 EUR

Verbleibend: 750.000 EUR, abzüglich Abzugsbetrag (hier bereits abgeschmolzen): ca. 750.000 EUR steuerpflichtig

Abzüglich Freibetrag Kind (400.000 EUR): 350.000 EUR steuerpflichtig

Tarifsteuer (Steuerklasse I, 15 %): 52.500 EUR

Variante B: Optionsverschonung (100 %)

Verschont: 5.000.000 × 100 % = 5.000.000 EUR

Steuer: 0 EUR

Die Optionsverschonung vermeidet in dieser isolierten Modellrechnung 52.500 EUR Tarifsteuer, erfordert aber sieben statt fünf Jahre Behaltensfrist und bei mehr als 15 Beschäftigten 700 % statt 400 % Mindestlohnsumme. Das Beispiel ersetzt keine Verwaltungsvermögens- oder Unternehmensbewertung.

Praktische Bedeutung für Familienunternehmen

Die Betriebsvermögensverschonung ist für die Unternehmensnachfolge in Deutschland von enormer Bedeutung. Ohne diese Regelung müssten viele mittelständische Unternehmen verkauft oder zerschlagen werden, um die Erbschaftssteuer zu finanzieren. Gleichzeitig steht das System in der Kritik: Das Bundesverfassungsgericht prüft 2026 erneut, ob die weitreichende Verschonung von Betriebsvermögen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.

Für Unternehmer gelten folgende Empfehlungen:

  • Verwaltungsvermögen minimieren: Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ausgliedern
  • Nachfolge frühzeitig planen: Bewertung, Vorerwerbe und 26-Mio.-EUR-Grenze gemeinsam modellieren
  • Beschäftigung sichern: Lohnsummenklausel von Beginn an einkalkulieren
  • Optionsverschonung prüfen: Bei niedrigem Verwaltungsvermögen kann die 100 %-Befreiung sinnvoll sein
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Fazit: Großzügige Regelung mit strengen Auflagen

Die §§ 13a bis 13c ErbStG können qualifiziertes begünstigtes Vermögen erheblich entlasten, aber nicht pauschal jeden Unternehmenswert. Die Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung hängt von Verwaltungsvermögen, Beschäftigtenstruktur, Unternehmensplanung, Erwerbswert und früheren Übertragungen ab. Wegen der mehrjährigen Nachversteuerungsrisiken gehört die Berechnung vor die Vertragsunterzeichnung.

Amtliche Grundlagen

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Regelverschonung und Optionsverschonung?
Die Regelverschonung gewährt grundsätzlich 85 % Abschlag auf das nach § 13b ermittelte begünstigte Vermögen; regelmäßig gelten fünf Jahre Behaltensfrist und bei mehr als 15 Beschäftigten 400 % Mindestlohnsumme. Die unwiderruflich zu beantragende Optionsverschonung kann 100 % erreichen, verlangt grundsätzlich sieben Jahre, 700 % Mindestlohnsumme und eine Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 %. Beschäftigtenstaffeln, Großerwerbe und Verwaltungsvermögen können das Ergebnis verändern.
Was zählt als Verwaltungsvermögen?
§ 13b Abs. 4 ErbStG enthält einen detaillierten Katalog, unter anderem für bestimmte überlassene Grundstücke, Kapitalgesellschaftsanteile bis 25 %, Wertpapiere, Kunst und Finanzmittel oberhalb der gesetzlichen Schwelle. Ausnahmen, Schuldenverrechnung, junges Verwaltungsvermögen, der 90-%-Einstiegstest und der 10-%-Freibetrag für unschädliches Nettoverwaltungsvermögen machen eine reine Prozentrechnung unzuverlässig.
Was passiert bei Verstoß gegen die Behaltensfrist?
Wird das Betriebsvermögen vor Ablauf der Behaltensfrist (5 bzw. 7 Jahre) veräußert oder der Betrieb aufgegeben, entfällt die Verschonung zeitanteilig. Für jedes volle Jahr vor Ablauf der Frist wird ein entsprechender Anteil der Steuer nachgefordert. Auch eine erhebliche Unterschreitung der Lohnsumme führt zu einer anteiligen Nachversteuerung.
Gilt die Betriebsvermögensverschonung auch für Anteile an Kapitalgesellschaften?
Ja, Anteile an Kapitalgesellschaften sind begünstigungsfähig, sofern der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital beteiligt war. Alternativ genügt eine Poolvereinbarung, wenn die gebündelten Anteile die 25-Prozent-Schwelle überschreiten. Die sonstigen Voraussetzungen (Behaltensfrist, Lohnsumme, Verwaltungsvermögensgrenze) gelten analog.