Konzernklausel §6a GrEStG: Steuerneutrale Umstrukturierung

Wenn Konzerne ihre internen Strukturen umbauen — Gesellschaften verschmelzen, aufspalten oder Geschaftsbereiche ausgliedern —, kann dabei auch Grundvermogen den Rechtstrager wechseln. Ohne besondere Regelung wurde jede solche Ubertragung Grunderwerbsteuer auslosen. Die Konzernklausel des §6a GrEStG verhindert dies unter strengen Voraussetzungen.

Zweck der Konzernklausel

Die Konzernklausel wurde eingefuhrt, um wirtschaftlich neutrale Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns nicht mit Grunderwerbsteuer zu belasten. Der Gedanke dahinter: Wenn ein Grundstuck lediglich von einer Konzerntochter auf eine andere Konzerntochter desselben Mutterunternehmens ubergeht, andert sich am wirtschaftlichen Eigentumer — dem Konzern insgesamt — nichts. Eine Besteuerung ware daher systemfremd.

Ohne die Konzernklausel wurden notwendige betriebswirtschaftliche Reorganisationen durch die GrESt-Belastung erheblich erschwert oder ganz verhindert. Bei einer Immobilie im Wert von 10 Millionen EUR in Brandenburg (6,5 %) wurde eine konzerninterne Umstrukturierung allein durch die GrESt mit 650.000 EUR belastet.

Voraussetzung 1: Herrschendes und abhangiges Unternehmen

Die Konzernklausel setzt ein Verhaltnis von herrschendem Unternehmen und abhangiger Gesellschaft voraus. Das herrschende Unternehmen muss an der Umstrukturierung direkt oder indirekt beteiligt sein.

Als herrschendes Unternehmen kommen in Betracht:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE)
  • Personengesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KG)
  • Einzelunternehmer — wie der BFH in jungerer Rechtsprechung bestatigt hat
  • Stiftungen und andere rechtsfahige Einheiten

Eine Gesellschaft gilt als abhangig, wenn das herrschende Unternehmen zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar an ihr beteiligt ist. Bei mittelbarer Beteiligung uber Zwischengesellschaften muss jede Stufe der Beteiligungskette mindestens 95 % betragen.

Voraussetzung 2: Die Behaltefristen

Zusatzlich zur Beteiligungsquote muss die 95%-Beteiligung uber bestimmte Zeitraume ununterbrochen bestehen. §6a GrEStG verlangt eine funfjahrige Vor- und Nachbehaltensfrist:

  • Vorbehaltensfrist: Die 95%-Beteiligung muss mindestens funf Jahre vor der Umstrukturierung bestanden haben
  • Nachbehaltensfrist: Die 95%-Beteiligung muss mindestens funf Jahre nach der Umstrukturierung bestehen bleiben

Wird eine der beiden Fristen verletzt — etwa weil die Muttergesellschaft innerhalb von funf Jahren nach der Umstrukturierung Anteile an der Tochter verkauft —, entfallt die Steuerbefreiung ruckwirkend. Die Grunderwerbsteuer wird dann nachtraglich festgesetzt.

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Begunstigte Umwandlungsvorgange

Die Konzernklausel gilt nur fur Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Begunstigt sind insbesondere:

Umwandlungsart Beschreibung Begunstigt?
Verschmelzung Zwei Gesellschaften fusionieren zu einer Ja
Aufspaltung Eine Gesellschaft wird in mehrere aufgeteilt Ja
Abspaltung Ein Teil wird auf eine bestehende Gesellschaft ubertragen Ja
Ausgliederung Ein Teilbetrieb wird in eine neue Tochter eingebracht Ja
Grundstuckskauf Direkter Kauf eines Grundstucks im Konzern Nein
Anteilskauf Kauf von Gesellschaftsanteilen Nein

Wichtig: Reine Kaufvertrage — auch zwischen Konzerngesellschaften — sind nicht durch §6a begunstigt. Die Konzernklausel greift nur bei Umwandlungen im formalen Sinne des UmwG.

Praxisbeispiel: Ausgliederung mit Immobilie

Die Holding H GmbH halt 100 % der Anteile an der Produktions-GmbH A. Gesellschaft A besitzt einen Firmenstandort in Hessen (Grundstuckswert: 5 Millionen EUR). Die Holding mochte den Standort in eine neue Immobiliengesellschaft B GmbH ausgliedern, um die Immobilienverwaltung zu zentralisieren.

  • Beteiligung: H halt 100 % an A und wird 100 % an B halten — Voraussetzung erfullt
  • Vorbehaltensfrist: H halt die Anteile an A seit 8 Jahren — erfullt
  • Umwandlungsform: Ausgliederung nach §123 Abs. 3 UmwG — begunstigt
  • Ergebnis: Keine Grunderwerbsteuer. Ohne §6a ware die GrESt 5.000.000 x 6,0 % = 300.000 EUR

Voraussetzung: Die Holding muss die 95%-Beteiligung an B fur mindestens funf weitere Jahre halten. Verkauft sie Anteile an B innerhalb dieser Nachbehaltensfrist, wird die GrESt ruckwirkend fallig.

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Abgrenzung zu §§5 und 6 GrEStG

Neben der Konzernklausel existieren mit §§5 und 6 GrEStG weitere Befreiungstatbestande fur Personengesellschaften. Diese betreffen Ubertragungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Personengesellschaft. Allerdings basieren §§5 und 6 auf dem Prinzip der Gesamthand, das durch das MoPeG zum 1. Januar 2024 abgeschafft wurde.

Die rettende Fiktion des §24 GrEStG halt diese Befreiungen noch bis zum 31. Dezember 2026 am Leben. Danach droht fur Personengesellschaften eine erhebliche Besteuerungslucke, sofern der Gesetzgeber keine Nachfolgeregelung schafft. Die Konzernklausel (§6a) ist von dieser Problematik nicht betroffen, da sie auf dem Umwandlungsgesetz basiert.

Fazit: Unverzichtbar fur Konzernumstrukturierungen

Die Konzernklausel des §6a GrEStG ist ein unverzichtbares Instrument fur die steuerneutrale Reorganisation von Unternehmensgruppen. Die Voraussetzungen sind jedoch streng: Eine Beteiligung von mindestens 95 %, funfjahrige Vor- und Nachbehaltefristen und die Beschrankung auf Umwandlungen nach dem UmwG lassen wenig Spielraum. Die ruckwirkende Besteuerung bei Verstoss gegen die Nachbehaltensfrist macht eine sorgfaltige Planung und langfristige Betrachtung zwingend notwendig. Unternehmen sollten die Auswirkungen jeder geplanten Umstrukturierung auf die GrESt im Vorfeld prufen.

Haufig gestellte Fragen

Was regelt die Konzernklausel in §6a GrEStG?
Die Konzernklausel befreit bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen von der Grunderwerbsteuer. Wenn ein herrschendes Unternehmen Grundstucke zwischen seinen abhangigen Gesellschaften verschiebt — etwa durch Verschmelzung, Spaltung oder Ausgliederung —, fallt keine GrESt an, sofern die Beteiligungsvoraussetzungen erfullt sind.
Welche Beteiligungsquote verlangt §6a GrEStG?
Das herrschende Unternehmen muss zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar an der abhangigen Gesellschaft beteiligt sein. Diese 95%-Beteiligung muss sowohl vor als auch nach der Umstrukturierung uber jeweils funf Jahre (Vor- und Nachbehaltensfrist) ununterbrochen bestanden haben bzw. bestehen bleiben.
Welche Umwandlungen fallen unter die Konzernklausel?
Begunstigt sind Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG): Verschmelzungen, Aufspaltungen, Abspaltungen und Ausgliederungen. Die Umstrukturierung muss ausschliesslich zwischen dem herrschenden Unternehmen und seinen abhangigen Gesellschaften stattfinden. Reine Anteils- oder Grundstuckskaufvertrage sind nicht begunstigt.
Kann auch ein Einzelunternehmer die Konzernklausel nutzen?
Ja, der BFH hat in aktueller Rechtsprechung bestatigt, dass auch die Ausgliederung aus einem Einzelunternehmen auf eine neu gegrundete 100%-Tochtergesellschaft unter §6a GrEStG fallen kann — vorausgesetzt, die Beteiligungsquote und die Behaltefristen werden eingehalten. Der Einzelunternehmer gilt dann als herrschendes Unternehmen.