Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026
Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG mindert die Summe der Einkünfte. Er ist kein Auszahlungsbetrag. Für 2026 bleiben Anspruch, Haushaltszugehörigkeit und die laufende Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug getrennt zu prüfen.
Beträge 2026
§ 24b EStG setzt den Jahresbetrag auf 4.260 Euro und den Erhöhungsbetrag auf 240 Euro für jedes weitere Kind fest.
| Kinder | Jahresbetrag |
|---|---|
| 1 | 4.260 Euro |
| 2 | 4.500 Euro |
| 3 | 4.740 Euro |
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen fehlen, mindert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Der Entlastungsbetrag wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt; er ersetzt weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag.
Kind und Haushalt
Zum Haushalt muss mindestens ein Kind gehören, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Die Haushaltszugehörigkeit wird angenommen, wenn das Kind in der Wohnung gemeldet ist. Zusätzlich verlangt das Gesetz die Identifizierung durch die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes.
Ist das Kind bei mehreren alleinstehenden Personen gemeldet, regelt § 24b Abs. 1 EStG, wem der Betrag zusteht. Bei annähernd gleichwertiger Aufnahme in beide Haushalte enthält das amtliche BMF-Handbuch weitere Zuordnungsregeln; eine freie doppelte Nutzung ist nicht möglich.
Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
Eine alleinstehende Person darf grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Hat diese Person einen Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung, wird vermutet, dass sie mit der steuerpflichtigen Person gemeinsam wirtschaftet. Diese Vermutung ist grundsätzlich widerlegbar. Bei einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lässt das Gesetz die Widerlegung nicht zu.
Eine reine Meldung oder Wohngemeinschaft ist deshalb nicht ohne Prüfung mit einer Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vermutungs- und Widerlegungsregeln. Ein volljähriges Kind, für das der steuerpflichtigen Person ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, ist nach § 24b Abs. 3 EStG grundsätzlich unschädlich. Daneben nennt die Vorschrift besondere Dienstarten volljähriger Kinder.
Steuerklasse II und Erhöhungsbetrag beantragen
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bildet die Steuerklasse II den Grundbetrag für das erste Kind im laufenden Lohnsteuerabzug ab. Für das zweite und jedes weitere Kind muss der zusätzliche Freibetrag beantragt werden. ELSTER stellt dafür den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ bereit; für den Entlastungsbetrag ist die Anlage Kind hinzuzufügen.
Ändern sich die Verhältnisse zu Ungunsten — etwa weil eine nicht widerlegbare Haushaltsgemeinschaft entsteht — muss dies dem Finanzamt angezeigt werden. Die Jahresveranlagung prüft den endgültigen Anspruch; der laufende Lohnsteuerabzug ist nur eine Vorausberechnung.
📑Einkommensteuer Rechner nutzenWas der Rechner leisten kann
Der Rechner kann Tarifwirkungen auf Basis eingegebener Werte illustrieren. Der Abzugsbetrag ist jedoch keine garantierte Steuerersparnis: Die Wirkung hängt von den persönlichen Einkünften, dem Steuertarif, weiteren Abzügen und dem endgültigen Bescheid ab. Er prüft weder Haushaltsgemeinschaft noch Meldedaten, Kindergeldberechtigung oder die Zuordnung bei mehreren Haushalten.
Quellen und Stand
- § 24b EStG: Betrag, Kinder-, Haushalts- und Monatsregeln
- § 38b EStG: Steuerklasse II
- ELSTER: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Anlage Kind
- BMF-Lohnsteuer-Handbuch 2026: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Stand der Prüfung: 29. Juli 2026. Maßgeblich sind Gesetz, Einzelfall und Steuerbescheid. Der Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.