Soli auf Kapitalerträge: Immer 5,5 % ohne Freigrenze

Während rund 90 % der Steuerpflichtigen seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr auf ihr Gehalt zahlen, greift der Zuschlag bei Kapitalerträgen weiterhin uneingeschränkt. Auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne oberhalb des Sparerpauschbetrags fallen 5,5 % Soli an — ohne Freigrenze und ohne Milderungszone.

Abgeltungssteuer: Die Basis für den Soli

Einkünfte aus Kapitalvermögen — darunter Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren — werden in Deutschland regelmäßig mit der Abgeltungssteuer von 25 % besteuert (§ 32d EStG). Diese Steuer wird in der Regel direkt an der Quelle von der Bank oder dem Broker einbehalten.

Auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer berechnet die Bank automatisch den Solidaritätszuschlag von 5,5 %. Der entscheidende Unterschied zur Einkommensteuer: Das Solidaritätszuschlaggesetz sieht für die Kapitalertragsteuer keine Freigrenze vor. Die personenbezogenen Schwellen von 20.350 EUR (Single) bzw. 40.700 EUR (Ehepaar) gelten ausschließlich für die reguläre Einkommensteuer.

Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer

Für einen nicht kirchensteuerpflichtigen Anleger ergibt sich eine einfache Rechnung:

  • Kapitalertragsteuer: 25 % des steuerpflichtigen Ertrags
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der KapESt = 1,375 % des steuerpflichtigen Ertrags
  • Gesamtbelastung: 25 % + 1,375 % = 26,375 %

Wer also 10.000 EUR steuerpflichtige Kapitalerträge (nach Abzug des Sparerpauschbetrags) erzielt, zahlt 2.500 EUR Abgeltungssteuer und 137,50 EUR Soli — insgesamt 2.637,50 EUR.

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Sparerpauschbetrag: Der einzige Freibetrag, der hilft

Die einzige gesetzliche Entlastung für Kapitalanleger ist der Sparerpauschbetrag. Dieser beträgt 2026 unverändert:

  • 1.000 EUR bei Einzelveranlagung
  • 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung

Der Pauschbetrag wird von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen, bevor die Abgeltungssteuer berechnet wird. Nur der überschießende Betrag unterliegt der 25-prozentigen Steuer und dem darauf erhobenen Soli. Wer seine Kapitalerträge vollständig durch den Sparerpauschbetrag abdeckt, zahlt weder Steuer noch Soli.

Rechenbeispiel: Zinserträge eines Sparers

Ein Alleinstehender erzielt 2026 Zinserträge von 3.500 EUR:

  • Sparerpauschbetrag: 1.000 EUR
  • Steuerpflichtiger Kapitalertrag: 3.500 - 1.000 = 2.500 EUR
  • KapESt (25 %): 625,00 EUR
  • Soli (5,5 % auf KapESt): 34,37 EUR
  • Gesamtbelastung: 659,37 EUR (effektiv 26,375 % auf 2.500 EUR)

Kirchensteuer: Die zirkuläre Berechnung

Ist der Anleger kirchensteuerpflichtig, wird die Berechnung komplexer. Die Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern) mindert als Sonderausgabe die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer. Da die Kirchensteuer aber selbst von der Abgeltungssteuer abhängt, entsteht ein zirkulärer Bezug, den der Gesetzgeber durch eine feste Quotientenformel in § 32d Abs. 1 EStG auflöst.

In der Praxis ergeben sich daraus feste, geminderte effektive Steuersätze:

Kirchensteuersatz Effektive KapESt Effektiver Soli Gesamtbelastung
0 % (keine KiSt) 25,00 % 1,375 % 26,375 %
8 % (BY, BW) 24,51 % 1,350 % 27,82 %
9 % (übrige Länder) 24,45 % 1,340 % 27,99 %

Die Kirchensteuer senkt die Abgeltungssteuer und damit den Soli geringfügig — die Gesamtbelastung steigt jedoch durch die zusätzliche Kirchensteuer auf bis zu knapp 28 %.

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Sonderfall: Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG

Wer insgesamt ein niedriges Einkommen hat, kann auf Antrag seine Kapitalerträge statt der pauschalen Abgeltungssteuer dem normalen progressiven Einkommensteuertarif unterwerfen. Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 %, lohnt sich das. In diesem Fall fallen die Kapitalerträge jedoch in die allgemeine Einkommensteuer — und der Soli unterliegt dann der regulären Freigrenzen-Systematik einschließlich der Milderungszone.

ETFs und Teilfreistellung

Bei Investmentfonds greifen zusätzlich die Regelungen des Investmentsteuergesetzes. Aktienfonds erhalten beispielsweise eine Teilfreistellung von 30 %, die die steuerpflichtigen Erträge mindert. Da der Soli auf die nach Teilfreistellung berechnete Abgeltungssteuer erhoben wird, reduziert die Teilfreistellung auch den absoluten Soli-Betrag — der Zuschlagssatz von 5,5 % bleibt aber unverändert.

Fazit: Soli trifft jeden Kapitalanleger

Anders als beim Lohn oder Gehalt gibt es bei Kapitalerträgen keine Möglichkeit, durch die Freigrenzen dem Soli zu entgehen. Jeder steuerpflichtige Euro oberhalb des Sparerpauschbetrags wird mit der vollen Abgeltungssteuer und dem darauf erhobenen Zuschlag belastet. Nutzen Sie unseren Rechner, um die exakte Steuerlast auf Ihre Kapitalerträge zu ermitteln — inklusive Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Haufig gestellte Fragen

Warum gibt es beim Soli auf Kapitalerträge keine Freigrenze?
Das Solidaritätszuschlaggesetz behandelt die Kapitalertragsteuer als eigenständige Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG). Die Freigrenzen von 20.350 EUR bzw. 40.700 EUR gelten nur für die Einkommensteuer im engeren Sinne. Auf Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, wird der Soli daher ab dem ersten steuerpflichtigen Euro mit 5,5 % erhoben.
Wie hoch ist die Gesamtbelastung auf Kapitalerträge mit Kirchensteuer?
Ohne Kirchensteuer beträgt die Gesamtbelastung 26,375 % (25 % KapESt + 1,375 % Soli). Mit 8 % Kirchensteuer (Bayern, Baden-Württemberg) steigt sie auf 27,82 %, mit 9 % Kirchensteuer (übrige Bundesländer) auf 27,99 %. Die Kirchensteuer mindert dabei die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer, was zu einer zirkulären Berechnung führt.
Wird der Sparerpauschbetrag vor dem Soli abgezogen?
Ja. Der Sparerpauschbetrag (1.000 EUR bei Einzelveranlagung, 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) mindert die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bevor die Abgeltungssteuer und anschließend der Soli berechnet werden. Werden die Kapitalerträge vollständig durch den Pauschbetrag abgedeckt, fällt weder Abgeltungssteuer noch Soli an.
Kann die Günstigerprüfung den Soli auf Kapitalerträge reduzieren?
Ja, unter bestimmten Umständen. Wer gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Günstigerprüfung beantragt, kann seine Kapitalerträge dem normalen progressiven Einkommensteuertarif unterwerfen. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als 25 %, sinkt die Steuerlast — und damit auch der Soli. Allerdings unterliegen die Kapitalerträge dann der allgemeinen Freigrenzen-Systematik und nicht mehr dem automatischen 5,5-%-Zuschlag.