Solidaritätszuschlag 2026: Freigrenze, Milderungszone und Berechnung
Seit der Teilabschaffung 2021 zahlen die meisten Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Doch Gutverdiener und Kapitalanleger sind weiterhin betroffen. Dieser Ratgeber erklärt die Freigrenzen, die Milderungszone und die Sonderregel für Kapitalerträge — mit konkretem Rechenbeispiel für 2026.
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die 1991 zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführt wurde. Der Satz beträgt 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer. Seit 2021 gilt jedoch eine großzügige Freigrenze, die rund 90 % aller Steuerpflichtigen vollständig vom Soli befreit.
Der Soli wird nicht direkt auf das Einkommen erhoben, sondern auf die Bemessungsgrundlage Einkommensteuer. Dabei ist zu beachten: Für die Berechnung von Soli und Kirchensteuer wird nach §51a Abs. 2 EStG eine Maßsteuer (fiktive Einkommensteuer) herangezogen, bei der der Kinderfreibetrag immer abgezogen wird — unabhängig davon, ob im regulären Steuerbescheid Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger war.
Freigrenze 2026: Wer zahlt noch Soli?
Die entscheidende Größe ist die Freigrenze — nicht zu verwechseln mit einem Freibetrag. Bei einer Freigrenze fällt bei Unterschreitung gar keine Abgabe an, bei Überschreitung wird jedoch der gesamte Betrag berücksichtigt:
| Veranlagung | Freigrenze (ESt) | Vollsatz ab (ESt) |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 20.350 EUR | ca. 37.931 EUR |
| Zusammenveranlagung (Splitting) | 40.700 EUR | ca. 75.862 EUR |
Die Freigrenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer (bzw. die Maßsteuer bei Vorhandensein von Kindern), nicht auf das zu versteuernde Einkommen. Liegt Ihre ESt bei 20.350 EUR oder darunter, zahlen Sie als Einzelveranlagter keinen Cent Soli. Erst ab dem ersten Euro darüber greift die Milderungszone.
🤝 Solidaritatszuschlag Rechner nutzenMilderungszone: Gleitender Übergang statt harter Sprung
Ohne die Milderungszone würde ein Steuerpflichtiger mit 20.351 EUR ESt schlagartig 1.119 EUR Soli zahlen (5,5 % × 20.351). Um diesen harten Sprung zu vermeiden, gibt es die Milderungszone:
- Zwischen der Freigrenze und der Vollsatz-Schwelle wird der Soli mit 11,9 % des Betrags berechnet, der die Freigrenze übersteigt
- Der so berechnete Soli ist immer niedriger als der reguläre Soli (5,5 % der gesamten ESt)
- Ab der Vollsatz-Schwelle wird der reguläre Soli von 5,5 % fällig, weil beide Berechnungen dann denselben Betrag ergeben
Die Vollsatz-Schwelle berechnet sich als:
Vollsatz-Schwelle = Freigrenze × 119 / 64 = 20.350 × 119 / 64 ≈ 37.931 EUR (Einzelveranlagung)
In der Milderungszone gilt die Formel:
Soli = (ESt − 20.350) × 11,9 %
Dieses Ergebnis wird mit dem regulären Soli (ESt × 5,5 %) verglichen. Es gilt der niedrigere Betrag. Bei der Rundung kommt Truncation (Abrundung via Math.floor) zum Einsatz, nicht kaufmännische Rundung.
Soli auf Kapitalerträge: Immer 5,5 % — ohne Freigrenze
Eine wichtige Ausnahme: Für Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, gilt die Soli-Freigrenze nicht. Die Bank führt auf die 25 % Kapitalertragsteuer automatisch 5,5 % Soli ab — unabhängig von der Höhe der Erträge und ohne Milderungszone.
Die effektive Steuerbelastung auf Kapitalerträge setzt sich damit zusammen aus:
- Abgeltungssteuer: 25,0 %
- Solidaritätszuschlag: 1,375 % (5,5 % × 25 %)
- Kirchensteuer (falls zutreffend): 2,2 % oder 2,475 % (8 % oder 9 % × 25 %)
Ohne Kirchensteuer ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 26,375 % auf Kapitalerträge.
📑 Einkommensteuer Rechner nutzenRechenbeispiel: Soli in der Milderungszone
Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder hat ein zu versteuerndes Einkommen von 72.000 EUR. Seine Einkommensteuer nach §32a EStG beträgt 19.114 EUR (Zone 3, Grenzsteuersatz 42 %).
Schritt 1: Prüfung der Freigrenze
ESt = 19.114 EUR < Freigrenze 20.350 EUR → kein Soli fällig.
Nun nehmen wir ein höheres Einkommen: zu versteuerndes Einkommen 85.000 EUR, Einkommensteuer 24.574 EUR.
Schritt 1: Prüfung der Freigrenze
ESt = 24.574 EUR > Freigrenze 20.350 EUR → Soli fällt an.
Schritt 2: Milderungszone prüfen
ESt = 24.574 EUR < Vollsatz-Schwelle 37.931 EUR → Milderungszone greift.
Schritt 3: Soli berechnen
Milderungszone: (24.574 − 20.350) × 11,9 % = 4.224 × 0,119 = 502,65 EUR
Regulärer Soli: 24.574 × 5,5 % = 1.351,57 EUR
Es gilt der niedrigere Betrag: 502 EUR (nach Truncation/Abrundung)
Ohne die Milderungszone würde der Soli 1.351 EUR betragen — die Ersparnis beträgt also rund 849 EUR.
Übersicht: Soli-Belastung nach ESt-Höhe
| ESt (Einzelveranlagung) | Zone | Soli |
|---|---|---|
| bis 20.350 EUR | Freigrenze | 0 EUR |
| 20.351 – 37.930 EUR | Milderungszone | 0 – 2.086 EUR (11,9 % des Überschreitungsbetrags) |
| ab 37.931 EUR | Vollsatz | 5,5 % der ESt |
| Kapitalerträge | Sonderregel | immer 5,5 % (keine Freigrenze) |
Fazit: Soli betrifft nur noch wenige — aber Kapitalanleger immer
Durch die Freigrenze von 20.350 EUR (Einzelveranlagung) zahlen die meisten Arbeitnehmer keinen Solidaritätszuschlag mehr. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 68.000 EUR (ledig) wird überhaupt Soli fällig — und dann zunächst nur in der Milderungszone. Kapitalanleger hingegen zahlen auf jeden Euro Abgeltungssteuer die vollen 5,5 % Soli, ohne jede Freigrenze. Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihre persönliche Soli-Belastung zu ermitteln.