Vorabpauschale ETF: Jährliche Steuer auf thesaurierende Fonds

Thesaurierende ETFs schütten keine Erträge aus — trotzdem verlangt der Fiskus seit 2018 eine jährliche Steuer. Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass Anleger nicht erst beim Verkauf in ferner Zukunft zahlen. Dieser Artikel erklärt die Berechnung mit dem Basiszins 2026, zeigt ein praktisches Beispiel und klärt häufige Missverständnisse.

Hintergrund: Warum gibt es die Vorabpauschale?

Vor der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) im Jahr 2018 konnten Anleger in thesaurierende Fonds investieren und die Besteuerung auf unbestimmte Zeit aufschieben. Da der Fonds seine Gewinne reinvestiert statt ausschüttet, fiel bis zum Verkauf keine Steuer an. Diese Ungleichbehandlung gegenüber ausschüttenden Fonds und Direktanlagen wollte der Gesetzgeber beseitigen.

Die Lösung: Eine jährliche Mindestbesteuerung in Form der Vorabpauschale. Sie besteuert einen fiktiven Ertrag, der sich an den aktuellen Marktzinsen orientiert — unabhängig davon, ob der Fonds tatsächlich Gewinne erwirtschaftet hat.

Berechnung der Vorabpauschale 2026

Die Vorabpauschale berechnet sich in drei Schritten:

Schritt 1: Basisertrag ermitteln

Der Basisertrag ergibt sich aus dem Rücknahmepreis (Fondswert) zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 % des Basiszinses:

Basisertrag = Fondswert am 01.01. x Basiszins x 0,7

Der Basiszins 2026 wurde vom Bundesfinanzministerium auf 3,20 % festgesetzt (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026). Daraus ergibt sich ein effektiver Faktor von:

3,20 % x 0,7 = 2,24 %

Schritt 2: Vorabpauschale bestimmen

Die Vorabpauschale entspricht dem Basisertrag, reduziert um tatsächliche Ausschüttungen des Fonds im Kalenderjahr. Bei einem rein thesaurierenden Fonds ohne Ausschüttungen ist die Vorabpauschale gleich dem Basisertrag. Außerdem gilt: Hat der Fonds im Kalenderjahr an Wert verloren (negative Wertentwicklung), fällt keine Vorabpauschale an.

Schritt 3: Teilfreistellung anwenden

Auf die Vorabpauschale wird — wie auf alle Fondserträge — die Teilfreistellung angewendet. Bei einem Aktienfonds sind 30 % des Betrags steuerfrei, sodass nur 70 % der Vorabpauschale der Abgeltungssteuer unterliegen.

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Rechenbeispiel: Thesaurierender Aktien-ETF

Ein alleinstehender, konfessionsloser Anleger hält einen thesaurierenden Aktien-ETF mit folgendem Wert:

  • Fondswert am 01.01.2026: 50.000 EUR
  • Fondswert am 31.12.2026: 55.000 EUR (positive Wertentwicklung)
  • Ausschüttungen: 0 EUR (thesaurierend)
  • Sparerpauschbetrag: bereits ausgeschöpft
Berechnungsschritt Betrag
Basisertrag (50.000 x 3,20 % x 0,7) 1.120,00 EUR
abzüglich Ausschüttungen 0,00 EUR
Vorabpauschale 1.120,00 EUR
Teilfreistellung Aktien-ETF (30 %) -336,00 EUR
Steuerpflichtiger Betrag 784,00 EUR
Abgeltungssteuer (25 %) 196,00 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5 %) 10,78 EUR
Steuer auf Vorabpauschale (Jan. 2027) 206,78 EUR

Die Depotbank zieht diese 206,78 EUR automatisch Anfang Januar 2027 vom Verrechnungskonto ein.

Basiszins im Zeitverlauf

Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. In den Niedrigzinsjahren lag er bei null oder sogar im negativen Bereich — dann fiel keine Vorabpauschale an. Seit der Zinswende hat er deutlich zugelegt:

Jahr Basiszins Basisertrag (70 %)
2024 2,29 % 1,60 %
2025 2,53 % 1,77 %
2026 3,20 % 2,24 %

Der Anstieg des Basiszinses auf 3,20 % bedeutet, dass die Vorabpauschale 2026 spürbar höher ausfällt als in den Vorjahren. Anleger mit großen thesaurierenden ETF-Positionen sollten die Liquidität auf dem Verrechnungskonto entsprechend planen.

Liquidität sicherstellen: Wichtig für Januar 2027

Die Depotbank zieht die Steuer auf die Vorabpauschale Anfang des Folgejahres automatisch vom Verrechnungskonto ein. Ist das Konto nicht ausreichend gedeckt, kann die Bank gesetzlich verpflichtet sein, Fondsanteile zwangsweise zu veräußern, um die Steuerschuld zu begleichen.

Praxistipp: Berechnen Sie die erwartete Vorabpauschale vorab und stellen Sie sicher, dass im Januar genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto liegt. Bei einem Depotwert von 100.000 EUR in Aktien-ETFs kann die Steuer im Januar 2027 rund 413 EUR betragen.

Keine Doppelbesteuerung beim Verkauf

Ein häufiges Missverständnis: Die Vorabpauschale führt nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung, sondern verlagert sie lediglich zeitlich nach vorn. Beim späteren Verkauf der Fondsanteile werden alle über die Jahre gezahlten Vorabpauschalen als bereits versteuerte Erträge vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Dadurch fällt beim Verkauf entsprechend weniger Steuer an.

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Fazit: Vorabpauschale als planbare Belastung

Die Vorabpauschale besteuert thesaurierende Fonds jährlich auf Basis eines fiktiven Ertrags. Mit dem Basiszins 2026 von 3,20 % und einem Basisertrag von 2,24 % fällt die Belastung spürbar aus — bei Aktien-ETFs gemildert durch die 30 % Teilfreistellung. Entscheidend ist, rechtzeitig für Liquidität auf dem Verrechnungskonto zu sorgen und den Sparerpauschbetrag optimal einzusetzen. Die gezahlte Vorabpauschale wird beim Verkauf vollständig angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

Haufig gestellte Fragen

Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für Investmentfonds, die seit 2018 gilt. Sie stellt sicher, dass auch thesaurierende Fonds, die keine Ausschüttungen vornehmen, laufend besteuert werden. Die Steuer wird zu Beginn des Folgejahres automatisch von der Depotbank eingezogen und beim späteren Verkauf als bereits gezahlte Steuer angerechnet.
Wie hoch ist der Basiszins 2026 für die Vorabpauschale?
Der Basiszins für den Veranlagungszeitraum 2026 wurde vom Bundesfinanzministerium am 13. Januar 2026 auf 3,20 % festgesetzt. Daraus ergibt sich ein Basisertrag von 2,24 % (70 % des Basiszinses), der auf den Fondswert zum Jahresbeginn angewendet wird.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
Die Vorabpauschale entfällt in drei Fällen: Erstens, wenn der Fonds im Kalenderjahr eine negative Wertentwicklung verzeichnet hat. Zweitens, wenn der Fonds Ausschüttungen vorgenommen hat, die den Basisertrag übersteigen. Drittens, wenn die Erträge durch den Sparerpauschbetrag (Freistellungsauftrag) abgedeckt sind.
Wird die Vorabpauschale beim Verkauf doppelt besteuert?
Nein, es gibt keine Doppelbesteuerung. Die über die Jahre gezahlten Vorabpauschalen werden beim Verkauf der Fondsanteile als bereits versteuerte Erträge angerechnet. Der Veräußerungsgewinn wird um die Summe aller bisherigen Vorabpauschalen reduziert, sodass insgesamt nicht mehr Steuer anfällt als bei einem Fonds ohne Vorabpauschale.