MwSt Anlage 2: Warengruppen mit 7 % richtig einordnen

Anlage 2 zum UStG ist keine einfache Einkaufsliste. Sie verbindet gesetzliche Warenbezeichnungen mit Positionen des Zolltarifs. Für den richtigen Steuersatz zählt deshalb die konkrete Einreihung einer Ware.

Wofür Anlage 2 gilt

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände auf 7 %. Nr. 2 erfasst außerdem die Vermietung bestimmter dort bezeichneter Gegenstände, nennt aber Ausnahmen.

Die Anlage enthält nicht alle ermäßigten Umsätze. Andere Tatbestände stehen direkt in § 12 Abs. 2, etwa für bestimmte Publikationen, Personenbeförderungen, kurzfristige Beherbergung oder Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

Warum der Zolltarif wichtig ist

Neben der Warenbezeichnung nennt Anlage 2 eine Nummer oder einen Bereich aus dem Zolltarif. Die Einreihung kann von Material, Zusammensetzung, Bearbeitungsgrad und Aufmachung abhängen. Begriffe wie „Lebensmittel“, „Tierfutter“ oder „Kunstgegenstand“ ersetzen diese Prüfung nicht.

Auch Formulierungen wie „aus Position …“ sind relevant: Sie zeigen, dass nur ein Teil der gesamten Zolltarifposition begünstigt sein kann. Bei Unsicherheit sollte nicht allein mit ähnlichen Produkten argumentiert werden.

Wichtige Gruppen – keine vollständige Abschrift

GruppePrüfhinweis
Lebende Tiere und tierische ErzeugnisseNur die ausdrücklich genannten Positionen und Ausnahmen
Pflanzen, Gemüse, Früchte und GetreideArt und Bearbeitungsgrad können entscheidend sein
Bestimmte LebensmittelzubereitungenZusammensetzung und Zolltarifposition prüfen
Bücher, Zeitungen und andere DruckerzeugnisseGesetzliche Ausnahmen, insbesondere nach Inhalt und Werbeanteil
Bestimmte Hilfsmittel und KunstgegenständeEnger gesetzlicher und zolltariflicher Umfang

Diese Übersicht dient nur zur Orientierung. Die amtliche Anlage enthält die verbindlichen Einzelpositionen und Ausnahmen.

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Warenlieferung oder Dienstleistung?

Vor der Suche in Anlage 2 muss feststehen, welcher Umsatz vorliegt. Bei einem Lebensmittelverkauf kann Anlage 2 maßgeblich sein. Bei einer Restaurantleistung gilt seit 2026 dagegen der eigene Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG; Getränke sind davon ausgenommen. Ein Leistungsbündel kann eine Aufteilung erfordern.

Auch bei Personenbeförderungen hilft Anlage 2 nicht. Der Schienenbahnverkehr ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a begünstigt. Die Orts- oder 50-km-Grenze betrifft nur die in Buchst. b genannten anderen Verkehrsarten.

So prüfen Unternehmen belastbar

  1. Konkreten Umsatz und Vertragsleistung bestimmen.
  2. Prüfen, ob ein eigener Tatbestand in § 12 Abs. 2 einschlägig ist.
  3. Bei Waren die genaue Bezeichnung und Zolltarifposition aus Anlage 2 abgleichen.
  4. Ausnahmen, Mischwaren und Nebenleistungen dokumentieren.
  5. Bei verbleibenden Zweifeln fachlichen Rat oder eine verbindliche Auskunft einholen.

Amtliche Quellen

Fachlich geprüft am 14.07.2026. Der Beitrag ist eine Orientierung und keine verbindliche Tarifierung einzelner Waren.

Häufig gestellte Fragen

Enthält Anlage 2 alle Umsätze mit 7 % Umsatzsteuer?
Nein. Anlage 2 bezeichnet vor allem Gegenstände, auf die § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG verweist. Weitere ermäßigte Leistungen stehen direkt in § 12 Abs. 2, etwa bestimmte Personenbeförderungen, Beherbergungs-, Kultur- und Verpflegungsleistungen.
Reicht der Produktname für die Einordnung?
Oft nicht. Anlage 2 verweist auf Zolltarifpositionen. Zusammensetzung, Verarbeitung, Aufmachung und Verwendungszweck können die Einreihung beeinflussen.
Sind alle Lebensmittel mit 7 % besteuert?
Nein. Begünstigt sind die in Anlage 2 erfassten Gegenstände. Bei Getränken, zubereiteten Produkten und Mischwaren können gesetzliche Ausnahmen oder eine andere Zolltarifposition zum Regelsteuersatz führen.
Ist die Anlage 2 eine unverbindliche Beispielliste?
Nein. Sie ist Bestandteil des Umsatzsteuergesetzes. Für eine konkrete Ware muss aber geprüft werden, ob sie unter die gesetzliche Bezeichnung und die zugehörige Zolltarifposition fällt.