Maßsteuer: Wie Kinderfreibeträge die Kirchensteuer senken
Bei Kindern ist die festgesetzte Einkommensteuer nicht zwingend die direkte Grundlage für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. § 51a EStG verlangt eine besondere Vergleichsberechnung. Dieser Artikel zeigt den Standardfall für 2026 und grenzt ihn von der monatlichen Lohnabrechnung ab.
Was die Maßsteuer tatsächlich ist
Für die Einkommensteuer vergleicht das Finanzamt Kindergeld und die Wirkung der Freibeträge für Kinder. Für Zuschlagsteuern gelten eigene Regeln: Nach § 51a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG neu berechnet. Diese neu ermittelte Steuer ist die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Die Kirchensteuer im Standardfall lautet damit:
Maßsteuer × 8 % oder 9 %
Der Kirchensteuersatz beträgt 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, sonst regelmäßig 9 %. Kappung, besonderes Kirchgeld und abweichende Regeln einzelner steuererhebender Religionsgemeinschaften sind davon getrennte Themen.
⛪Kirchensteuer 2026 berechnenKinderfreibeträge 2026
| Bestandteil | Voller Zähler | Halber Zähler |
|---|---|---|
| Kinderfreibetrag | 6.828 EUR | 3.414 EUR |
| Betreuung, Erziehung oder Ausbildung | 2.928 EUR | 1.464 EUR |
| Summe | 9.756 EUR | 4.878 EUR |
Der im Steuerfall anzusetzende Betrag richtet sich nach dem Kinderfreibetragszähler (ZKF). Zwei volle Zähler ergeben beispielsweise 19.512 EUR.
Geprüftes Rechenbeispiel 2026
Zusammenveranlagtes Paar, gemeinsames zu versteuerndes Einkommen 80.000 EUR, zwei volle ZKF, Kirchensteuersatz 9 %:
- Einkommensteuer auf 80.000 EUR nach Splittingtarif: 14.418 EUR
- Abzug für Kinder: 2 × 9.756 EUR = 19.512 EUR
- Für die Maßsteuer relevantes zvE: 80.000 EUR − 19.512 EUR = 60.488 EUR
- Maßsteuer nach Splittingtarif: 8.572 EUR
- Kirchensteuer: 8.572 EUR × 9 % = 771,48 EUR
Ohne die Kinderberücksichtigung wären es 14.418 EUR × 9 % = 1.297,62 EUR. Der isolierte Unterschied im Beispiel beträgt 526,14 EUR. Das ist keine allgemeine Ersparnis pro Kind; die Wirkung hängt von Einkommen, Veranlagung und ZKF ab.
Solidaritätszuschlag: gleiche Kinderbasis, eigener Tarif
Auch beim Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge für die Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Danach gelten jedoch die eigene Freigrenze und Milderungszone des Solidaritätszuschlaggesetzes. Deshalb folgt aus einer niedrigeren Maßsteuer nicht automatisch ein bestimmter Soli-Betrag. Im Beispiel entsteht kein Solidaritätszuschlag.
Jahressteuer ist nicht Monatslohnsteuer
Der Rechner modelliert eine vereinfachte Jahresveranlagung. Der laufende Lohnsteuerabzug folgt dem BMF-Programmablaufplan und hängt unter anderem von Steuerklasse und ELStAM ab. Bei den Steuerklassen V und VI werden Kinderfreibeträge im laufenden Abzug anders behandelt als im Jahresbescheid. Abweichungen auf der Gehaltsabrechnung sind deshalb nicht automatisch ein Fehler.
Quellen und Stand
- § 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- § 32 Abs. 6 EStG – Freibeträge für Kinder 2026
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif 2026
- § 3 SolzG – Bemessungsgrundlage
Fachlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Beispielwerte werden mit derselben zentralen 2026-Berechnungslogik wie der Kirchensteuerrechner erzeugt.