Kinderkrankengeld 2026: 15 Tage pro Kind, maximal 35 Tage
Wenn ein versichertes Kind krank ist und niemand sonst im Haushalt die Betreuung übernehmen kann, sichert § 45 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen unbezahlte Freistellung und Kinderkrankengeld. Die Leistung wird pro ausgefallenem Arbeitstag berechnet — nicht durch eine pauschale Teilung des Monatsnettos durch 30.
Anspruchstage 2026
| Anspruchsberechtigte Person | Je Kind | Insgesamt je Kalenderjahr |
|---|---|---|
| Elternteil | 15 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
| Alleinerziehende Person | 30 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
Bei zwei Kindern hat ein Elternteil damit bis zu 30 Arbeitstage. Bei drei Kindern ergäben sich rechnerisch 45 Tage, die Gesamtgrenze begrenzt den Anspruch aber auf 35. Nicht verbrauchte Tage werden nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen.
Voraussetzungen nach § 45 SGB V
- Der betreuende Elternteil ist gesetzlich versichert und hat einen Krankengeldanspruch.
- Das erkrankte Kind ist gesetzlich versichert.
- Eine ärztliche Bescheinigung bestätigt, dass Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege erforderlich ist.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
- Das Kind ist jünger als zwölf Jahre oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
- Für denselben Grund besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder § 616 BGB können einen Anspruch auf bezahlte Freistellung begründen. Soweit ein solcher Anspruch besteht, geht er der unbezahlten Freistellung mit Kinderkrankengeld vor. § 616 BGB kann vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
So wird die Höhe berechnet
Für Beschäftigte knüpft das Gesetz an das tatsächlich ausgefallene Nettoarbeitsentgelt aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt an:
- 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts im Regelfall
- 100 %, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bezogen wurde
- höchstens 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze; 2026 sind das 135,63 EUR je Arbeitstag
Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse den konkreten Entgeltausfall. Dienstplan, Arbeitszeitmodell, variable Bezüge und ein nur teilweise ausgefallener Arbeitstag können das Ergebnis beeinflussen. Deshalb ist eine Monatsrechnung mit 30 Kalendertagen ungeeignet.
Transparentes Beispiel
Der Arbeitgeber meldet für einen vollständig ausgefallenen Arbeitstag ein Nettoarbeitsentgelt von 120 EUR. Es gab in den vorangegangenen zwölf Monaten kein beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt:
- 90 % von 120 EUR = 108 EUR brutto Kinderkrankengeld je Arbeitstag
- für fünf ausgefallene Arbeitstage = 540 EUR brutto
- davon können Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen
Mit einer berücksichtigungsfähigen Einmalzahlung wären im Beispiel grundsätzlich 100 % des Ausfalls, also 120 EUR je Arbeitstag, maßgeblich. Der Höchstbetrag von 135,63 EUR wäre nicht erreicht.
Freistellung und Arbeitgeber
Besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, gewährt § 45 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, soweit für denselben Grund kein bezahlter Freistellungsanspruch besteht. Dieser gesetzliche Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- Arbeitgeber unverzüglich über Abwesenheit und voraussichtliche Dauer informieren.
- Ärztlichen Nachweis nach dem vorgesehenen Verfahren beschaffen.
- Antrag und Entgeltmeldung mit der Krankenkasse klären.
- Prüfen, ob Arbeits- oder Tarifvertrag zunächst bezahlte Freistellung vorsieht.
Keine garantierte Übertragung zwischen Eltern
Jeder Elternteil hat sein eigenes Kontingent. Hat ein Elternteil seine Tage aufgebraucht, besteht kein gesetzlicher Anspruch, ungenutzte Tage des anderen Elternteils zu übernehmen. In der Praxis kann eine freiwillige Lösung möglich sein, wenn die beteiligten Arbeitgeber und die Krankenkasse zustimmen. Die Freistellung und Leistung sollten vorab schriftlich bestätigt werden.
Sonderfälle
Teilzeit und Schichtarbeit
Anspruchstage werden nur für Tage verbraucht, an denen tatsächlich Arbeit ausgefallen ist. Bei Teilzeit oder Schichtarbeit sind deshalb der konkrete Dienstplan und der gemeldete Nettoentgeltausfall maßgeblich.
Stationäre Mitaufnahme
Wird ein Elternteil aus medizinischen Gründen zusammen mit einem versicherten Kind unter zwölf Jahren stationär aufgenommen, kann ein eigenständiger Anspruch nach § 45 Abs. 1a SGB V bestehen. Die Einrichtung muss die medizinische Notwendigkeit und Dauer bescheinigen. Dieser Anspruch wird nicht aus dem normalen Jahreskontingent für die Betreuung zu Hause verbraucht.
Privat versichertes Kind oder Elternteil
Ist das Kind privat versichert, besteht grundsätzlich kein Kinderkrankengeld aus der GKV. Auch privat versicherte Eltern erhalten die gesetzliche Geldleistung nicht. § 45 Abs. 5 SGB V kann dennoch einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung sichern; eine finanzielle Leistung hängt dann etwa vom privaten Tarif, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab.
Warum der normale Krankengeld-Rechner nicht passt
Normales Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit verwendet Regelentgelt, 70-%-Brutto-Regel und 90-%-Netto-Grenze. Kinderkrankengeld für Beschäftigte verwendet dagegen den konkret gemeldeten Nettoentgeltausfall je Arbeitstag und gegebenenfalls die 100-%-Regel für Einmalzahlungen. Ein Rechner für normales Krankengeld darf daher nicht für diese Leistung verwendet werden.
💶Reguläres Nettogehalt berechnenFazit
2026 gelten 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, begrenzt auf 35 Tage insgesamt; für Alleinerziehende sind es 30 beziehungsweise 70 Tage. Für die Höhe zählen der tatsächliche Nettoentgeltausfall, eine mögliche Einmalzahlung und der gesetzliche Höchstbetrag. Die verbindliche Berechnung erfolgt aus der Entgeltmeldung des Arbeitgebers durch die Krankenkasse.
Quellen und Stand: § 45 SGB V, BMG: Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld und GKV-Grenzbeträge 2026. Fachlich geprüft am 14. Juli 2026.