Solidaritätszuschlag 2026: Freigrenze, Milderungszone und Berechnung

Seit der Teilabschaffung 2021 zahlen die meisten Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Doch Gutverdiener und Kapitalanleger sind weiterhin betroffen. Dieser Ratgeber erklärt die Freigrenzen, die Milderungszone und die Sonderregel für Kapitalerträge — mit konkretem Rechenbeispiel für 2026.

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die 1991 zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführt wurde. Der Satz beträgt 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer. Seit 2021 gilt jedoch eine großzügige Freigrenze, die rund 90 % aller Steuerpflichtigen vollständig vom Soli befreit.

Der Soli wird nicht direkt auf das Einkommen erhoben, sondern auf die Bemessungsgrundlage Einkommensteuer. Dabei ist zu beachten: Für die Berechnung von Soli und Kirchensteuer wird nach §51a Abs. 2 EStG eine Maßsteuer (fiktive Einkommensteuer) herangezogen, bei der der Kinderfreibetrag immer abgezogen wird — unabhängig davon, ob im regulären Steuerbescheid Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger war.

Freigrenze 2026: Wer zahlt noch Soli?

Die entscheidende Größe ist die Freigrenze — nicht zu verwechseln mit einem Freibetrag. Bei einer Freigrenze fällt bei Unterschreitung gar keine Abgabe an, bei Überschreitung wird jedoch der gesamte Betrag berücksichtigt:

Veranlagung Freigrenze (ESt) Vollsatz ab (ESt)
Einzelveranlagung 20.350 EUR ca. 37.931 EUR
Zusammenveranlagung (Splitting) 40.700 EUR ca. 75.862 EUR

Die Freigrenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer (bzw. die Maßsteuer bei Vorhandensein von Kindern), nicht auf das zu versteuernde Einkommen. Liegt Ihre ESt bei 20.350 EUR oder darunter, zahlen Sie als Einzelveranlagter keinen Cent Soli. Erst ab dem ersten Euro darüber greift die Milderungszone.

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Milderungszone: Gleitender Übergang statt harter Sprung

Ohne die Milderungszone würde ein Steuerpflichtiger mit 20.351 EUR ESt schlagartig 1.119 EUR Soli zahlen (5,5 % × 20.351). Um diesen harten Sprung zu vermeiden, gibt es die Milderungszone:

  • Zwischen der Freigrenze und der Vollsatz-Schwelle wird der Soli mit 11,9 % des Betrags berechnet, der die Freigrenze übersteigt
  • Der so berechnete Soli ist immer niedriger als der reguläre Soli (5,5 % der gesamten ESt)
  • Ab der Vollsatz-Schwelle wird der reguläre Soli von 5,5 % fällig, weil beide Berechnungen dann denselben Betrag ergeben

Die Vollsatz-Schwelle berechnet sich als:

Vollsatz-Schwelle = Freigrenze × 119 / 64 = 20.350 × 119 / 64 ≈ 37.931 EUR (Einzelveranlagung)

In der Milderungszone gilt die Formel:

Soli = (ESt − 20.350) × 11,9 %

Dieses Ergebnis wird mit dem regulären Soli (ESt × 5,5 %) verglichen. Es gilt der niedrigere Betrag. Bei der Rundung kommt Truncation (Abrundung via Math.floor) zum Einsatz, nicht kaufmännische Rundung.

Soli auf Kapitalerträge: Immer 5,5 % — ohne Freigrenze

Eine wichtige Ausnahme: Für Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, gilt die Soli-Freigrenze nicht. Die Bank führt auf die 25 % Kapitalertragsteuer automatisch 5,5 % Soli ab — unabhängig von der Höhe der Erträge und ohne Milderungszone.

Die effektive Steuerbelastung auf Kapitalerträge setzt sich damit zusammen aus:

  • Abgeltungssteuer: 25,0 %
  • Solidaritätszuschlag: 1,375 % (5,5 % × 25 %)
  • Kirchensteuer (falls zutreffend): 2,2 % oder 2,475 % (8 % oder 9 % × 25 %)

Ohne Kirchensteuer ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 26,375 % auf Kapitalerträge.

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Rechenbeispiel: Soli in der Milderungszone

Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder hat ein zu versteuerndes Einkommen von 72.000 EUR. Seine Einkommensteuer nach §32a EStG beträgt 19.114 EUR (Zone 3, Grenzsteuersatz 42 %).

Schritt 1: Prüfung der Freigrenze

ESt = 19.114 EUR < Freigrenze 20.350 EUR → kein Soli fällig.

Nun nehmen wir ein höheres Einkommen: zu versteuerndes Einkommen 85.000 EUR, Einkommensteuer 24.574 EUR.

Schritt 1: Prüfung der Freigrenze

ESt = 24.574 EUR > Freigrenze 20.350 EUR → Soli fällt an.

Schritt 2: Milderungszone prüfen

ESt = 24.574 EUR < Vollsatz-Schwelle 37.931 EUR → Milderungszone greift.

Schritt 3: Soli berechnen

Milderungszone: (24.574 − 20.350) × 11,9 % = 4.224 × 0,119 = 502,65 EUR

Regulärer Soli: 24.574 × 5,5 % = 1.351,57 EUR

Es gilt der niedrigere Betrag: 502 EUR (nach Truncation/Abrundung)

Ohne die Milderungszone würde der Soli 1.351 EUR betragen — die Ersparnis beträgt also rund 849 EUR.

Übersicht: Soli-Belastung nach ESt-Höhe

ESt (Einzelveranlagung) Zone Soli
bis 20.350 EUR Freigrenze 0 EUR
20.351 – 37.930 EUR Milderungszone 0 – 2.086 EUR (11,9 % des Überschreitungsbetrags)
ab 37.931 EUR Vollsatz 5,5 % der ESt
Kapitalerträge Sonderregel immer 5,5 % (keine Freigrenze)

Fazit: Soli betrifft nur noch wenige — aber Kapitalanleger immer

Durch die Freigrenze von 20.350 EUR (Einzelveranlagung) zahlen die meisten Arbeitnehmer keinen Solidaritätszuschlag mehr. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 68.000 EUR (ledig) wird überhaupt Soli fällig — und dann zunächst nur in der Milderungszone. Kapitalanleger hingegen zahlen auf jeden Euro Abgeltungssteuer die vollen 5,5 % Soli, ohne jede Freigrenze. Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihre persönliche Soli-Belastung zu ermitteln.

Haufig gestellte Fragen

Was ist die Soli-Freigrenze 2026?
Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag beträgt 2026 für Einzelveranlagte 20.350 EUR und für zusammen Veranlagte (Ehegattensplitting) 40.700 EUR. Liegt die festgesetzte Einkommensteuer unterhalb dieser Grenze, fällt kein Soli an. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag — wird die Grenze überschritten, wird der Soli auf die gesamte Einkommensteuer berechnet (zunächst in der Milderungszone, ab der Vollsatz-Schwelle mit vollen 5,5 %).
Wie funktioniert die Milderungszone beim Soli?
Die Milderungszone verhindert einen abrupten Sprung von 0 % auf 5,5 % Soli an der Freigrenze. Übersteigt die Einkommensteuer die Freigrenze (20.350 EUR bzw. 40.700 EUR), wird der Soli zunächst mit 11,9 % des Betrags berechnet, der die Freigrenze übersteigt. Dieser gleitende Satz steigt an, bis er den regulären Soli (5,5 % der gesamten ESt) erreicht. Der Vollsatz greift ab einer ESt von etwa 37.931 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 75.862 EUR (Zusammenveranlagung).
Gilt die Soli-Freigrenze auch für Kapitalerträge?
Nein. Für Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer (25 %) unterliegen, wird der Solidaritätszuschlag immer mit 5,5 % erhoben — ohne Freigrenze und ohne Milderungszone. Ihre Bank führt den Soli automatisch ab. Dadurch beträgt die effektive Steuerbelastung auf Kapitalerträge 26,375 % (25 % Abgeltungssteuer + 1,375 % Soli), zuzüglich eventueller Kirchensteuer.
Wie hat sich der Solidaritätszuschlag historisch entwickelt?
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 mit 7,5 % als befristete Abgabe zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführt. Nach einer Pause wurde er 1995 mit 5,5 % dauerhaft wieder eingesetzt. Seit 2021 gilt eine Freigrenze, die rund 90 % der Steuerzahler vollständig vom Soli befreit hat. Die restlichen 10 % — vorwiegend Gutverdiener — zahlen weiterhin Soli, entweder den vollen Satz oder einen reduzierten Betrag in der Milderungszone. Eine vollständige Abschaffung wurde zwar diskutiert, ist aber bisher nicht erfolgt.