Grundfreibetrag
Der Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt: 2026 liegt er bei 12.348 EUR (Einzelveranlagung).
Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum von der Einkommensteuer ausnehmen — bis zu seiner Höhe bleibt das zu versteuernde Einkommen vollkommen steuerfrei. Für 2026 wurde er durch das Inflationsausgleichsgesetz auf 12.348 EUR (Einzelveranlagung) angehoben, für Ehegatten/Lebenspartner verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 EUR (Zusammenveranlagung). Erst oberhalb dieser Grenze beginnt die Steuerpflicht mit dem Eingangssteuersatz von 14 %. Der Grundfreibetrag ist nicht zu verwechseln mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR), dem Sparerpauschbetrag (1.000 EUR) oder dem Kinderfreibetrag.
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Stand: Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewahr.