Homeoffice-Tagespauschale 2026: 6 Euro, Regeln und Beispiele

Die häufig „Homeoffice-Pauschale“ genannte Tagespauschale ist kein eigener Steuerbonus. Sie ist ein pauschaler Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug für qualifizierende Arbeitstage in der häuslichen Wohnung. Besonders wichtig ist die gesetzliche Ausnahme für Tätigkeiten, bei denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die zwei Anspruchswege

  1. Grundfall: mehr als die Hälfte der täglichen Arbeit zu Hause und an diesem Tag kein Besuch der ersten Tätigkeitsstätte.
  2. Kein anderer Arbeitsplatz: Ist für diese Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz verfügbar, genügt eine Tätigkeit zu Hause; zeitliches Überwiegen und der Verzicht auf den Besuch der ersten Tätigkeitsstätte sind dann nicht erforderlich.

Betrag und Rechtsgrundlage 2026

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG beträgt die Tagespauschale 6,00 EUR je qualifizierendem Kalendertag, höchstens 1.260,00 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Der Höchstbetrag entspricht 210 Tagen; bei 240 qualifizierenden Tagen bleiben es daher 1.260,00 €.

Die Regel gilt über § 9 Abs. 5 EStG für Arbeitnehmer als Werbungskosten. Selbstständige berücksichtigen sie bei erfüllten Voraussetzungen als Betriebsausgabe. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist für Selbstständige nicht anwendbar.

Die Pauschale wird für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung personenbezogen betrachtet: Auch bei mehreren Tätigkeiten oder Einkunftsarten kann sie je Kalendertag nur einmal angesetzt werden. Arbeiten zwei Personen in derselben Wohnung, prüft jede Person die eigenen Tage und Voraussetzungen.

Anspruchsweg 1: überwiegend zu Hause, keine erste Tätigkeitsstätte

„Überwiegend“ ist eine Zeitprüfung: Mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit muss in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Außerdem darf an diesem Tag keine außerhalb der Wohnung liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden.

Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn die Arbeit trotzdem zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung erfolgt. Beispielsweise können ein kürzerer Baustellentermin und die dazugehörigen Reisekosten neben der Tagespauschale stehen, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit zu Hause liegt und keine erste Tätigkeitsstätte besucht wird.

Es ist dabei unerheblich, ob grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Entscheidend sind für diesen Anspruchsweg die tatsächliche Zeitverteilung und der Nichtbesuch der ersten Tätigkeitsstätte an dem konkreten Tag.

Anspruchsweg 2: dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz

Steht für die konkrete betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird auch in der häuslichen Wohnung gearbeitet, ist die Tagespauschale selbst bei nicht überwiegender Heimarbeit möglich. Sie bleibt auch möglich, wenn am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird.

In dieser Ausnahme können Entfernungspauschale und Tagespauschale für denselben Tag nebeneinander stehen, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die zu Hause erledigte Tätigkeit verfügbar ist. Das amtliche Beispiel ist eine Lehrkraft, die in der Schule unterrichtet, dort aber keinen Arbeitsplatz für Vor- und Nachbereitung hat und diese Arbeiten zu Hause erledigt.

„Dauerhaft“ ist mehr als ein einzelner Belegungstag: Ist ein Desk-Sharing-Arbeitsplatz lediglich tage- oder wochenweise nicht verfügbar, bedeutet das nach dem BMF-Schreiben nicht, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz besteht. Für echte Heimtage kann dann weiterhin Anspruchsweg 1 greifen.

Was zählt als häusliche Wohnung?

Für die Tagespauschale ist kein separates oder abgeschlossenes Arbeitszimmer erforderlich. Eine beruflich genutzte Arbeitsecke oder der Küchentisch kann genügen. Das Gesetz verlangt aber eine Tätigkeit in der häuslichen Wohnung.

Ein Coworking-Space, Café oder Internetcafé ist nicht die häusliche Wohnung und erzeugt deshalb keine Tagespauschale. Tatsächliche berufliche Kosten solcher Arbeitsorte können nach anderen Regeln abziehbar sein; das ist getrennt zu prüfen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Abzug ist nicht Steuererstattung

Bei Arbeitnehmern fließt die Tagespauschale in die Werbungskosten ein. Nach § 9a EStG werden bereits 1.230,00 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Nur der übersteigende Teil erhöht den gewöhnlichen Werbungskostenabzug.

200 Tage, sonst keine Werbungskosten

200 Tage ergeben 1.200,00 €. Gegenüber 1.230,00 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt der zusätzliche Abzug 0,00 €.

210 Tage, sonst keine Werbungskosten

210 Tage ergeben 1.260,00 €. Der zusätzliche Abzug beträgt 30,00 €. Das ist keine Steuererstattung; die tatsächliche Tarifwirkung hängt von der gesamten Steuerberechnung ab.

Hybrid-Beispiel mit Pendeltagen

Unterstellt werden 130 Tage zu Hause (780,00 €) und 90 Tage an der ersten Tätigkeitsstätte bei 25 km einfacher Entfernung mit eigenem Pkw. Die 2026 geltende Entfernungspauschale von 0,38 EUR je vollem Kilometer ergibt 855,00 €. Zusammen sind das 1.635,00 € und damit 405,00 € über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Das Beispiel verwendet unterschiedliche Heim- und Pendeltage. Ob beide Pauschalen ausnahmsweise am selben Tag zulässig sind, richtet sich nach dem zuvor erläuterten „dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz“-Tatbestand. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen und tatsächliche ÖPNV-Kosten können die Pendelberechnung verändern.

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Tagespauschale oder häusliches Arbeitszimmer?

Die Tagespauschale deckt die durch die Tätigkeit in der Wohnung entstehenden Raum- und Nutzungskosten pauschal ab. Arbeitsmittel sowie beruflich veranlasste Aufwendungen für Telefon und Internet sind davon nicht umfasst und können bei erfüllten allgemeinen Voraussetzungen zusätzlich abziehbar sein.

Ein häusliches Arbeitszimmer folgt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Es muss räumlich in die häusliche Sphäre eingebunden und ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden; eine private Mitnutzung unter 10 Prozent ist unschädlich. Vor allem muss das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden.

Nur dann kommen die tatsächlichen Aufwendungen oder wahlweise die personenbezogene Jahrespauschale von 1.260,00 EUR in Betracht. Die Jahrespauschale sinkt um ein Zwölftel für jeden vollen Monat ohne Mittelpunktvoraussetzung. Für denselben Zeitraum ist die Tagespauschale nicht zusätzlich abziehbar; für einen anderen Teilzeitraum kann sie bei eigenen Voraussetzungen möglich sein.

Doppelte Haushaltsführung und mehrere Wohnungen

Werden für die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung Unterkunftskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei erstattet, ist die Tagespauschale insoweit nicht zulässig. Das BMF lässt sie für die Zweitwohnung nur in besonderen Restkostenfällen zu; für qualifizierende Arbeit am Ort des eigenen Hausstands bleibt eine eigenständige Prüfung möglich.

Nachweise: keine Sonderaufzeichnung, aber Darlegung bleibt nötig

Nach dem BMF-Schreiben vom 15. August 2023 im Lohnsteuer-Handbuch 2026 besteht für die Tagespauschale keine besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG. Das ist kein Verzicht auf Nachweise: Wer sich auf die Regeln beruft, muss die Tage und bei Anspruchsweg 2 das dauerhafte Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes konkret darlegen.

Praktisch hilft ein Kalender mit Datum, tatsächlichen Arbeitszeiten, Arbeitsorten, Auswärtsterminen und Besuch der ersten Tätigkeitsstätte. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist ein mögliches Indiz für den fehlenden Arbeitsplatz, aber weder zwingend noch allein entscheidend.

Prüfcheckliste für jeden Tag

  1. Wurde tatsächlich in der häuslichen Wohnung betrieblich oder beruflich gearbeitet?
  2. Lag dort mehr als die Hälfte der tatsächlichen Tagesarbeitszeit?
  3. Wurde eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht?
  4. Falls ja oder die Heimarbeit nicht überwog: Stand für diese Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
  5. Wurde die Tagespauschale an diesem Kalendertag bereits einer anderen Tätigkeit zugeordnet?
  6. Werden für denselben Zeitraum Arbeitszimmer- oder Zweitwohnungskosten abgezogen?

Rechengrenze

Der Rechnerteil bewertet nur den Pauschalbetrag und im Hybrid-Beispiel die bestätigte Entfernung. Ob ein Tag die gesetzlichen Tatsachenmerkmale erfüllt, muss anhand von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsplatzsituation belegt werden.

Offizielle Quellen und Prüfstand

Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die Tages- und Hybridwerte werden aus dem gemeinsamen Tagespauschalen- und Entfernungspauschalen-Modul erzeugt.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
Die gesetzliche Tagespauschale beträgt 6 Euro je qualifizierendem Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Rechnerisch ist der Höchstbetrag nach 210 Tagen erreicht. Weitere qualifizierende Tage erhöhen ihn nicht.
Muss ich den ganzen Tag zu Hause arbeiten?
Im Grundfall muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung liegen und die erste Tätigkeitsstätte darf an diesem Tag nicht aufgesucht werden. Steht für die konkrete Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, genügt dagegen eine Tätigkeit zu Hause; dann können auch Arbeit an der ersten Tätigkeitsstätte und die Entfernungspauschale am selben Tag hinzukommen.
Brauche ich ein separates Arbeitszimmer?
Nein. Für die Tagespauschale genügt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung, auch an einer Arbeitsecke. Ein Coworking-Space oder Café ist dagegen keine häusliche Wohnung. Für den Abzug tatsächlicher Arbeitszimmerkosten gelten strengere Raum- und Mittelpunktvoraussetzungen.
Ist die Tagespauschale zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag abziehbar?
Sie gehört bei Arbeitnehmern zu den Werbungskosten. Nur soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen, entsteht daraus ein zusätzlicher Abzug. Bei Selbstständigen ist die Tagespauschale bei erfüllten Voraussetzungen Betriebsausgabe; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt dort nicht.
Wie dokumentiere ich Homeoffice-Tage?
Für die Tagespauschale besteht keine besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Absatz 7 EStG. Die Voraussetzungen müssen bei Rückfragen dennoch dargelegt werden. Sinnvoll sind deshalb Kalenderaufzeichnungen mit Datum, Arbeitszeiten, Tätigkeitsorten und aufgesuchter erster Tätigkeitsstätte. Eine Arbeitgeberbescheinigung kann ein Indiz sein, ist aber keine automatische Anspruchsvoraussetzung.