Soli für GmbH und AG: 5,5 % auf Körperschaftsteuer
Natürliche Personen profitieren seit 2021 von großzügigen Soli-Freigrenzen — rund 90 % der Steuerpflichtigen zahlen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und UG sieht das anders aus: Sie zahlen den Soli auf jede Körperschaftsteuer, ohne Freigrenze und ohne Milderungszone.
Warum Kapitalgesellschaften immer Soli zahlen
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe sowohl auf die Einkommensteuer als auch auf die Körperschaftsteuer erhoben. Die 2021 eingeführten Freigrenzen (2026: 20.350 EUR Einzelveranlagung, 40.700 EUR Zusammenveranlagung) und die zugehörige Milderungszone gelten jedoch nur für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen.
Kapitalgesellschaften — also GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) und weitere körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften — unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer nach dem KStG. Für sie gilt:
- Keine Freigrenze: Der Soli fällt ab dem ersten Euro Körperschaftsteuer an
- Keine Milderungszone: Es gibt keinen gleitenden Übergang — der volle Satz greift sofort
- Voller Satz: 5,5 % auf die festgesetzte Körperschaftsteuer
Damit zahlt jede GmbH mit positivem Ergebnis automatisch Solidaritätszuschlag, unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Effektiver Steuersatz: KSt + Soli
Die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft. Darauf entfallen 5,5 % Solidaritätszuschlag:
Soli = 15 % × 5,5 % = 0,825 %
Der kombinierte Steuersatz aus KSt und Soli beträgt somit:
15 % + 0,825 % = 15,825 %
Dieser Satz gilt bundesweit einheitlich für alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von Standort oder Branche. Er bildet jedoch nur einen Teil der Gesamtbelastung — die Gewerbesteuer kommt hinzu.
🤝 Solidaritatszuschlag Rechner nutzenGesamtbelastung mit Gewerbesteuer
Die tatsächliche Steuerbelastung einer GmbH setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
- Körperschaftsteuer: 15 %
- Solidaritätszuschlag: 0,825 % (5,5 % auf KSt)
- Gewerbesteuer: 3,5 % Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde
Die Gewerbesteuer variiert je nach Gemeinde erheblich. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtbelastung bei verschiedenen Hebesätzen:
| Hebesatz | GewSt-Satz | KSt + Soli | Gesamtbelastung |
|---|---|---|---|
| 200 % | 7,00 % | 15,825 % | 22,825 % |
| 300 % | 10,50 % | 15,825 % | 26,325 % |
| 400 % | 14,00 % | 15,825 % | 29,825 % |
| 450 % | 15,75 % | 15,825 % | 31,575 % |
| 500 % | 17,50 % | 15,825 % | 33,325 % |
In der Praxis liegen die Hebesätze der meisten Städte zwischen 300 % und 500 %. München: 490 %, Berlin: 410 %, Hamburg: 470 %, Frankfurt: 460 %, Düsseldorf: 440 %. Die typische Gesamtbelastung einer GmbH bewegt sich daher zwischen 29 % und 33 %.
Rechenbeispiel: GmbH mit 100.000 EUR Gewinn
Eine GmbH in einer Gemeinde mit 400 % Hebesatz erzielt 100.000 EUR zu versteuerndes Einkommen:
- Körperschaftsteuer: 100.000 × 15 % = 15.000 EUR
- Solidaritätszuschlag: 15.000 × 5,5 % = 825 EUR
- Gewerbesteuer: 100.000 × 3,5 % × 400 % = 14.000 EUR
- Gesamtbelastung: 15.000 + 825 + 14.000 = 29.825 EUR (29,825 %)
Nach Steuern verbleiben der GmbH 70.175 EUR. Wird der Gewinn anschließend an die Gesellschafter ausgeschüttet, fallen auf die Ausschüttung zusätzlich 25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Soli (+ ggf. Kirchensteuer) an.
🏢 Gewerbesteuer Rechner nutzenVergleich: GmbH vs. Einzelunternehmer/Personengesellschaft
Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) gelten beim Soli andere Regeln als für Kapitalgesellschaften. Das führt zu strukturellen Unterschieden:
| Merkmal | GmbH / AG / UG | Einzelunternehmer / PersGes |
|---|---|---|
| Steuerart | Körperschaftsteuer (15 %) | Einkommensteuer (14-45 %) |
| Soli-Satz | 5,5 % auf KSt | 5,5 % auf ESt |
| Soli-Freigrenze | Keine | 20.350 / 40.700 EUR |
| Milderungszone | Keine | 11,9 % Kappung |
| GewSt-Anrechnung | Keine (§35 gilt nicht) | Bis 4-faches der Messzahl |
| Typische Belastung | ca. 30 % (ohne Ausschüttung) | ca. 14-48 % (je nach Gewinn) |
Struktureller Nachteil für kleine GmbH
Bei niedrigen Gewinnen kann die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen im Nachteil sein:
- Ein Einzelunternehmer mit 30.000 EUR Gewinn zahlt dank Grundfreibetrag (12.348 EUR) und niedriger Progressionsstufe nur moderate ESt — und oft keinen Soli (ESt unter der Freigrenze von 20.350 EUR)
- Die GmbH zahlt auf denselben Gewinn immer 15 % KSt + 0,825 % Soli + GewSt — mindestens rund 30 %
- Zudem profitiert der Einzelunternehmer von der §35-Anrechnung: Die Gewerbesteuer wird bis zum 4-fachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, was die GewSt bei niedrigen bis mittleren Hebesätzen faktisch neutralisiert
Der Vorteil der GmbH entfaltet sich erst bei höheren Gewinnen, wenn der persönliche ESt-Satz des Einzelunternehmers deutlich über 30 % liegt — typischerweise ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 60.000 EUR und insbesondere dann, wenn Gewinne in der GmbH thesauriert (einbehalten) und nicht sofort ausgeschüttet werden.
Soli ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig
Ein wichtiger Punkt für die Finanzplanung: Der Solidaritätszuschlag ist — ebenso wie die Körperschaftsteuer — keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Das bedeutet:
- Der Soli mindert nicht den Gewinn der GmbH
- Er wird nicht bei der Gewerbesteuer-Berechnung abgezogen
- Er wird auf den vollen KSt-Betrag berechnet, ohne dass eine Verrechnung stattfindet
Gleiches gilt übrigens auch für die Gewerbesteuer selbst: Seit 2008 ist die GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Alle drei Steuerkomponenten stehen damit unabhängig nebeneinander.
Fazit: Soli als fester Bestandteil der GmbH-Besteuerung
Für Kapitalgesellschaften ist der Solidaritätszuschlag ein fest kalkulierbarer Aufschlag von 0,825 Prozentpunkten auf die Körperschaftsteuer. Anders als bei natürlichen Personen gibt es keine Freigrenze und keine Milderungszone. Der Soli erhöht die Steuerbelastung der GmbH von 15 % auf 15,825 % — bevor die Gewerbesteuer hinzukommt. Bei der Wahl der Rechtsform sollten Gründer diese strukturellen Unterschiede berücksichtigen: Während die GmbH bei hohen thesaurierten Gewinnen punktet, kann das Einzelunternehmen bei niedrigen und mittleren Gewinnen durch Soli-Freigrenze und GewSt-Anrechnung steuerlich attraktiver sein.