Soli 2026: Wer zahlt noch Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag wurde 2021 für die große Mehrheit der Steuerzahler faktisch abgeschafft. Doch rund 10 % der Steuerpflichtigen zahlen weiterhin — vor allem Spitzenverdiener, Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften. Wir erklären, wer 2026 betroffen ist und ab welchem Einkommen der Zuschlag greift.
Das Drei-Zonen-Modell seit 2021
Seit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2021 gilt ein Drei-Zonen-Modell für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen. Dieses Modell ersetzt die frühere Regelung, bei der praktisch jeder Steuerzahler den Zuschlag entrichten musste:
- Nullzone: Liegt die maßgebliche Einkommensteuer unterhalb der Freigrenze, fällt kein Soli an.
- Milderungszone: In einem Übergangsbereich wird der Soli gleitend von 0 % bis zum vollen Satz angehoben, um einen abrupten Belastungssprung zu vermeiden.
- Proportionalzone: Übersteigt die Einkommensteuer eine bestimmte Schwelle, greift der volle Satz von 5,5 %.
Das steuerpolitische Ziel war klar: Niedrige und mittlere Einkommen sollten gezielt entlastet werden. Die beträchtlichen Einnahmen aus den einkommensstärksten Steuerpflichtigen — rund 10 bis 13 Milliarden Euro jährlich — bleiben dem Bundeshaushalt jedoch erhalten.
Die Freigrenzen 2026: 20.350 EUR und 40.700 EUR
Die entscheidende Frage lautet: Übersteigt meine Einkommensteuer die Freigrenze? Für das Veranlagungsjahr 2026 gelten durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) folgende Schwellen:
| Veranlagungsart | Freigrenze 2026 | Vollsatz ab |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 20.350 EUR | 37.839 EUR |
| Zusammenveranlagung | 40.700 EUR | 75.677 EUR |
Wichtig: Die Freigrenzen beziehen sich nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf die festgesetzte Einkommensteuer — also den Steuerbetrag, der sich nach Abzug aller Freibeträge und Sonderausgaben ergibt. Für Alleinstehende ohne Kinder liegt das entsprechende zu versteuernde Einkommen typischerweise bei über 70.000 EUR, um die Freigrenze zu überschreiten.
🤝 Solidaritatszuschlag Rechner nutzenFamilien profitieren besonders: Die Kinderfreibetrags-Fiktion
Eine häufig übersehene Regelung entlastet Familien zusätzlich: Für die Berechnung des Soli wird eine fiktive Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen (§ 51a Abs. 2 EStG). Dabei werden die Kinderfreibeträge — im Jahr 2026 insgesamt 9.756 EUR pro Kind — stets vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, auch wenn die Eltern tatsächlich Kindergeld erhalten.
Das Ergebnis: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem gemeinsamen zvE von 220.000 EUR landet bei der Soli-Berechnung effektiv bei einem zvE von rund 200.488 EUR. Die daraus resultierende fiktive Einkommensteuer kann dadurch in der Milderungszone oder sogar unter der Freigrenze bleiben — während kinderlose Steuerpflichtige bei gleichem Einkommen bereits den vollen Satz zahlen.
Wer zahlt 2026 weiterhin Soli?
Drei Gruppen sind nach wie vor betroffen:
- Spitzenverdiener: Alleinstehende mit einer Einkommensteuer über 20.350 EUR (in der Milderungszone) bzw. über 37.839 EUR (voller Satz). Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Werte.
- Kapitalanleger: Auf Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags (1.000 EUR Single / 2.000 EUR Ehepaar) wird der Soli immer mit 5,5 % auf die Abgeltungssteuer erhoben — ohne Freigrenze und ohne Milderungszone.
- Kapitalgesellschaften: GmbHs und AGs zahlen den vollen Soli von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer (15 %), ebenfalls ohne jegliche Freigrenze.
Historische Anhebung der Freigrenzen
Seit der Reform 2021 wurden die Freigrenzen kontinuierlich angehoben, um inflationsbedingte Grenzverschiebungen zu verhindern:
| Jahr | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung |
|---|---|---|
| 2022 | 16.956 EUR | 33.912 EUR |
| 2023 | 17.543 EUR | 35.086 EUR |
| 2024 | 18.130 EUR | 36.260 EUR |
| 2025 | 19.950 EUR | 39.900 EUR |
| 2026 | 20.350 EUR | 40.700 EUR |
Die kontinuierliche Anpassung stellt sicher, dass rein inflationsbedingte Nominallohnsteigerungen nicht dazu führen, dass mehr Bürger in die Soli-Pflicht hineinrutschen.
📑 Einkommensteuer Rechner nutzenVerfassungsmäßigkeit bestätigt
Die langanhaltende Erhebung des Solidaritätszuschlags über mehr als drei Jahrzehnte war verfassungsrechtlich umstritten. Als Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist der Soli eigentlich dafür konzipiert, vorübergehende Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Fortführung des Zuschlags in seiner aktuellen, modifizierten Form als verfassungsgemäß bestätigt und festgestellt, dass der strukturelle Finanzbedarf des Bundes fortbesteht.
Eine vollständige Abschaffung wird zwar politisch weiterhin diskutiert, ist im geltenden Steuerfortentwicklungsgesetz aber nicht vorgesehen.
Fazit: Prüfen Sie Ihre individuelle Betroffenheit
Für die große Mehrheit der Arbeitnehmer ist der Solidaritätszuschlag seit 2021 Geschichte. Wer jedoch ein hohes Einkommen erzielt, Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags erwirtschaftet oder ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führt, zahlt weiterhin. Nutzen Sie unseren Soli-Rechner, um Ihre persönliche Belastung präzise zu ermitteln — unter Berücksichtigung der aktuellen Freigrenzen, der Milderungszone und der Kinderfreibetrags-Fiktion.
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