Grundsicherungsgeld und ALG I 2026: zwei verschiedene Leistungen

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsicherungsgeld; sie löst das Bürgergeld ab. Bereits erlassene Bescheide bleiben gültig, und die Behörden dürfen den alten Begriff übergangsweise bis Ende 2026 verwenden.

Versicherung oder bedarfsgeprüfte Grundsicherung

MerkmalALG IGrundsicherungsgeld
RechtsgrundlageSGB IIISGB II
PrinzipVersicherungsleistungSteuerfinanzierte Bedarfsleistung
StelleAgentur für ArbeitJobcenter
HöheAus dem pauschalierten LeistungsentgeltAnerkannter Bedarf abzüglich anrechenbarer Mittel
VermögensprüfungKeine SGB-II-PrüfungJa, mit Freibeträgen und geschütztem Vermögen

So wird ALG I bestimmt

Aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums ermittelt die Bundesagentur das tägliche Bemessungsentgelt. Sie zieht rechnerisch Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent ab. Das Ergebnis ist das Leistungsentgelt; davon beträgt ALG I 60 Prozent oder 67 Prozent, wenn die Kind-Voraussetzung erfüllt ist. Das ist nicht zwingend derselbe Betrag wie ein bestimmter Prozentsatz des früher ausgezahlten Nettolohns.

Die reguläre Anspruchsdauer richtet sich nach Versicherungszeiten und Alter. Bei 12, 16, 20 oder 24 Monaten Versicherungspflicht entstehen grundsätzlich 6, 8, 10 oder 12 Monate Anspruch. Ab 50, 55 oder 58 Jahren kann die Höchstdauer bei ausreichenden Versicherungszeiten auf 15, 18 oder 24 Monate steigen.

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Grundsicherungsgeld: Bedarf statt früheres Gehalt

Für Alleinstehende und Alleinerziehende beträgt der Regelbedarf 2026 563,00 EUR monatlich. Hinzukommen können anerkannte Mehrbedarfe sowie angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Davon werden anrechenbares Einkommen und gegebenenfalls zu berücksichtigendes Vermögen abgezogen. Eine Warmmiete allein erlaubt deshalb keine verlässliche Pauschalberechnung.

Neue Vermögensregeln seit Juli 2026

Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Der persönliche Freibetrag ist nun altersabhängig: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000,00 EUR, ab dem 31. Lebensjahr 10.000,00 EUR, ab dem 41. Lebensjahr 12.500,00 EUR und ab dem 51. Lebensjahr 20.000,00 EUR. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

Daneben schützt § 12 SGB II unter Voraussetzungen etwa angemessenen Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, bestimmte Altersvorsorge und angemessenes selbst genutztes Wohneigentum. Für selbst bewohnte Immobilien besteht während der einjährigen Karenzzeit der Unterkunftskosten ein besonderer Schutz unabhängig von der Größe.

Maßgeblich sind Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft, nicht pauschal die Mittel des gesamten Haushalts. Wer nur zusammenwohnt, bildet nicht allein dadurch automatisch eine Bedarfsgemeinschaft; bei Verwandten oder Verschwägerten kann jedoch die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft relevant werden.

Antrag und Übergang nach ALG I

Endet der ALG-I-Anspruch, entsteht nicht automatisch Grundsicherungsgeld. Der Antrag geht an das Jobcenter, das Hilfebedürftigkeit und Bedarf prüft. Ein frühzeitiger Antrag hilft, Rückfragen und fehlende Nachweise vor dem Leistungswechsel zu klären; eine starre Drei-Monats-Frist gibt § 37 SGB II dafür nicht vor.

Beim Antrag gilt eine wichtige Monatsregel: Ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt grundsätzlich auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück. Leistungen gibt es dagegen grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung. Wer beispielsweise am 20. August einen Anspruch begründet beantragt, kann damit den August erfassen, nicht aber automatisch den Juli.

Ist ALG I schon während des Bezugs niedriger als der anerkannte SGB-II-Bedarf, kann Grundsicherungsgeld ergänzen. Das ALG I wird dann als Einkommen berücksichtigt. Ob tatsächlich ein Zahlbetrag bleibt, hängt von der gesamten Bedarfsgemeinschaft und den anwendbaren Absetzungen ab.

Offizielle Quellen und Rechengrenze

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Diese Übersicht erklärt die Systematik und ersetzt keine verbindliche Leistungsberechnung oder Sozialrechtsberatung. Für ALG I ist die Berechnung der Bundesagentur maßgeblich; über Grundsicherungsgeld entscheidet das zuständige Jobcenter.

Häufig gestellte Fragen

Ist ALG I dasselbe wie Grundsicherungsgeld?
Nein. ALG I ist eine Versicherungsleistung nach dem SGB III. Grundsicherungsgeld ist eine bedarfsgeprüfte Leistung nach dem SGB II. Vorheriges Einkommen beeinflusst das ALG I; beim Grundsicherungsgeld zählen Bedarf sowie anrechenbares Einkommen und Vermögen.
Wie hoch ist ALG I?
Die Bundesagentur berechnet zunächst ein tägliches Bemessungsentgelt und daraus nach pauschalen Abzügen das Leistungsentgelt. Das ALG I beträgt davon grundsätzlich 60 Prozent, mit Kind im steuerrechtlichen Sinn 67 Prozent.
Was geschieht nach Ende des ALG-I-Anspruchs?
Es folgt keine automatische Zahlung. Wer hilfebedürftig ist, kann beim Jobcenter Grundsicherungsgeld beantragen. Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft werden nach den Regeln des SGB II geprüft.
Kann Grundsicherungsgeld ALG I ergänzen?
Ja. Deckt ALG I den anerkannten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht, kann ein ergänzender Anspruch bestehen. ALG I wird dabei als Einkommen berücksichtigt; das Jobcenter prüft den Einzelfall.