Steuern als Freiberufler: Der komplette Guide 2026

Als Freiberufler genießen Sie steuerliche Vorteile gegenüber Gewerbetreibenden – allen voran die Befreiung von der Gewerbesteuer. Doch welche Steuern fallen tatsächlich an, welche Pflichten bestehen und wie können Sie Ihre Steuerlast optimieren? Dieser Guide fasst alles Wichtige für 2026 zusammen.

Wer gilt als Freiberufler? Die Katalogberufe nach § 18 EStG

Nicht jeder Selbstständige ist automatisch Freiberufler. Das Einkommensteuergesetz definiert in § 18 Abs. 1 EStG die sogenannten Katalogberufe. Dazu gehören unter anderem:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker
  • Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Architekten, Ingenieure, Handelschemiker
  • Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer
  • Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler

Zusätzlich gelten auch ähnliche Berufe als freiberuflich, wenn sie den Katalogberufen in Ausbildung und Tätigkeit vergleichbar sind. IT-Berater, Designer und Coaches können unter Umständen ebenfalls freiberuflich tätig sein – eine verbindliche Auskunft erteilt das zuständige Finanzamt.

Welche Steuern zahlen Freiberufler?

1. Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist die zentrale Steuer für Freiberufler. Besteuert wird der Gewinn, also die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Der progressive Steuertarif reicht von 0 % (Grundfreibetrag: 12.348 Euro) bis 45 % (ab 277.826 Euro). Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

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2. Umsatzsteuer

Freiberufler unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (19 % Regelsteuersatz, 7 % ermäßigter Satz). Sie müssen Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Im Gegenzug dürfen sie die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.

Bestimmte freiberufliche Leistungen sind umsatzsteuerbefreit, darunter ärztliche Heilbehandlungen und viele Bildungsleistungen.

3. Keine Gewerbesteuer

Der entscheidende Vorteil der Freiberuflichkeit: Keine Gewerbesteuer. Gewerbetreibende zahlen auf ihren Gewinn (abzüglich eines Freibetrags von 24.500 EUR) Gewerbesteuer mit Hebesätzen zwischen 200 % und über 900 %. Freiberufler sparen diesen Posten komplett -- ein erheblicher finanzieller Vorteil, besonders bei höheren Gewinnen.

Zusammenfassend fallen für Freiberufler folgende Steuern an: Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer. Die Gewerbesteuer entfällt vollständig, was die Gesamtbelastung im Vergleich zu Gewerbetreibenden deutlich reduziert.

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Kleinunternehmerregelung: Umsatzsteuerbefreiung bis 25.000 Euro

Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Damit entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuererhebung und -abführung. Auf Rechnungen wird dann keine USt ausgewiesen, und Umsatzsteuervoranmeldungen entfallen.

Nachteil: Der Vorsteuerabzug entfällt ebenfalls. Wer regelmäßig hohe Ausgaben mit Vorsteuer hat (z. B. für teure Software oder Hardware), fährt unter Umständen besser mit der Regelbesteuerung.

Vorauszahlungen und Gewinnermittlung per EÜR

Das Finanzamt fordert vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember). Für die Gewinnermittlung nutzen Freiberufler die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Die EÜR ist einfacher als eine Bilanz: Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip – Einnahmen und Ausgaben werden erfasst, wenn das Geld fließt.

Vorsorgeaufwendungen und weitere Abzüge

Freiberufler können zahlreiche Ausgaben steuermindernd geltend machen. Besonders wichtig sind Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge (z. B. Rürup-Rente). Außerdem absetzbar sind unter anderem Arbeitszimmer, Fachliteratur, Fortbildungskosten und Reisekosten.

Rechenbeispiel: Freiberufler mit 60.000 Euro Gewinn

Ein lediger Freiberufler erzielt 2026 einen Gewinn von 60.000 Euro aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. Nach Abzug von Vorsorgeaufwendungen (ca. 9.000 Euro für Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge) und sonstigen Sonderausgaben verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von rund 50.000 Euro.

  • Einkommensteuer: ca. 11.600 Euro
  • Solidaritätszuschlag: 0 Euro (Freigrenze nicht überschritten)
  • Kirchensteuer (9 %): ca. 1.044 Euro (sofern kirchensteuerpflichtig)
  • Gewerbesteuer: 0 Euro (Freiberufler!)

Die effektive Steuerbelastung liegt bei ca. 21 % des Gewinns -- deutlich niedriger als der Grenzsteuersatz von rund 39 % vermuten lässt.

Neu ab 2026: Faktorverfahren für verheiratete Freiberufler

Ab 2026 wird die bisherige Steuerklassenkombination III/V abgeschafft und durch das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) ersetzt. Für verheiratete Freiberufler, deren Ehepartner angestellt ist, bedeutet das: Der Splittingvorteil wird künftig bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug des angestellten Partners berücksichtigt, statt wie bisher über die Steuerklassenwahl III/V. Dadurch werden hohe Nachzahlungen bei der Jahresveranlagung vermieden. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 weiterhin 12.348 EUR pro Person (24.696 EUR bei Zusammenveranlagung).

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Nutzen Sie unseren Freiberufler-Steuerrechner, um Ihre individuelle Steuerlast für 2026 zu berechnen. Der Rechner berücksichtigt Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Basis Ihres erwarteten Gewinns.

Haufig gestellte Fragen

Müssen Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?
Nein, Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit. Dies gilt allerdings nur für Tätigkeiten, die als freiberuflich nach § 18 EStG anerkannt sind (sogenannte Katalogberufe und ähnliche Tätigkeiten). Wer zusätzlich gewerbliche Einkünfte erzielt, muss für diesen Teil Gewerbesteuer entrichten.
Was ist die Kleinunternehmerregelung und wann lohnt sie sich?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro von der Umsatzsteuer. Man muss dann keine USt auf Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Im Gegenzug entfällt aber auch der Vorsteuerabzug. Sie lohnt sich vor allem, wenn man hauptsächlich an Privatkunden verkauft und geringe Vorsteuerbeträge hat.
Wie oft müssen Freiberufler Steuervorauszahlungen leisten?
Das Finanzamt setzt vierteljährliche Vorauszahlungen fest, die zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig werden. Die Höhe richtet sich nach der letzten Veranlagung. Im ersten Jahr der Selbstständigkeit schätzt das Finanzamt den voraussichtlichen Gewinn auf Basis Ihrer Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?
Die EÜR ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, bei der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Im Gegensatz zur Bilanzierung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem das Geld tatsächlich geflossen ist. Freiberufler können die EÜR unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder Gewinns nutzen.