Verlustverrechnung: Aktien- und ETF-Verluste steuerlich nutzen
Verluste an der Börse sind ärgerlich — steuerlich können sie jedoch wertvoll sein. Wer versteht, wie die Verlustverrechnungstöpfe funktionieren, kann seine Steuerlast auf Kapitalerträge erheblich senken. Besonders wichtig: Die Regeln für Aktien unterscheiden sich grundlegend von denen für ETFs.
Grundprinzip: Zwei getrennte Verlusttöpfe
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet bei Kapitalerträgen zwei separate Verlusttöpfe, die nicht miteinander verrechnet werden können:
Topf 1: Aktienverlusttopf
In diesen Topf fließen ausschließlich Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien. Diese Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Einzelaktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinsen, Dividenden oder ETF-Gewinnen ist nicht möglich.
Diese Einschränkung ergibt sich aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG und wird vom Gesetzgeber mit dem besonderen Risikoprofil von Aktien begründet.
Topf 2: Allgemeiner Verlusttopf (Sonstige)
In diesen Topf gehören alle übrigen Kapitalverluste — insbesondere Verluste aus dem Verkauf von ETFs, Fonds, Anleihen sowie aus Termingeschäften und Forderungsausfällen. Diese Verluste sind flexibler einsetzbar: Sie können mit allen Arten von Kapitalerträgen verrechnet werden, also auch mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen.
Übersicht: Was wird womit verrechnet?
| Verlustquelle | Verrechenbar mit |
|---|---|
| Einzelaktien-Verluste | Nur Einzelaktien-Gewinne |
| ETF-Verluste | Alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) |
| Anleihen-Verluste | Alle Kapitalerträge |
| Termingeschäft-Verluste | Alle Kapitalerträge (seit 2026 unbegrenzt) |
| Forderungsausfälle | Alle Kapitalerträge (seit 2026 unbegrenzt) |
Rechenbeispiel: Aktien- vs. ETF-Verluste
Ein Anleger realisiert im Jahr 2026 folgende Ergebnisse bei derselben Bank:
- Dividenden: +2.000 EUR
- Gewinn aus ETF-Verkauf: +3.000 EUR
- Verlust aus Aktienverkauf (Einzeltitel): -1.500 EUR
Ergebnis
Die 1.500 EUR Aktienverlust können nicht mit den Dividenden oder dem ETF-Gewinn verrechnet werden. Sie wandern in den Aktienverlusttopf und bleiben dort, bis der Anleger Gewinne aus dem Verkauf anderer Einzelaktien erzielt.
Die gesamten 5.000 EUR aus Dividenden und ETF-Gewinn bleiben voll steuerpflichtig (nach Abzug des Sparerpauschbetrags). Der Anleger zahlt auf 4.000 EUR (5.000 EUR minus 1.000 EUR Pauschbetrag) die volle Abgeltungssteuer von 1.055,00 EUR (inkl. Soli).
Hätte der Anleger statt der Einzelaktie einen ETF mit Verlust verkauft, wäre die Verrechnung möglich gewesen. In diesem Fall wären nur 3.500 EUR steuerpflichtig gewesen (5.000 EUR minus 1.500 EUR ETF-Verlust), abzüglich des Pauschbetrags also 2.500 EUR — eine Steuerersparnis von rund 395 EUR.
Bankinterne vs. bankübergreifende Verrechnung
Die Depotbank führt die Verlustverrechnung automatisch innerhalb eines Kundenkontos durch. Hat ein Anleger bei derselben Bank sowohl Gewinne als auch Verluste, saldiert die Bank diese laufend in den jeweiligen Verlusttöpfen.
Komplizierter wird es bei mehreren Banken: Bank A kennt die Verluste bei Bank B nicht. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
Option 1: Verlustbescheinigung beantragen
Sie fordern bei der Bank mit dem Verlust eine Verlustbescheinigung an. Damit wird der Verlustvortrag bei dieser Bank aufgelöst und in Ihre Steuererklärung überführt. Dort können Sie den Verlust bankübergreifend mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen.
Frist: Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen. Versäumen Sie die Frist, wird der Verlust automatisch ins Folgejahr vorgetragen.
Option 2: Automatischer Verlustvortrag
Beantragen Sie keine Bescheinigung, führt die Bank den Verlust intern in das nächste Kalenderjahr fort. Sobald im Folgejahr passende Gewinne anfallen, verrechnet die Bank automatisch.
Verlustvortrag: Unbegrenzt in die Zukunft
Der Verlustvortrag bei Kapitalerträgen ist nach § 20 Abs. 6 EStG zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt. Nicht verrechnete Verluste bleiben solange im Topf, bis entsprechende Gewinne anfallen — ob das ein Jahr oder zwanzig Jahre dauert, spielt keine Rolle.
Ein Verlustrücktrag in Vorjahre ist bei Kapitalerträgen allerdings nicht vorgesehen. Verluste können also nur mit zukünftigen, nicht mit vergangenen Gewinnen verrechnet werden.
Reform 2024: Aufhebung der 20.000-EUR-Grenze
Ein Meilenstein für Kapitalanleger war das Jahressteuergesetz 2024: Die verfassungswidrige Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen wurde aufgehoben. Bis dahin konnten Verluste aus Optionen, Futures und wertlosen Anleihen nur bis zu 20.000 EUR pro Jahr verrechnet werden — darüber hinausgehende Verluste mussten in Folgejahre vorgetragen werden.
Seit 2026 gelten folgende Regeln:
- Verluste aus Termingeschäften: unbegrenzt mit allen Kapitalerträgen verrechenbar
- Verluste aus Forderungsausfällen (z. B. wertlose Anleihen): unbegrenzt verrechenbar
- Verluste aus wertlosen Aktien: Banken sind zur unbegrenzten bankinternen Verrechnung verpflichtet
- Verluste aus Einzelaktien: weiterhin nur gegen Einzelaktien-Gewinne (Sonderregel bleibt)
Steuererklärung: Anlage KAP richtig ausfüllen
Für die bankübergreifende Verlustverrechnung benötigen Sie die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung. Dort tragen Sie die Verluste aus der Verlustbescheinigung und die Gewinne der anderen Bank ein. Das Finanzamt ermittelt dann den Saldo und erstattet ggf. zu viel gezahlte Abgeltungssteuer.
Praxistipp: Prüfen Sie Ihre Jahressteuerbescheinigungen genau. Achten Sie auf den Hinweis „Verlust im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG" — dieser kennzeichnet Verluste aus wertlos gewordenen Aktien, die seit 2026 automatisch bankintern verrechnet werden sollten.
Fazit: Verluste strategisch nutzen
Die Verlustverrechnung ist ein mächtiges Instrument zur Steueroptimierung. Der entscheidende Punkt: ETF-Verluste sind flexibler als Aktienverluste, weil sie mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Wer Depots bei mehreren Banken hat, sollte die Frist für die Verlustbescheinigung am 15. Dezember im Blick behalten. Und seit der Reform 2024 entfällt auch die ungerechte 20.000-EUR-Grenze bei Termingeschäften und Forderungsausfällen. Nutzen Sie unseren Rechner, um die Steuerbelastung auf Ihre Kapitalerträge im Detail zu berechnen.