Grunderwerbsteuer Befreiungen: Wann keine GrESt anfallt
Die Grunderwerbsteuer belastet jeden Immobilienkauf mit 3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises. Doch nicht bei jedem Eigentumswechsel wird die GrESt fallig: Das Grunderwerbsteuergesetz kennt zahlreiche Befreiungstatbestande, die den Erwerb von der Steuer ausnehmen. Dieser Ratgeber erklart alle relevanten Ausnahmen nach §3 GrEStG.
Die Systematik der Befreiungen im GrEStG
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) regelt in §3 einen abschliessenden Katalog von Steuerbefreiungen. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der GrESt keinen personlichen Freibetrag und keine allgemeine Freistellung fur Ersterwerber. Stattdessen befreit der Gesetzgeber bestimmte Erwerbsvorgange aufgrund ihrer Art oder der Beziehung zwischen den Beteiligten. Daneben existiert eine kleine Freigrenze von 2.500 EUR.
Freigrenze von 2.500 EUR (§3 Nr. 1 GrEStG)
Liegt die Gegenleistung fur den Grundstuckserwerb bei hochstens 2.500 EUR, fallt keine Grunderwerbsteuer an. Entscheidend ist: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet:
- Gegenleistung bis 2.500 EUR: keine GrESt
- Gegenleistung ab 2.500,01 EUR: volle GrESt auf den gesamten Betrag
In der Praxis ist diese Regelung vor allem bei symbolischen Kaufpreisen relevant — etwa wenn ein Grundstuck innerhalb der Familie fur 1 EUR den Eigentumer wechselt. Bei marktublichen Immobilienpreisen greift die Freigrenze naturlich nicht.
Erbschaft und Schenkung (§3 Nr. 2 GrEStG)
Die wichtigste Befreiung in der Praxis betrifft unentgeltliche Erwerbsvorgange. Nach §3 Nr. 2 GrEStG sind von der Grunderwerbsteuer befreit:
- Erwerbe von Todes wegen: Erbschaften, Vermachtnisse und Pflichtteilserfullungen
- Schenkungen unter Lebenden: Unentgeltliche Grundstucksubertragungen
Die Befreiung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung: Erbschaften und Schenkungen unterliegen bereits der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem ErbStG. Wurde zusatzlich die Grunderwerbsteuer greifen, ware die Belastung kumulativ und wirtschaftlich nicht tragbar.
Wichtig: Die GrESt-Befreiung gilt unbegrenzt und unabhangig vom Immobilienwert. Selbst ein Grundstuck im Wert von mehreren Millionen Euro ist bei einer Schenkung komplett von der GrESt ausgenommen — unabhangig davon, ob tatsachlich Schenkungsteuer anfallt oder nicht.
🏠 GrESt jetzt berechnenUbertragungen zwischen Ehegatten (§3 Nr. 4 GrEStG)
Grundstuckserwerbe zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiung umfasst sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Ubertragungen — ein Ehepartner kann dem anderen also eine Immobilie verkaufen, ohne dass GrESt anfallt.
Vermogensauseinandersetzung nach Scheidung (§3 Nr. 5a GrEStG)
Auch nach dem Ende einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bleibt die Grunderwerbsteuerbefreiung erhalten. Grundstucksubertragungen im Rahmen der Vermogensauseinandersetzung nach Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind steuerfrei. Die Regelung gilt auch fur frauhere Ehegatten, sofern die Ubertragung im sachlichen Zusammenhang mit der Auseinandersetzung steht.
Verwandte in gerader Linie (§3 Nr. 6 GrEStG)
Der Erwerb eines Grundstucks durch Personen, die mit dem Verausserer in gerader Linie verwandt sind, ist ebenfalls steuerfrei. In gerader Linie verwandt sind:
- Kinder und Eltern
- Enkel und Grosseltern
- Urenkel und Urgrosseltern
Die Befreiung gilt in beide Richtungen — sowohl beim Verkauf von Eltern an Kinder als auch umgekehrt. Entscheidend ist die gerade Linie der Verwandtschaft. Auch die Ehegatten der Verwandten in gerader Linie sind mit eingeschlossen.
Achtung: Die Befreiung gilt nicht fur Verwandte in der Seitenlinie. Verkaufe zwischen Geschwistern, Onkel/Tante und Neffe/Nichte sowie Cousins unterliegen der vollen Grunderwerbsteuer. Diese Abgrenzung fuhrt in der Praxis haufig zu Uberraschungen — gerade bei der Aufteilung von Familienimmobilien unter Geschwistern.
Weitere Befreiungstatbestande
Neben den genannten Hauptfallen kennt §3 GrEStG weitere, in der Praxis seltener relevante Befreiungen:
- §3 Nr. 3 GrEStG: Erwerb eines zum Nachlass gehorigen Grundstucks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
- §3 Nr. 3a GrEStG: Erwerb eines Grundstucks aus dem Vermogen einer Gesamthand durch einen Teilhaber bei Auflosung der Gesamthand
- §3 Nr. 7 GrEStG: Erwerbe nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Baugesetzbuch
Ubersicht: GrESt-Befreiungen auf einen Blick
| Befreiung | Rechtsgrundlage | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Bagatellgrenze | §3 Nr. 1 | Gegenleistung ≤ 2.500 EUR |
| Erbschaft / Schenkung | §3 Nr. 2 | Unentgeltlicher Erwerb |
| Ehegatten / Lebenspartner | §3 Nr. 4 | Bestehende Ehe/LP |
| Nach Scheidung | §3 Nr. 5a | Vermogensauseinandersetzung |
| Gerade Linie | §3 Nr. 6 | Eltern, Kinder, Enkel etc. |
| Nachlassaufteilung | §3 Nr. 3 | Miterbe bei Erbteilung |
Praxisbeispiel: Familienubertragung
Familie Muller besitzt ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen (GrESt-Satz: 6,5 %). Der Marktwert betragt 400.000 EUR. Folgende Szenarien ergeben sich:
- Verkauf an die Tochter: Steuerfrei nach §3 Nr. 6 GrEStG (gerade Linie). Ersparnis: 26.000 EUR.
- Verkauf an den Bruder: Voll steuerpflichtig. GrESt: 400.000 x 6,5 % = 26.000 EUR. Geschwister sind Seitenlinie.
- Schenkung an den Enkel: Steuerfrei nach §3 Nr. 2 und §3 Nr. 6 GrEStG. Ersparnis: 26.000 EUR.
Das Beispiel zeigt, dass die richtige Gestaltung der Ubertragung erhebliche Betrageersparen kann. Bei der Nachfolgeplanung mit Immobilien lohnt sich stets eine fruhzeitige steuerliche Beratung.
Fazit: Wenige, aber wirkungsvolle Befreiungen
Die Grunderwerbsteuer kennt keinen allgemeinen Freibetrag und keine Ermassigung fur Ersterwerber auf Bundesebene. Die existierenden Befreiungen nach §3 GrEStG sind jedoch klar definiert und konnen bei richtiger Anwendung die Steuerbelastung vollstandig eliminieren. Besonders relevant ist die Steuerfreiheit innerhalb der Familie — wobei die Grenze zwischen gerader Linie und Seitenlinie genau beachtet werden muss. Prufen Sie mit unserem Rechner, wie hoch die GrESt in Ihrem Bundesland ausfallen wurde.