Elterngeld-Einkommensgrenze 2026: 175.000 EUR beim zvE

Für eine Geburt im Jahr 2026 ist regelmäßig das zu versteuernde Einkommen des Veranlagungszeitraums 2025 entscheidend. Die Grenze ist weder eine Brutto- noch eine Nettolohn-Grenze.

Wann die 175.000-EUR-Grenze greift

Für Geburten ab 1. April 2025 entfällt der Elterngeldanspruch, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen mehr als 175.000 EUR beträgt. Genau 175.000 EUR überschreitet die Grenze nicht; 175.001 EUR liegen darüber. Das Gesetz sieht an dieser Schwelle keine anteilige Kürzung vor.

Erfüllt nur eine Person die Anspruchsvoraussetzungen, wird ihr zu versteuerndes Einkommen geprüft. Erfüllt auch eine andere Person die in § 1 Absatz 8 BEEG genannten Voraussetzungen, ist die Summe beider zu versteuernden Einkommen maßgeblich. Das Familienportal beschreibt dies als Zusammenrechnung bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern; bei Alleinerziehenden zählt das eigene Einkommen.

zvE ist weder Brutto noch Auszahlungsnetto

Die Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen: nicht Bruttogehalt und nicht Auszahlungsnetto. Das zvE wird steuerlich aus den Einkünften und den gesetzlich vorgesehenen Abzügen ermittelt. Es kann neben Arbeitslohn beispielsweise auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung enthalten. Der individuelle Betrag steht im Einkommensteuerbescheid.

Kein pauschaler Prozentsatz rechnet Bruttoeinkommen zuverlässig in das zu versteuernde Einkommen um. Persönliche Einkunftsarten und Abzugsmerkmale unterscheiden sich. Ein Brutto-Netto-Rechner prüft diese Anspruchsgrenze daher nicht.

Das offizielle 207.000-EUR-Beispiel richtig lesen

Das Familienportal nennt rund 207.000 EUR gemeinsames Brutto für ein kinderloses Ehepaar mit nichtselbstständiger Arbeit und jeweils etwa 103.500 EUR Brutto als Orientierungsbeispiel für 175.000 EUR zvE. Das ist keine allgemeine Umrechnungsformel. Bei zusätzlichen Einkünften oder anderen Abzugsmöglichkeiten kann das Ergebnis abweichen.

Welcher Veranlagungszeitraum zählt?

§ 1 Absatz 8 BEEG verweist auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt. Bei einer Geburt im Jahr 2026 ist das grundsätzlich der Veranlagungszeitraum 2025.

Wenn der Steuerbescheid für 2025 noch nicht vorliegt, wird nicht stattdessen 2024 zum maßgeblichen Jahr. Das Familienportal erläutert: Andere Unterlagen können die Prüfung zunächst ermöglichen, die Elterngeldstelle kann vorläufig entscheiden und der Steuerbescheid für 2025 wird nachgereicht. Die endgültige Beurteilung bleibt auf den gesetzlich maßgeblichen Zeitraum bezogen.

Die Grenzen nach Geburtsdatum

GeburtszeitraumPaareAlleinerziehende
1. September 2021 bis 31. März 2024300.000 EUR250.000 EUR
1. April 2024 bis 31. März 2025200.000 EUR200.000 EUR
Ab 1. April 2025, damit auch 2026175.000 EUR175.000 EUR

Die älteren Werte dienen nur der Einordnung nach Geburtsdatum. Für eine Geburt 2026 gilt die 175.000-EUR-Grenze.

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Praktische Prüfung

  1. Prüfen Sie das geplante beziehungsweise tatsächliche Geburtsdatum.
  2. Ordnen Sie den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zu; für Geburten 2026 ist das grundsätzlich 2025.
  3. Verwenden Sie das im Steuerbescheid ausgewiesene zvE der maßgeblichen Person beziehungsweise die Summe beider maßgeblichen Werte.
  4. Fehlt der Bescheid, legen Sie die von der Elterngeldstelle verlangten Unterlagen für eine vorläufige Entscheidung vor und reichen Sie den Bescheid später nach.

Aus einer Bruttolohnsumme allein lässt sich der Anspruch nicht verbindlich ableiten. Ebenso prüft ein Rechner für die Leistungshöhe nicht automatisch die steuerliche Einkommensgrenze.

Quellen und Stand

Stand der Prüfung: 29. Juli 2026. Der Beitrag behandelt die Einkommensgrenze für Geburten 2026, nicht die Berechnung des individuellen zvE oder anderer Anspruchsvoraussetzungen. Maßgeblich sind Steuerbescheid und Entscheidung der Elterngeldstelle; der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialleistungsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Entfällt der Anspruch schon bei genau 175.000 EUR?
Nein. § 1 Absatz 8 BEEG schließt den Anspruch aus, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen mehr als 175.000 EUR beträgt. Genau 175.000 EUR überschreiten die Grenze nicht.
Ist die Grenze auf das Bruttogehalt bezogen?
Nein. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG, nicht Bruttogehalt oder Auszahlungsnetto. Der individuelle Wert wird vom Finanzamt ermittelt und steht im Steuerbescheid.
Welches Jahr zählt bei einer Geburt 2026?
Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt, bei einer Geburt 2026 also grundsätzlich 2025. Fehlt der Bescheid noch, kann die Elterngeldstelle vorläufig entscheiden; der maßgebliche Bescheid ist später nachzureichen.
Werden bei Paaren beide Einkommen zusammengerechnet?
Ja, wenn auch die andere Person die im BEEG genannten Voraussetzungen erfüllt. Das Familienportal fasst dies für Paare und getrennt erziehende Eltern als Summe beider Einkommen zusammen. Bei Alleinerziehenden zählt das eigene zu versteuernde Einkommen.