Soli für GmbH und AG: 5,5 % auf Körperschaftsteuer

Natürliche Personen profitieren seit 2021 von großzügigen Soli-Freigrenzen — rund 90 % der Steuerpflichtigen zahlen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und UG sieht das anders aus: Sie zahlen den Soli auf jede Körperschaftsteuer, ohne Freigrenze und ohne Milderungszone.

Warum Kapitalgesellschaften immer Soli zahlen

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe sowohl auf die Einkommensteuer als auch auf die Körperschaftsteuer erhoben. Die 2021 eingeführten Freigrenzen (2026: 20.350 EUR Einzelveranlagung, 40.700 EUR Zusammenveranlagung) und die zugehörige Milderungszone gelten jedoch nur für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen.

Kapitalgesellschaften — also GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) und weitere körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften — unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer nach dem KStG. Für sie gilt:

  • Keine Freigrenze: Der Soli fällt ab dem ersten Euro Körperschaftsteuer an
  • Keine Milderungszone: Es gibt keinen gleitenden Übergang — der volle Satz greift sofort
  • Voller Satz: 5,5 % auf die festgesetzte Körperschaftsteuer

Damit zahlt jede GmbH mit positivem Ergebnis automatisch Solidaritätszuschlag, unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Effektiver Steuersatz: KSt + Soli

Die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft. Darauf entfallen 5,5 % Solidaritätszuschlag:

Soli = 15 % × 5,5 % = 0,825 %

Der kombinierte Steuersatz aus KSt und Soli beträgt somit:

15 % + 0,825 % = 15,825 %

Dieser Satz gilt bundesweit einheitlich für alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von Standort oder Branche. Er bildet jedoch nur einen Teil der Gesamtbelastung — die Gewerbesteuer kommt hinzu.

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Gesamtbelastung mit Gewerbesteuer

Die tatsächliche Steuerbelastung einer GmbH setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

  • Körperschaftsteuer: 15 %
  • Solidaritätszuschlag: 0,825 % (5,5 % auf KSt)
  • Gewerbesteuer: 3,5 % Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde

Die Gewerbesteuer variiert je nach Gemeinde erheblich. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtbelastung bei verschiedenen Hebesätzen:

Hebesatz GewSt-Satz KSt + Soli Gesamtbelastung
200 % 7,00 % 15,825 % 22,825 %
300 % 10,50 % 15,825 % 26,325 %
400 % 14,00 % 15,825 % 29,825 %
450 % 15,75 % 15,825 % 31,575 %
500 % 17,50 % 15,825 % 33,325 %

In der Praxis liegen die Hebesätze der meisten Städte zwischen 300 % und 500 %. München: 490 %, Berlin: 410 %, Hamburg: 470 %, Frankfurt: 460 %, Düsseldorf: 440 %. Die typische Gesamtbelastung einer GmbH bewegt sich daher zwischen 29 % und 33 %.

Rechenbeispiel: GmbH mit 100.000 EUR Gewinn

Eine GmbH in einer Gemeinde mit 400 % Hebesatz erzielt 100.000 EUR zu versteuerndes Einkommen:

  • Körperschaftsteuer: 100.000 × 15 % = 15.000 EUR
  • Solidaritätszuschlag: 15.000 × 5,5 % = 825 EUR
  • Gewerbesteuer: 100.000 × 3,5 % × 400 % = 14.000 EUR
  • Gesamtbelastung: 15.000 + 825 + 14.000 = 29.825 EUR (29,825 %)

Nach Steuern verbleiben der GmbH 70.175 EUR. Wird der Gewinn anschließend an die Gesellschafter ausgeschüttet, fallen auf die Ausschüttung zusätzlich 25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Soli (+ ggf. Kirchensteuer) an.

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Vergleich: GmbH vs. Einzelunternehmer/Personengesellschaft

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) gelten beim Soli andere Regeln als für Kapitalgesellschaften. Das führt zu strukturellen Unterschieden:

Merkmal GmbH / AG / UG Einzelunternehmer / PersGes
Steuerart Körperschaftsteuer (15 %) Einkommensteuer (14-45 %)
Soli-Satz 5,5 % auf KSt 5,5 % auf ESt
Soli-Freigrenze Keine 20.350 / 40.700 EUR
Milderungszone Keine 11,9 % Kappung
GewSt-Anrechnung Keine (§35 gilt nicht) Bis 4-faches der Messzahl
Typische Belastung ca. 30 % (ohne Ausschüttung) ca. 14-48 % (je nach Gewinn)

Struktureller Nachteil für kleine GmbH

Bei niedrigen Gewinnen kann die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen im Nachteil sein:

  • Ein Einzelunternehmer mit 30.000 EUR Gewinn zahlt dank Grundfreibetrag (12.348 EUR) und niedriger Progressionsstufe nur moderate ESt — und oft keinen Soli (ESt unter der Freigrenze von 20.350 EUR)
  • Die GmbH zahlt auf denselben Gewinn immer 15 % KSt + 0,825 % Soli + GewSt — mindestens rund 30 %
  • Zudem profitiert der Einzelunternehmer von der §35-Anrechnung: Die Gewerbesteuer wird bis zum 4-fachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, was die GewSt bei niedrigen bis mittleren Hebesätzen faktisch neutralisiert

Der Vorteil der GmbH entfaltet sich erst bei höheren Gewinnen, wenn der persönliche ESt-Satz des Einzelunternehmers deutlich über 30 % liegt — typischerweise ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 60.000 EUR und insbesondere dann, wenn Gewinne in der GmbH thesauriert (einbehalten) und nicht sofort ausgeschüttet werden.

Soli ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig

Ein wichtiger Punkt für die Finanzplanung: Der Solidaritätszuschlag ist — ebenso wie die Körperschaftsteuer — keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Das bedeutet:

  • Der Soli mindert nicht den Gewinn der GmbH
  • Er wird nicht bei der Gewerbesteuer-Berechnung abgezogen
  • Er wird auf den vollen KSt-Betrag berechnet, ohne dass eine Verrechnung stattfindet

Gleiches gilt übrigens auch für die Gewerbesteuer selbst: Seit 2008 ist die GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Alle drei Steuerkomponenten stehen damit unabhängig nebeneinander.

Fazit: Soli als fester Bestandteil der GmbH-Besteuerung

Für Kapitalgesellschaften ist der Solidaritätszuschlag ein fest kalkulierbarer Aufschlag von 0,825 Prozentpunkten auf die Körperschaftsteuer. Anders als bei natürlichen Personen gibt es keine Freigrenze und keine Milderungszone. Der Soli erhöht die Steuerbelastung der GmbH von 15 % auf 15,825 % — bevor die Gewerbesteuer hinzukommt. Bei der Wahl der Rechtsform sollten Gründer diese strukturellen Unterschiede berücksichtigen: Während die GmbH bei hohen thesaurierten Gewinnen punktet, kann das Einzelunternehmen bei niedrigen und mittleren Gewinnen durch Soli-Freigrenze und GewSt-Anrechnung steuerlich attraktiver sein.

Haufig gestellte Fragen

Gibt es für GmbH und AG eine Soli-Freigrenze?
Nein. Die Freigrenze von 20.350 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 EUR (Zusammenveranlagung) gilt ausschließlich für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen. Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und UG unterliegen der Körperschaftsteuer, und auf diese wird der Solidaritätszuschlag in voller Höhe von 5,5 % erhoben — ab dem ersten Euro Steuerschuld, ohne Freigrenze und ohne Milderungszone.
Wie hoch ist die kombinierte Steuerbelastung einer GmbH?
Die Gesamtbelastung einer GmbH setzt sich aus drei Komponenten zusammen: 15 % Körperschaftsteuer, 0,825 % Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KSt) und der Gewerbesteuer (3,5 % Messzahl × Hebesatz der Gemeinde). Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 29,83 %. Bei einem hohen Hebesatz von 500 % steigt sie auf etwa 33,33 %.
Ist eine GmbH steuerlich günstiger als ein Einzelunternehmen?
Das hängt vom Gewinn und der persönlichen Situation ab. Einzelunternehmer und Personengesellschaften zahlen Einkommensteuer (bis 45 %) plus Soli (mit Freigrenze!) und Gewerbesteuer (mit §35-Anrechnung auf die ESt). Die GmbH zahlt pauschal ca. 30 % Gesamtsteuer, allerdings ohne Freigrenze beim Soli und ohne §35-Anrechnung. Bei niedrigen Gewinnen unter ca. 60.000 EUR kann das Einzelunternehmen günstiger sein, bei hohen Gewinnen hat die GmbH durch den gedeckelten KSt-Satz einen Vorteil — vorausgesetzt, der Gewinn wird nicht sofort ausgeschüttet.
Ist der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig?
Nein. Der Solidaritätszuschlag ist — ebenso wie die Körperschaftsteuer selbst — nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG). Beide Steuern mindern also nicht den zu versteuernden Gewinn der GmbH. Nur die Gewerbesteuer war bis 2007 teilweise abzugsfähig; seit 2008 ist auch diese nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG).